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Polen gehört seit 1. Juni 1996 dem UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG) an.
03.05.2021
Von Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov | Bonn
Polen gehört seit 1. Juni 1996 dem UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG) an. Die Geltung des UN-Kaufrechts im deutsch-polnischen Rechtsverkehr bedeutet, dass dessen Normen bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen zwischen Unternehmern vorrangig gegenüber den nationalen Vorschriften anzuwenden sind. Somit ist das UN-Kaufrecht grundsätzlich auch im Falle einer Rechtswahlklausel zu Gunsten "deutschen Rechts" oder "polnischen Rechts" anwendbar. Die nach den Regeln des Internationalen Privatrechts ermittelten nationalen Gesetze greifen bei deutsch-polnischen Kaufverträgen also nur dann ein, wenn das UN-Kaufrecht zu einem bestimmten Bereich keine Regelung trifft (zum Beispiel Verjährungsfragen, Zinsen) oder die Geltung des UN-Kaufrechts im Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen wurde (vergleiche Artikel 6 CISG). Im letztgenannten Fall kann die Klausel beispielsweise lauten: "Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts".
Zusätzlich ist zu beachten, dass Polen, anders als Deutschland, auch dem UN-Verjährungsübereinkommen vom 14. Juni 1974 angehört. Das UN-Verjährungsübereinkommen legt eine einheitliche vierjährige Verjährungsfrist für alle Ansprüche aus internationalen Warenkaufverträgen fest.
Für die Fragen der freien Rechtswahl der Parteien sowie des Mangels einer Rechtswahlvereinbarung auf einen Vertrag anwendbaren Rechts ist die sogenannte ROM-I-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht) zu beachten.
Hinweis: Die GTAI-Publikation "UN-Kaufrecht in Deutschland, 25 Jahre Relevanz für den Warenexport" ist in 2. Auflage 2017 auf der GTAI-Webseite abrufbar.
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