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Frankreich: Vertragsrecht
Das wichtigste Regelwerk ist das französische Zivilgesetzbuch. Auch dieses hat das Prinzip der Vertragsfreiheit gesetzlich verankert.
16.02.2023
Von Nadine Bauer, Katrin Grünewald, Dr. Achim Kampf | Bonn
Anwendbares Recht
Für grenzüberschreitende Verträge stellt sich zunächst die Frage nach dem anwendbaren Recht. Bezogen auf Verträge zwischen deutschen und französischen Geschäftspartnern heißt das also: Ist auf den Vertrag deutsches oder französisches Recht anwendbar?
In vielen Fällen wird bei gewerblichen Warenkaufverträgen allerdings UN-Kaufrecht (United Nations Convention on Contracts for The International Sale of Goods - CISG) Anwendung finden, da sowohl Frankreich als auch Deutschland der entsprechenden Konvention beigetreten sind. Weitergehende Informationen hält der Rechtsbericht Frankreich: UN-Kaufrecht bereit.
Rechtswahl- und Gerichtsstandklausel
Sowohl das anwendbare Recht als auch die internationale Zuständigkeit der Gerichte eines bestimmten Landes können vertraglich vereinbart werden. Soll nicht das UN-Kaufrecht anwendbar sein, muss dies bei Wahl des Rechts eines Vertragsstaates auf jeden Fall ausdrücklich erwähnt werden (etwa: "Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts."). Denn durch die Ratifizierung des UN-Kaufrechts in einem Vertragsstaat sind zumindest dessen Vorschriften über die Anwendungsvoraussetzungen anwendbar.
Nationale Rechtslage
Rechtliche Grundlage ist das französische Zivilgesetzbuch (Code civil), das das Prinzip der Vertragsfreiheit (principe de l’autonomie de la volonté) vorsieht, Art. 1102 Code civil.
Verträge sind grundsätzlich formfrei abschließbar, wenn das Gesetz nicht etwas anderes anordnet (Art. 1172 Abs. 2 Code civil). Allerdings ist es aus Beweisgründen ratsam, Verträge schriftlich abzufassen.
Vertragsarten
Für Kaufverträge (contrats de vente) enthält das französische Zivilgesetzbuch mit den Art. 1582 ff. Code civil ein eigenes Kapitel. Ein wichtiger Unterschied zum deutschen Recht ist dabei, dass der Eigentumsübergang unmittelbar mit dem Kaufvertragsschluss erfolgt (sogenanntes Konsensprinzip).
Das französische Recht definiert nicht - wie das deutsche BGB - einen (auf einen bestimmten Erfolg) gerichteten Werkvertrag, sondern spricht allgemein von Werk- und Dienstemiete (louage d’ouvrage et d’industrie), Art. 1779 ff. Code civil. Auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung ist es jedoch anerkannt, dass bei Bauaufträgen der Bauunternehmer dem Bauherrn einen bestimmten Erfolg schuldet.