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Recht kompakt | Neuseeland | Umweltschutzrecht

Neuseeland: Umweltschutz

Rechtliche Regelungen zum Umweltrecht finden sich im Resource Management Act 1991.

Von Jan Sebisch | Bonn

Aktuell ist der Resource Management Act 1991 (RMA) das zentrale Gesetz im Bereich des Umweltrechts in Neuseeland. Zu beachten ist allerdings, dass die neuseeländische Regierung bereits im Februar 2021 angekündigt hat, den RMA aufzuheben und eine neue gesetzliche Grundlage für den Bereich des Umweltrechts zu schaffen. Hinsichtlich dessen existieren drei Gesetzesentwürfe: der Natural and Built Environments Act (NBA), der Spatial Planning Act (SPA) und der Climate Adaptation Act (CAA). Ziel des NBA ist der Umweltschutz. Der SPA befasst sich mit strategischen und langfristigen Ansätzen für die Planung der Land- und Küstennutzung. Zweck des CAA ist die Bekämpfung der Auswirkungen des Klimawandels.

Nach Section 2 § 5 des aktuell noch geltenden RMA ist der Zweck des Gesetzes die Förderung einer nachhaltigen Bewirtschaftung natürlicher und physischer Ressourcen (the purpose of this Act is to promote the sustainable management of natural and physical resources). Um diesen Zweck zu erreichen, untersagt § 9 RMA die Nutzung von Land, die gegen eine nationale Umweltnorm, eine regionale Verordnung oder eine Bezirksordnung verstößt, es sei denn, die Nutzung ist ausdrücklich durch eine Ressourcengenehmigung oder ein bestehendes Nutzungsrecht erlaubt. Der Begriff "Land" im Sinne des RMA umfasst dabei auch Land, das von Wasser bedeckt ist, sowie den Luftraum über dem Land (land covered by water and the airspace above land). Für einige ausgewählte Regionen und deren Nutzung existieren zum Teil spezielle Abschnitte innerhalb des RMA (zum Beispiel die Nutzung des Küstenmeeres sowie die Nutzung von Flussbetten).

Der RMA definiert "Nutzung" (use) in Section 2 als jede Art der Landnutzung, einschließlich des Änderns, Abreißens, Errichtens, Erweiterns, Anbringens, Wiederaufbaus, Entfernens oder Nutzens eines Bauwerks oder eines Teils eines Bauwerks in, auf, unter oder über dem Land, des Bohrens, Aushöhlens oder Untertunnelns von Land oder des Störens von Land in ähnlicher Weise, des Beschädigens, Zerstörens oder Störens der Lebensräume von Pflanzen oder Tieren in, auf oder unter dem Land oder des Betretens oder Überquerens der Wasseroberfläche eines Sees oder Flusses.

Die Zuständigkeit im Bereich der Landnutzung obliegt grundsätzlich den Gebietskörperschaften (territorial authorities) und in einigen speziellen Bereichen den regionalen Räten (regional councils). Die regional councils sind unter anderem zuständig für die Landnutzung in Bezug auf Bodenschutz, Süßwassermanagement, Naturgefahren, gefährliche Stoffe, das Küstenmeergebiet und die einheimische Biodiversität.

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