EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping/-subvention – Solarglas mit Ursprung in China
Die EU-Kommission leitet eine Auslaufüberprüfung ein.
04.08.2025
Von Stefanie Eich | Bonn
Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in China unterliegen sowohl Antidumping- als auch Antisubventionsmaßnahmen. Im Oktober 2024 kündigte die EU-Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten beider Maßnahmen zum 24. Juli 2025 an. Nun gibt die Europäische Kommission die Einleitung einer Auslaufüberprüfung bekannt.
Einleitung einer Auslaufüberprüfung
Bei einer Auslaufüberprüfung prüft die EU-Kommission, ob die Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen verlängert werden sollen.
Während der Auslaufüberprüfung gelten die bestehenden Antidumping- und Ausgleichszölle weiterhin.
Diese Waren sind betroffen
Die Auslaufüberprüfung betrifft aus vorgespanntem Kalk-Natron-Flachglas bestehendes Solarglas mit einem Eisengehalt von weniger als 300 ppm, einer solaren Transmission von mehr als 88 Prozent (gemessen beim Spektrum AM 1,5 300-2 500 nm), einer Wärmebeständigkeit bis 250 °C (gemessen nach EN 12150), einer Temperaturwechselbeständigkeit von Δ 150 K (gemessen nach EN 12150) und einer mechanischen Stabilität von 90 N/mm2 oder mehr (gemessen nach EN 1288-3). Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Code eingereiht: ex 7007 19 80 (TARIC-Codes 7007 19 80 12, 7007 19 80 18, 7007 19 80 80 und 7007 19 80 85).
So sieht der Zeitplan aus
Stellungnahmen interessierter Parteien sind schriftlich innerhalb der in den Bekanntmachungen veröffentlichten Fristen bei der Europäischen Kommission einzureichen. Die Bekanntmachungen enthalten ausführlichere Informationen zur Untersuchung und die Kontaktdaten der Kommission (siehe Punkt 5.9). Die Kommission hat höchstens 15 Monate Zeit, um die Untersuchungen abzuschließen.
Der Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung wurde im Namen des betroffenen Wirtschaftszweigs von der Interfloat Group (Interfloat Corporation und der GMB Glasmanufaktur Brandenburg GmbH) gestellt.
Quellen:
Einleitung Antisubvention: Bekanntmachung; ABl. C vom 22. Juli 2025;
- Einleitung Antidumping: Bekanntmachung; ABl. C vom 22. Juli 2025;
Außerkrafttreten Antisubvention: Bekanntmachung; ABl. C vom 24. Oktober 2024;
Außerkrafttreten Antidumping: Bekanntmachung; ABl. C vom 24. Oktober 2024.
Änderung der Warendefinition
Die nationalen Behörden hatten bei der Auslegung der Warendefinition einige Schwierigkeiten. Die EU-Kommission präzisiert deshalb die Warendefinition. So soll eine einheitliche Umsetzung der bestehenden Antidumping- sowie Ausgleichsmaßnahmen gewährleistet werden.
Solarglas wird als Bauteil für Fotovoltaikmodule sowie fotothermische Module verwendet. Es bestehen auch andere Verwendungsmöglichkeiten, beispielsweise für die Produktion von Gewächshäusern oder Möbeln.
Die bestehenden Maßnahmen zielen auf Solarglas ab, unabhängig von seiner Verwendung. Entscheidend sind die materiellen und technischen Eigenschaften.
Die Warendefinition lautet daher wie folgt (Änderung in Kursiv):
"Einfuhren von aus vorgespanntem Kalk-Natron-Flachglas bestehendem Solarglas mit einem Eisengehalt von weniger als 300 ppm, einer solaren Transmission von mehr als 88 % (gemessen beim Spektrum AM 1,5 300-2 500 nm), einer Wärmebeständigkeit bis 250 °C (gemessen nach EN 12150), einer Temperaturwechselbeständigkeit von Δ 150 K (gemessen nach EN 12150) und einer mechanischen Stabilität von 90 N/mm2 oder mehr (gemessen nach EN 1288-3) mit Ursprung in China.
[...] betroffenes Solarglas schließt alles Glas ein, das die zuvor genannten technischen und materiellen Eigenschaften aufweist, ob es nun für Fotovoltaikmodule, fotothermischen Flachkollektoren, Möbel, den Bau von Gewächshäusern oder sonstige Zwecke verwendet wird.“
Die Ware wird derzeit unter folgendem KN-Code eingereiht: ex 7007 19 80 (TARIC-Codes 7007198012, 7007198018, 7007198080 und 7007198085).
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1033; ABl. L 139 vom 26. Mai 2023, S. 46.
Die aktuellen Maßnahmen gelten seit 2020
Die Einführung der aktuellen Maßnahmen erfolgte nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung. Die Maßnahmen gelten für einen Zeitraum von fünf Jahren.
Antidumpingzölle
Es gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Unternehmen | Antidumpingzoll (in Prozent) | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
Zhejiang Jiafu Glass Co., Ltd; Flat Solar Glass Group Co., Ltd; Shanghai Flat Glass Co., Ltd. | 71,4 | B945 |
Xinyi PV Products (Anhui) Holdings Ltd. | 75,4 | B943 |
Zhejiang Hehe Photovoltaic Glass Technology Co., Ltd. | 35,3 | B944 |
Henan Yuhua New Material Co., Ltd. | 17,5 | B946 |
Henan Ancai Hi-Tech Co., Ltd. | 55,9 | B947 |
Henan Succeed Photovoltaic Materials Corporation | 55,9 | B948 |
Avic Sanxin Sol-Glass Co. Ltd; Avic (Hainan) Special Glass Material Co., Ltd. | 60,6 | B949 |
Wuxi Haida Safety Glass Co., Ltd. | 60,6 | B950 |
Dongguan CSG Solar Glass Co., Ltd. | 60,6 | B951 |
Pilkington Solar Taicang, Limited | 60,6 | B952 |
Zibo Jinxing Glass Co., Ltd. | 55,9 | B953 |
Novatech Glass Co., Ltd. | 60,6 | B954 |
Alle übrigen Unternehmen | 67,1 | B999 |
Ausgleichszölle
Es gelten folgende Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Unternehmen | Ausgleichszoll (in Prozent) | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
Xinyi PV Products (Anhui) Holdings Ltd. | 3,2 | B943 |
Zhejiang Hehe Photovoltaic Glass Technology Co., Ltd. | 17,1 | B944 |
Zhejiang Jiafu Glass Co., Ltd; Flat Solar Glass Group Co., Ltd; Shanghai Flat Glass Co., Ltd. | 12,8 | B945 |
Henan Yuhua New Material Co., Ltd. | 16,7 | B946 |
In Anhang I aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen | 12,4 | |
Alle übrigen Unternehmen | 17,1 | B999 |
Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze muss den Zollbehörden eine gültige Handelsrechnung vorgelegt werden, die den Vorgaben in Anhang II der Durchführungsverordnungen entspricht. Andernfalls findet der Zollsatz für alle übrigen Unternehmen Anwendung.
Quellen:
- Antidumping: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1080; ABl. L 238 vom 23. Juli 2020, S. 1;
- Antisubvention: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1081; ABl. L 238 vom 23. Juli 2020, S. 43.
Vorherige Verfahrensschritte
Die EU-Kommission führte die ursprünglichen Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen mit Wirkung vom 13. Mai 2014 ein. 2015 änderte die EU-Kommission die Antidumpingmaßnahmen nach Abschluss einer Absorptionsuntersuchung. 2019 wurden die Maßnahmen nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung verlängert.