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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antisubvention - Endlosgflasfaserfilamente mit Ursprung in China

Die EU-Kommission kündigt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antisubventionsmaßnahmen an. 

Von Stefanie Eich | Bonn

Auf Einfuhren von Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in China bestehen Antisubventionsmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/328 eingeführt wurden. Seit Juli 2023 gelten zudem Antidumpingmaßnahmen. Für beide Maßnahmen führt die EU-Kommission aktuell eine Interimsuntersuchung durch. 

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Die Antisubventionsmaßnahmen treten am 26. Februar 2026 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird. Zur Einleitung einer Überprüfung ist ein schriftlicher Antrag der Unionshersteller an die EU-Kommission erforderlich. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass die Subventionierung und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden. Der schriftliche Antrag auf Überprüfung muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem angegebenen Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Maßnahme vorliegen. 

Die EU-Kommission gibt in der Regel erst kurz vor dem angekündigten Außerkrafttreten von Antisubventionsmaßnahmen offiziell im EU-Amtsblatt bekannt, ob sie eine Auslaufüberprüfung einleitet. Während der Auslaufüberprüfung gelten die bestehenden Ausgleichszölle weiter. Das tatsächliche Außerkrafttreten teilt die EU-Kommission in einer gesonderten Bekanntmachung mit.

Quelle: 
Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen; ABl. L vom 4. Juni 2025.

Die Interimsuntersuchung betrifft die Höhe der Ausgleichszölle

Der Antrag stellende Verband Glass Fibre Europe brachte vor, dass die Ausgleichszölle in ihrer jetzigen Höhe die Auswirkungen der Subventionierung nicht mehr ausgleichen. Die Einfuhren aus China haben in einem Maße zugenommen, dass sie zu einer Schädigung des Wirtschaftszweigs in der EU geführt haben. Der Preisdruck habe bereits zwei EU-Hersteller vom Markt verdrängt. Aus Sicht der EU-Kommission ist die Beweislage ausreichend, um eine Interimsuntersuchung einzuleiten. Die Untersuchung bezieht sich auf die Schadensspanne. Die Schadensspanne ist ausschlaggebend für die Höhe der Ausgleichszölle.  

Quelle: 
Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten (Glasfaserverstärkungen) mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 30. August 2024.

Die Maßnahmen gelten seit 2021

Die Europäische Kommission führte mit Wirkung vom 26. Februar 2021 einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Glasstapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger, von Glasfaserrovings - ausgenommen getränkte und beschichtete Glasfaserrovings mit einem Glühverlust von mehr als 3 Prozent (gemäß ISO-Norm 1887) - sowie von Matten aus Glasfaserfilamenten (ausgenommen Matten aus Glaswolle), mit Ursprung in China ein. Die Einführung erfolgt nach dem Abschluss einer Auslaufüberprüfung.

Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: 7019 11 00, ex 7019 12 00.

Endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
UnternehmenEndgültiger Ausgleichszoll (in Prozent)TARIC-Zusatzcode
Jushi Group Co., Ltd, Jushi Group Chengdu Co., Ltd, Jushi Group Jiujiang Co., Ltd.10,3B990
Changzhou New Changhai Fiberglass Co., Ltd, Jiangsu Changhai Composite Materials Holding Co., Ltd, Changzhou Tianma Group Co., Ltd.4,9A983
Chongqing Polycomp International Corporation9,7B991
Andere in Anhang I aufgeführte mitarbeitende Unternehmen10,2 
Alle übrigen Unternehmen10,3A999
Quelle: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1379/2014

Quelle:

Durchführungsverordnung (EU) 2021/328 der Kommission vom 24. Februar 2021 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 65 vom 25. Februar 2021, S. 1. 

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