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Zollbericht EU Exportkontrolle

No-Russia-Klausel - Formulierungsvorschlag der EU-Kommission

Die Europäische Kommission hat den Formulierungsvorschlag als Hilfestellung für Unternehmen vorgelegt. 

Von Dr. Achim Kampf | Bonn

Art. 12g Abs. 1 der VO 833/2014 verpflichtet den Ausführer, bei einem Verkauf, einer Lieferung, einer Verbringung oder Ausfuhr von Gütern der Anhänge XI, XX und XXXV oder der sog. High-Priority-Güter gemäß Anhang XL der Russland Embargoverordnung oder von Feuerwaffen und Munition gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 in ein Drittland die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich zu untersagen (sog. „No-Russia-Clause“). Ausgenommen sind hiervon der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder Ausfuhr in den in Anhang VIII aufgeführten Partnerländer.

Das 12. Sanktionspaket der EU gegenüber Russland vom 18. Dezember 2023 sieht vor, dass Unternehmen ab dem 20. März 2024 in ihren Verträgen über den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von bestimmten Gütern und Technologien in Drittländer eine sogenannte No-Russia-Klausel aufnehmen müssen. Damit wird die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagt. 

Verkäufe beziehungsweise Lieferungen an bestimmte Partnerländer sind von der Vorschrift ausgenommen. Diese sind in Anhang III der Verordnung (EU) 833/2014 aufgeführt. Aktuell handelt es sich dabei um die USA, Japan, das Vereinigte Königreich, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen und die Schweiz.

Zudem gibt es eine Regelung für bestehende Verträge: Wurden Verträge vor dem 19. Dezember 2023 abgeschlossen, können diese bis zum 20. Dezember 2024 erfüllt werden.

Am 22. Februar 2024 hat die EU-Kommission einen entsprechenden Formulierungsvorschlag für eine solche Vertragsklausel veröffentlicht. Sie findet sich unter Ziffer 6 der Erläuterungen zur No-Russia-Klausel. 

 

 

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