Recht kompakt | Vereinigtes Königreich | Aufenthalt und Entsendung
Aufenthalt und Entsendung
Seit dem 1. Januar 2021 richten sich Einreise und Aufenthalt im Vereinigten Königreich nicht mehr nach europäischen Regelungen. (Stand: 22.10.2025)
Von Karl Martin Fischer | Bonn
Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu den rechtlichen Rahmenbedingungen dar. Germany Trade & Invest bietet keine weiterführende Rechtsberatung hinsichtlich Entsendungen an.
Vorübergehende Dienstleistungserbringung
Die Europäische Union und das Vereinigte Königreich einigten sich auf ein Abkommen über Handel und Zusammenarbeit, welches unter anderem Regelungen betreffend die Arbeit ausländischer Arbeitskräfte im Vereinigten Königreich festlegt. Danach ist ein Visum für EU-Bürger zwar nicht erforderlich, um das Land zu besuchen (zum Beispiel zu touristischen Zwecken), aber ein Visum ist grundsätzlich dann notwendig, wenn man im Vereinigten Königreich arbeiten oder studieren möchte.
Die Einreise zu Geschäftszwecken
Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit unterscheidet zwischen verschiedenen Kategorien der Einreise zu Geschäftszwecken.
Die Einreise von EU-Bürgern zwecks kurzzeitiger Geschäftsreisen (short-term business visitors; Art. 142) ist grundsätzlich ohne Visum und ohne Arbeitserlaubnis möglich. Das Abkommen enthält in Anhang 21 Punkt 8 eine abschließende Aufzählung der erlaubten Tätigkeiten. Im Rahmen solcher kurzzeitiger Geschäftsreisen sind unter anderem die Teilnahme an Sitzungen, Konferenzen und Beratungen mit Geschäftspartnern, die Teilnahme an Messen und Ausstellungen sowie die Abwicklung von geschäftlichen Transaktionen durch Führungs- und Aufsichtskräfte möglich. Eine besonders praxisrelevante erlaubte Aktivität im Rahmen einer kurzen Geschäftsreise ist die Erbringung verkaufsnaher Dienstleistungen (after-sales oder after-lease services; Anhang 21 Nr. 8 h): Diese gilt für Installations-, Reparatur- und Wartungsarbeiten. Liegen die Voraussetzungen vor, so beträgt die zulässige Aufenthaltsdauer bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten. Das britische Recht, namentlich die Immigration Rules, geht sogar noch weiter und gewährt grundsätzlich bis zu sechs Monate. Eine ausführliche Erläuterung der Regelung des praxisrelevanten Falles der verkaufsnahen Dienstleistungen gibt dieser Rechtsbericht von GTAI.
Bei der Einreise muss der Anlass der Geschäftsreise durch entsprechende Dokumente belegt werden können. Eine Übersicht der Dokumente, die dieser Glaubhaftmachung dienen, stellt die britische Regierung zur Verfügung.
Die zweite Kategorie ist die Einreise von Staatsangehörigen der Europäischen Union zur Erbringung von Dienstleistungen. Dies ist nur noch unter engen Voraussetzungen möglich. Ein Visum ist stets erforderlich, aber eine Erteilung ist nicht garantiert. Der praxisrelevanteste Fall dürfte das Service Supplier Visum sein. Es berechtigt, wenn es erteilt wird, zur Erbringung kommerzieller Dienstleistungen im VK. Diese gilt allerdings grundsätzlich nur für bestimmte Berufe. Eine Liste der zugelassenen Berufe hält die britische Regierung bereit. Ist der Beruf dort nicht erwähnt, kann trotzdem ein Antrag gestellt werden, allerdings nur, wenn der Antragsteller einen Bachelor- oder vergleichbaren technischen Abschluss hat. Weitere Voraussetzung ist das so genannte Sponsorship durch den britischen Auftraggeber. Dieser muss eine Sponsorship Licence haben, welche beim britischen Innenministerium beantragt werden muss. Ohne eine solche Lizenz kann ein Service Supplier Visum nicht erteilt werden.
Was es bei Entsendungen in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht zu beachten gibt, erklärt der GTAI-Rechtsbericht: Brexit: Entsendung und Sozialversicherung ab 2021.
Das Frontier Worker Permit
Wer bis zum 31. Dezember 2020 eine Arbeit im Vereinigten Königreich aufgenommen hatte, kann sich auf die Regelungen im Austrittsabkommen berufen: Danach dürfen Grenzgänger (frontier worker) diesen Tätigkeiten auch weiterhin nachgehen. Grenzgänger meint dabei Personen, die entweder als Arbeitnehmer oder als Selbständiger (auch) in einem anderen Land arbeiten als demjenigen, in dem sie wohnen. Seit dem 1. Juli 2021 ist der Status als frontier worker verpflichtend nachzuweisen. Entsprechendes gilt auch für die Inhaber des so genannten "settled status". Auch diese dürfen legal im VK arbeiten.
Einreiseformalitäten und Reisebeschränkungen
Seit April 2025 benötigen EU-Staatsangehörige, die visumsfrei in das VK einreisen und kein Frontier Worker Permit oder Settled Status haben, eine elektronische Einreiseerlaubnis: die Electronic Travel Authorisation (ETA). Sie wird online beantragt, garantiert aber keine Einreise in das VK. Zusätzlich ist bei der Einreise ein Reisepass als Ausweisdokument erforderlich. Die Vorlage des Personalausweises genügt grundsätzlich nicht mehr.
Das Auswärtige Amt informiert über die aktuellen Reise- und Sicherheitshinweise und eventuell geltende Einreisebeschränkungen im Land.