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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping – warmgewalzte Flacherzeugnisse mit Ursprung Türkei

Die Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen bekannt.

Von Stefanie Eich | Bonn

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1100 der Kommission eingeführt wurde. 

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Die Antidumpingmaßnahmen treten am 7. Juli 2026 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird. Zur Einleitung einer Überprüfung ist ein schriftlicher Antrag der Unionshersteller an die EU-Kommission erforderlich. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden. Der schriftliche Antrag auf Überprüfung muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem angegebenen Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Maßnahme vorliegen. 

Die EU-Kommission gibt in der Regel erst kurz vor dem angekündigten Außerkrafttreten von Antidumpingmaßnahmen offiziell im EU-Amtsblatt bekannt, ob sie eine Auslaufüberprüfung einleitet. Während der Auslaufüberprüfung gelten die bestehenden Antidumpingzölle weiter. Das tatsächliche Außerkrafttreten teilt die EU-Kommission in einer gesonderten Bekanntmachung mit.

Quelle: 
Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C vom 10. Oktober 2025. 

Die Antidumpingmaßnahmen gelten seit 2021

Die Europäische Kommission führt mit Wirkung 7. Juli 2021 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse („narrow strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen mit Ursprung in der Türkei ein.

Die folgenden Waren sind ausgenommen:

  • Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Siliciumelektrostahl,
  • Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl,
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr,
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm, und einer Breite von 2 050 mm oder mehr,
  • Erzeugnisse mit a) einer Breite von 350 mm oder weniger und b) einer Dicke von 50 mm oder mehr, unabhängig von der Länge der Ware.

Die betroffen Waren werden derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 00, 7208 54 00, ex 7211 13 00 (TARIC-Code 7211130019), ex 7211 14 00 (TARIC-Code 7211140095), ex 7211 19 00 (TARIC-Code 7211190095), ex 7225 19 10 (TARIC-Code 7225191090), 7225 30 90, ex 7225 40 60 (TARIC-Code 7225406090), 7225 40 90, ex 7226 19 10 (TARIC-Code 7226191095), ex 7226 91 91 (TARIC-Code 7226919119) und 7226 91 99 7.

Es gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzollsatz in Prozent (%)

TARIC-Zusatzcode

Çolakoğlu Metalurji A.Ş.7,3C602

Erdemir Group:

  • Ereğli Demir ve Çelik Fabrikalari T.A.S.
  • İskenderun Demir ve Çelik A.Ş.
5,0C603
Habaş Sinai ve Tibbi Gazlar İstihsal Endüstrisi A.Ş.4,7C604
Ağir Haddecilik A.Ş.5,7C605
Borçelik Çelik Sanayii Ticaret A.Ş.5,7C606
Alle übrigen Unternehmen7,3C999

Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze muss den Zollbehörden eine gültige Handelsrechnung gemäß Artikel 1 Absatz 3 vorgelegt werden. Wenn eine solche Handelsrechnung nicht vorgelegt werden kann, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

Im Januar 2021 hatte die Europäische Kommission vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt. Die in diesem Zusammenhang geleisteten Sicherheitsleistungen werden endgültig vereinnahmt.

Quelle:

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1100 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei; ABl. L 238 vom 6. Juli 2021, S. 32.

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