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EU-Mercosur: Dienstleistungserbringung
Das EU-Mercosur‑Abkommen öffnet neue Perspektiven für den Handel mit Dienstleistungen – von digitalen Angeboten bis zur Niederlassung vor Ort.
30.04.2026
Von Dr. Julio Pereira | Berlin
Das Abkommen und das WTO-System (GATS)
Die Liberalisierung des Dienstleistungshandels zwischen der EU und dem MERCOSUR folgt den Grundsätzen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (General Agreement on Trade in Services - GATS) der WTO. Dies bedeutet Regeln, die auf Nichtdiskriminierung, Transparenz und spezifischen Verpflichtungen basieren. Das EU-Mercosur-Abkommen bewahrt den Vertragsparteien jedoch das Recht, entsprechend den strategischen Zielen jedes Landes in Bereichen wie Gesundheit, Umwelt und Sicherheit neue Regeln zu diesem Thema zu erlassen.
Arten der Dienstleistungserbringung
Das EU-Mercosur-Abkommen gliedert den Handel mit Dienstleistungen in vier Hauptformen beziehungsweise Modi (GATS-Modell):
- Grenzüberschreitende Erbringung: Leistungserbringung ohne physische Präsenz (zum Beispiel digitale Dienstleistungen).
- Nutzung im Ausland: Die Dienstleistung wird im Land des Dienstleisters erbracht, beispielsweise an einem Kunden, der ins Ausland reist und dort eine Dienstleistung empfängt .
- Kommerzielle Präsenz: Das Unternehmen eröffnet vor Ort eine Niederlassung oder Tochtergesellschaft.
- Präsenz natürlicher Personen: Der Dienstleister reist ins Ausland und erbringt die Dienstleistung im Hoheitsgebiet eines anderen Staates.
Die Gewährung des Marktzugangs unterscheidet sich in diesen vier Arten und richtet sich nach den spezifischen Verpflichtungen, die jedes Land eingegangen ist, welche in den Anhängen des Abkommens ausdrücklich aufgeführt sind.
Marktzugang
Im Allgemeinen garantiert das EU-Mercosur-Abkommen den Zugang zu den Märkten beider Blöcke, sofern die Dienstleistungen zu kommerziellen Zwecken erbracht werden - das heißt, es gilt nicht für öffentliche Dienstleistungen. In den liberalisierten Sektoren verbietet das Abkommen bestimmte Beschränkungen, wie zum Beispiel: Begrenzung der Beteiligung von ausländischem Kapital oder der Anzahl ausländischer Unternehmen, die in einem bestimmten Sektor tätig sein dürfen.
Beispiele für Beschränkungen
Die Liberalisierung des Dienstleistungshandels ist jedoch nicht vollständig. Sie wird durch die Regelungen begrenzt, die in den nationalen Listen in Anhang 10-E des Abkommens enthalten sind. Dabei handelt es sich um klare Beschränkungen des Marktzugangs in bestimmten Sektoren. Einschlägige Beispiele sind:
| Land | Dienstleistung | Art | Formulierung | Was bedeutet das? |
|---|---|---|---|---|
| Argentinien | Bergbau | Präsenz von natürlichen Personen | „Ungebunden, sofern...“ | Der Zugang zum Markt hängt von Verträgen mit der Regierung ab, die von Fall zu Fall festgelegt werden. |
| Brasilien | Telekommunikation | Grenzüberschreitende Erbringung | „Ungebunden“ | Es gibt keine Verpflichtung, Marktzugang zu gewähren: in der Praxis eine völlige Beschränkung. In diesem Sektor können brasilianische Verbraucher nur Geschäftsbeziehungen mit rechtlich zugelassenen Unternehmen mit Sitz in Brasilien aufnehmen. |
| Paraguay | Frachtverkehr | Nutzung im Ausland | „Ungebunden“ | Es besteht keine Verpflichtung zur Liberalisierung. Das Land kann Beschränkungen für die Inanspruchnahme ausländischer Dienstleistungen beibehalten oder einführen. |
| Uruguay | Einzelhandelsdienstleistungen | Kommerzielle Präsenz | „Vorabgenehmigung“ | Die Gründung neuer Unternehmen (oder die Erweiterung bestehender Gesellschaften) erfordert eine vorherige Genehmigung, die sich nach den Marktbedingungen richtet. |
Kommerzielle Präsenz auf fremdem Territorium
Das Abkommen sieht vor, dass EU-Unternehmen das Recht haben, im Mercosur (und umgekehrt) wirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben, auch durch Niederlassung im Hoheitsgebiet eines der Länder der beiden Blöcke. Dieses Element ist für Unternehmen von zentraler Bedeutung und erleichtert die physische Präsenz, wie die Gründung von Tochtergesellschaften, Büros und Joint Ventures. Das Abkommen enthält kein spezielles Kapitel über Investitionen. Diese werden durch die allgemeinen Regeln für die kommerzielle Präsenz (Niederlassung) geregelt.
Elektronische Verträge
Das EU-Mercosur-Abkommen enthält Bestimmungen, die die digitale Erbringung von Dienstleistungen erleichtern und die Nutzung elektronischer Mittel zur Erbringung von Dienstleistungen mit Verbraucherschutz und vertraglicher Vorhersehbarkeit verbinden. Das Abkommen legt ausdrücklich fest, dass die Rechtssysteme der EU- und Mercosur-Länder Hindernisse für die Nutzung elektronischer Verträge beseitigen müssen.
Relevanz für deutsche Unternehmen
Für deutsche Unternehmen ist dieser Teil des Abkommens (Kapitel 10) von zentraler Bedeutung. Er legt die Bedingungen für den Zugang zu den Dienstleistungsmärkten in den Mercosur-Ländern fest. Diese Bedingungen betreffen nicht nur Dienstleistungsanbieter, sondern auch Unternehmen, die elektronische Verträge abschließen, auf Online-Handel setzen oder eine lokale Präsenz in südamerikanischen Ländern aufbauen wollen. Da das Thema Dienstleistungen eine Vielzahl spezifischer Beschränkungen mit sich bringt, wird jede Wirtschaftstätigkeit in jedem Land ein anderes Maß an Liberalisierung erfahren.
Zum Thema:
- Text des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Mercosur im EU-Amtsblatt
- GTAI-Webinar: Das EU-Mercosur-Abkommen verstehen