Mehr zu:
SchweizGewährleistung, Schadensersatz
Recht
Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?
Recht kompakt | Schweiz | Gewährleistung
Schuldverhältnisse sind im Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Fünfter Teil: Obligationenrecht (OR) - geregelt.
29.01.2021
Von Julia Nadine Warnke, Dr. Achim Kampf | Bonn
Die Vorschriften zum Kaufvertrag befinden sich in den Artikeln 184 ff. OR. Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel hat, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern (Art. 197 OR). Unterlässt es der Käufer, einen im Rahmen einer "übungsgemäßen Untersuchung" erkennbaren Mangel rechtzeitig zu rügen, so gilt die gekaufte Sache als genehmigt. Rechtzeitig ist die Rüge dann, wenn sie "sofort nach Prüfung der Beschaffenheit der empfangenen Sache erfolgt". Diese Prüfung "soll erfolgen, sobald es nach dem Geschäftsgang üblich" ist (Art. 201 OR).
Die Rechtsfolgen der Gewährleistung sind Wandelung und Kaufpreisminderung (Art. 205 OR). Hat der Käufer (irgendeine) Sache einer bestimmten Gattung gekauft, kann er auch eine "Ersatzlieferung", also die Lieferung einer mangelfreien Sache derselben Gattung, verlangen (Art. 206 OR). Im Gegensatz zum Werkvertrag sehen die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften keinen Anspruch auf Nachbesserung vor. Allerdings kann ein solches Recht vertraglich vereinbart werden.
Gemäß Art. 199 Obligationenrecht (OR) ist eine Vereinbarung über die Aufhebung oder Beschränkung der Gewährleistungspflicht ungültig, wenn der Verkäufer dem Käufer die Mängel arglistig verschwiegen hat. Ansonsten ist eine Abbedingung möglich - und zwar sowohl im B2B- als auch im B2C-Geschäft. Allerdings ist im Verhältnis zum Verbraucher Artikel 8 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 19. Dezember 1986 zu beachten, wonach Allgemeine Geschäftsbedingungen unzulässig sind, wenn sie in "Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen."
Die Verjährungsfrist der kaufrechtlichen Sachgewährleistungsansprüche beträgt seit dem 1. Januar 2013 zwei Jahre (Art. 210 OR). Bei Verkäufen zwischen Unternehmern und Verbrauchern kann sie nicht verkürzt werden. Im B2B-Geschäft (zwischen zwei Unternehmern) ist eine Unterschreitung dieser Frist möglich. Ist nichts anderes vereinbart, bleibt es auch bei Verkäufen zwischen Unternehmern bei der zweijährigen Frist.
Dieser Beitrag gehört zu: