Zollbericht USA Zolltarif, Einfuhrzoll
Update - USA erhöhen Zölle auf Aluminiumimporte
Aluminiumeinfuhren werden ab dem 4. Juni 2025 mit zusätzlichen Zöllen in Höhe von 50 Prozent belastet. Für das Vereinigte Königreich gelten derzeit noch 25 Prozent.
04.06.2025
Von Dr. Melanie Hoffmann | Bonn
Mit der Proclamation 9704 vom 8. März 2018 und der Proclamation 9980 vom 24. Januar 2020 führten die USA zeitweilig zusätzliche Zölle von 10 Prozent auf Produkte aus Aluminium und später auch auf Einfuhren von Aluminiumderivaten ein. Unter der Biden-Administration kam es dann zu einigen Ausnahmen, wie beispielsweise der Aussetzung der zusätzlichen Zölle gegenüber der EU.
Bereits im März 2025 wurden die Proclamations angepasst: Aluminiumzeugnisse, die am bzw. nach dem 12. März 2025, 00:01 Uhr EST (Eastern Standard Time) in die USA zum Verbrauch eingeführt oder aus einem Lager zum Verbrauch entnommen wurden, unterlagen einem Zusatzzoll von 25 Prozent. Dieser wurde nun erneut erhöht: Waren, die am bzw. nach dem 4. Juni 2025 um 00:01 Uhr EST zum freien Verkehr abgewickelt oder aus einem Lager in den freien Verkehr überführt werden, unterliegen nun einem zusätzlichen Einfuhrzollsatz in Höhe von 50 Prozent. Eine Ausnahme gilt für das Vereinigte Königreich (VK).
Änderungen im US-Zolltarif
Um die in den entsprechenden Proklamationen festgelegten Zollsätze umzusetzen, erfolgt eine Anpassung von Unterkapitel III in Kapitel 99 des Harmonized Tariff Schedule of the United States (HTSUS).
Der in den neuen HTSUS-Positionen festgelegte zusätzliche Wertzoll gilt auch für Waren, die gemäß der allgemeinen Anmerkung 3 (c) (i) zum HTSUS eine besondere zolltarifliche Behandlung erhalten und für die nach Unterkapitel II zu Kapitel 99 vorübergehende Zollbefreiungen oder Zollermäßigungen gewährt werden können (siehe Spalte "Special").
Der Zusatzzoll gemäß der neuen HTSUS-Positionen wird zusätzlich zu allen bestehenden (Antidumping-)Zöllen, Gebühren und Abgaben erhoben.
HTSUS-Position | Zollsatz "General" | Zollsatz Vereinigtes Königreich (VK) |
---|---|---|
9903.85.02/9903.85.12 (VK) | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 50 Prozent | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25 Prozent |
9903.85.04/9903.85.13 (VK) | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 50 Prozent | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25 Prozent |
9903.85.07/9903.85.14 (VK) | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 50 Prozent | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25 Prozent |
9903.85.08/9903.85.15 (VK) | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 50 Prozent auf den Wert des Aluminiumgehalts | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25 Prozent auf den Wert des Aluminiumgehalts |
9903.85.09 | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition |
HTSUS-Position 9903.85.02/9903.85.12 (VK)
Der in HTSUS-Position 9903.85.02 bzw. 9903.85.12 vorgesehene Zollsatz gilt für alle eingeführten Erzeugnisse aus Aluminium, die in folgende Positionen des HTSUS einzureihen sind:
- Rohaluminium der Position 7601
- Stangen, Stäbe und Profile der Position 7604
- Draht der Position 7605
- Bleche und Bänder der Position 7606
- Folien der Position 7607
- Rohre, Rohrleitungen, Rohrverbindungsstücke der Positionen 7608 und 7609
- Guss- und Schmiedeteile aus Aluminium im Sinne der Unterposition 7616.99.51
HTSUS-Position 9903.85.04/9903.85.13 (VK)
Der in HTSUS-Position 9903.85.04 bzw. 9903.85.13 vorgesehene Zollsatz gilt für alle eingeführten Derivate aus Aluminium, die in folgende Positionen des HTSUS einzureihen sind:
- Litzen, Seile, Flechtbänder und dergleichen, einschließlich Schlingen und ähnliche Waren, aus Aluminium und mit Stahlkern, nicht elektrisch isoliert; mit Formstücken versehen oder zu Waren zusammengemacht (siehe Unterposition 7614.10.50)
- Litzen, Seile, Flechtbänder und dergleichen, einschließlich Schlingen und ähnliche Waren, aus Aluminium und ohne Stahlkern, nicht elektrisch isoliert; hier: elektrische Leiter, weder mit Formstücken versehen noch zu Waren zusammengesetzt (siehe Unterposition 7614.90.20)
- Litzen, Seile, Flechtbänder und dergleichen, einschließlich Schlingen und ähnliche Waren, aus Aluminium und ohne Stahlkern, nicht elektrisch isoliert; ausgenommen elektrische Leiter, weder mit Formstücken versehen noch zu Waren zusammengesetzt (siehe Unterposition 7614.90.40)
- Litzen, Seile, Flechtbänder und dergleichen, einschließlich Schlingen und ähnliche Waren, aus Aluminium und ohne Stahlkern, nicht elektrisch isoliert; mit Formstücken versehen oder zu Waren zusammengemacht (siehe Unterposition 7614.10.50)
- Stoßstangen aus Aluminium, die Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 und 8705 umfassen (siehe Unterposition 8708.10.30)
- Karosserieteile aus Aluminium für Traktoren für landwirtschaftliche Zwecke (siehe Unterposition 8708.29.21)
HTSUS-Position 9903.85.07/9903.85.14 (VK)
Der in HTSUS-Position 9903.85.07 bzw. 9903.85.14 vorgesehene Zollsatz gilt für alle eingeführten Derivate aus Aluminium, die unter die folgenden HTSUS-Positionen fallen, es sei denn, das Derivat wurde in einem anderen Land aus Stahlartikeln weiterverarbeitet, die in den USA geschmolzen und gegossen wurde: 7610.10.00; 7610.90.00; 7615.10.2015; 7615.10.2025; 7615.10.3015; 7612.90.10; 7615.10.3025; 7615.10.5020; 7615.10.5040; 7615.10.7125; 7615.10.7130; 7615.10.7155; 7615.10.7180; 7615.10.9100; 7615.20.0000; 7616.10.9090: 7616.99.1000; 7616.99.5130; 7616.99.5140; 7616.99.5190.
HTSUS-Position 9903.85.08/9903.85.15 (VK)
Der in HTSUS-Position 9903.85.08 bzw. 9903.85.15 vorgesehene Zollsatz gilt für alle eingeführten Derivate aus Aluminium, die unter die folgenden HTSUS-Positionen fallen, es sei denn, das Derivat wurde in einem anderen Land aus Stahlartikeln weiterverarbeitet, die in den USA geschmolzen und gegossen wurde: 6603.90.8100, 8302.10.3000, 8302.10.6030, 8302.10.6060, 8302.10.6090, 8302.20.0000, 8302.30.3010, 8302.30.3060, 8302.41.3000, 8302.41.6015, 8302.41.6045, 8302.41.6050, 8302.41.6080, 8302.42.3010, 8302.42.3015, 8302.42.3065, 8302.49.6035, 8302.49.6045, 8302.49.6055, 8302.49.6085, 8302.50.0000, 8302.60.3000, 8302.60.9000, 8305.10.0050, 8306.30.0000, 8414.59.6590, 8415.90.8025, 8415.90.8045, 8415.90.8085, 8418.99.8005, 8418.99.8050, 8418.99.8060, 8419.50.5000, 8419.90.1000, 8422.90.0640, 8479.89.9599, 8479.90.8500, 8479.90.9596, 8481.90.9060, 8481.90.9085, 8486.90.0000, 8487.90.0080, 8503.00.9520, 8508.70.0000, 8513.90.2000, 8515.90.2000, 8516.90.5000, 8516.90.8050, 8517.71.0000, 8517.79.0000, 8529.90.7300, 8529.90.9760, 8536.90.8585, 8538.10.0000, 8541.90.0000, 8543.90.8885, 8547.90.0020, 8547.90.0030, 8547.90.0040, 8708.10.3050, 8708.10.60, 8708.29.5160, 8708.80.6590, 8708.99.6890, 8716.80.5010, 8807.30.0060, 9013.90.8000, 9031.90.9195, 9401.99.9081, 9403.10.00, 9403.20.00, 9403.99.1040, 9403.99.9010, 9403.99.9015, 9403.99.9020, 9403.99.9040, 9403.99.9045, 9405.99.4020, 9506.11.4080, 9506.51.4000, 9506.51.6000, 9506.59.4040, 9506.70.2090, 9506.91.0010, 9506.91.0020, 9506.91.0030, 9506.99.0510, 9506.99.0520, 9506.99.0530, 9506.99.1500, 9506.99.2000, 9506.99.2580, 9506.99.2800, 9506.99.5500, 9506.99.6080, 9507.30.2000, 9507.30.4000, 9507.30.6000, 9507.30.8000, 9507.90.6000, 9603.90.8050, 2203.00.0060, 2203.00.0090, 8418.10.00, 8418.40.00, 8418.30.00, 8422.11.00, 8450.11.00, 8450.20.00, 8451.21.00, 8451.29.00 und 8516.60.40.
Für jedes Derivat aus Aluminium, das in eine der in diesem Unterabschnitt aufgeführten Unterpositionen des HTSUS eingereiht ist, gilt der zusätzliche Zollsatz der Position 9903.85.08 bzw. 9903.85.15 nur für den deklarierten Wert des Aluminiumgehalts des Derivats.
Die CBP informiert über eine Korrektur: Seit dem 12. März 2025 erforderte das Automated Commercial Environment (ACE) fälschlicherweise die Entrichtung von Zöllen gemäß Abschnitt 232 unter HTSUS-Position 9903.85.08 für Waren, die unter die Klassifikationen 8418.99.8010, 8418.99.8015, 8418.99.8020 und 8418.99.8025 fallen. Es besteht die Möglichkeit, eine Post Summary Correction (PSC) einzureichen, um die entry summary line zu korrigieren und eine Rückerstattung der gezahlten Zölle zu erhalten.
HTSUS-Position 9903.85.09
Der in HTSUS-Position 9903.85.09 vorgesehene Zollsatz gilt für Derivate aus Aluminium, wie in den Positionen 9903.85.07 oder 9903.85.08 spezifiziert, wenn das Aluminiumderivat in einem anderen Land aus Aluminiumzeugnissen verarbeitet wurde, die in den USA geschmolzen und gegossen wurden.
Russische Erzeugnisse
Für alle Aluminiumwaren und Aluminiumderivate, die Erzeugnisse Russlands sind, oder geschmolzenes oder gegossenes Primäraluminium aus Russland enthalten, gilt die übliche zolltarifliche Behandlung und somit ein zusätzlicher Zoll in Höhe von 200 Prozent. Diese Zölle sind auf den gesamten Wert der eingeführten Ware anzuwenden. Es finden die HTSUS-Position 9903.85.67 bzw. 9903.85.69 für Aluminiumprodukte und die HTSUS-Position 9903.85.68 bzw. 9903.85.70 für Aluminiumderivate Anwendung.
Liste der betroffenen Waren: List of Aluminium HTS subject to Section 232
Eingeschränkte Kumulierung von Zöllen vorgesehen
Ab dem 4. Juni 2025 unterliegt der Nicht-Aluminium-Anteil eines Artikels den reziproken Zöllen gemäß HTSUS 9903.01.25 (CSMS # 65201384). Der Aluminiumanteil, der den Zöllen gemäß Sec. 232 unterliegt, unterliegt nicht den reziproken Zöllen gemäß HTS 9903.01.33.
Weitere Informationen zur Kumulierung der US-Zusatzzölle
Produktausschlüsse/Ausnahmen
Die CBP veröffentlicht wöchentlich die aktiven Produktausschlüsse (product exclusions) gemäß Abschnitt 232.
Dokumentationspflichten
Importeure müssen der US-Zoll- und Grenzschutzbehörde (CBP) das Primärschmelzland, das Sekundärschmelzland und das Gussland für die Einfuhr aller Aluminiumartikel melden.
Angabe und Berechnung des Aluminiumanteils
Für neue Aluminiumderivate außerhalb von Kapitel 76 ist der Zusatzzoll in Höhe von 25 Prozent unter HTSUS-Position 9903.85.08 bzw. 9903.85.15 auf der Grundlage des Wertes des Aluminiumanteils zu melden. Der Zoll wird lediglich auf den Wert des Stahlgehalts erhoben.
Ab dem 4. Juni 2025 ist der Zusatzzollsatz von 50 Prozent bzw. 25 Prozent für alle Aluminiumerzeugnisse und -derivate, die in Kapitel 76 eingereiht sind und den Zöllen nach Sec. 232 unterliegen, auf der Grundlage des Wertes des Aluminiumgehalts zu melden. Der anwendbare Zoll wird nur noch auf den Wert des Aluminiumgehalts erhoben.
Der Wert des Stahlgehalts sollte in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Customs Valuation Agreement (19 U.S.C. 1401a) bestimmt werden.
Die Menge des Aluminiumanteils ist in Kilogramm anzugeben, zusätzlich zu den in den Kapiteln 1 bis 97 für das Derivat aus Stahl vorgesehenen Einheiten gemäß der Statistischen Anmerkung 1 b) zu Kapitel 99. Es ist keine bestimmte Mindestmenge an Aluminiumgehalt erforderlich, damit Zölle gemäß Section 232 erhoben werden.
Informationen zur Angabe der Aluminium- und Nicht-Aluminium-Anteile stellt die CBP in ihrem aktuellen Leitfaden zur Verfügung.
Angabe des Herstellungs- und Gießlands
Um das Primärschmelzland, das Sekundärschmelzland und das Gussland zu melden, müssen Importeure den ISO-Code (International Organization for Standardization) für Aluminiumartikel und derivative Aluminiumartikel, die unter Abschnitt 232 fallen, angeben.
- Die Antragsteller müssen "Y" für das primäre Schmelzland und/oder das sekundäre Schmelzland angeben
- Die Antragsteller dürfen nicht sowohl für das Primärschmelzland als auch für das Sekundärschmelzland "N" angeben
- Wenn das importierte Aluminium nur aus recyceltem Aluminium hergestellt wird, müssen die Anmelder "Y" für das sekundäre Schmelzland und das als Herkunftsland des importierten Artikels gemeldete Land als sekundären Schmelzlandcode angeben. Die Importeure müssen auf Anfrage hin in der Lage sein, Herstellungsdokumente vorzulegen, die den Herstellungsprozess für das Produkt aus recyceltem Aluminium belegen.
Ist das Schmelz- und Gießland des Aluminiumderivates nicht bekannt, kann als Zwischenlösung jedes andere Land als die USA gemeldet werden. Eine nachträgliche Korrektur ist möglich. Langfristige Lösungen werden derzeit geprüft.
Das Herkunftsland "USA“ fällt nicht unter die Meldepflicht für das Schmelz- und Gießland. Wenn das importierte Produkt in den USA geschmolzen und gegossen wurde, dann meldet der Importeur "US“ für das Schmelzland und "US“ für das Gießland.
Falls das Produkt keinen Aluminiumanteil enthält, aber eine HTSUS-Klassifikation hat, die gemäß Abschnitt 232 auf abgeleitete Stahl- oder Aluminiumartikel angewendet würde, wenn es Aluminium enthielte, muss das Schmelz- und Gießland des Aluminiums angegeben werden.
Freizonen (FTZ)
Aluminiumerzeugnisse, die in einer US-amerikanischen FTZ hergestellt werden, sind bei der Einfuhr zum freien Verkehr nicht automatisch von den Zöllen gemäß Section 232 betroffen.
Alle Aluminiumzeugnisse und -derivate, die nicht unter den "domestic status“ gemäß 19 CFR 146.43 fallen, und am oder nach dem 4. Juni 2025, 00:01 Uhr EST in eine US-Freihandelszone aufgenommen werden, müssen als "privileged foreign status“ gemäß 19 CFR 146.41 zugelassen werden. Diese Artikel unterliegen bei der Einfuhr in die USA den in den neuen HTSUS-Positionen geltenden Zollsätzen.
Die Meldepflichten für Schmelz- und Gusserzeugnisse gelten auch für Waren, die in eine US-Freihandelszone eingeführt und am oder nach dem 4. Juni 2025, 00:01 Uhr (EST) zum Verbrauch aus der Freihandelszone verbracht werden.
Drawback
Das Drawback-Verfahren wird ausgeschlossen. Für die Einfuhrzölle wird keine Rückerstattung gewährt.
Für das Vereinigte Königreich gelten Sonderregelungen
Alle Aluminiumzeugnisse und Aluminiumderivate unterliegen unabhängig vom Ursprungsland einem Zusatzzoll in Höhe von 50 Prozent, ausgenommen sind Waren des Vereinigten Königreiches. Für Waren des Vereinigten Königreiches gilt weiterhin ein Zusatzzollsatz in Höhe von 25 Prozent.
Änderungen oder Quoten sind ab dem 9. Juli 2025 möglich, je nach Stand des Abkommens zwischen den USA und dem Vereinigten Königreich.
Weitere Informationen zum Thema:
Durchführungsverordnungen:
- Proclamation of June 3, 2025 Adjusting Iports of Aluminum and Steel into the United States
- Implementation of Duties on Aluminum Derivatives Beer and Empty Aluminum Cans Pursuant to Proclamation 10895 Adjusting Imports of Aluminum Into the United States (4. April 2025)
- Implementation of Duties on Aluminum Pursuant to Proclamation 10895 Adjusting Imports of Aluminum Into the United States (5. März 2025)
- Proclamation 10895 of February 10, 2025 Adjusting Imports of Aluminum Into the United States
Guidance der US-Zollbehörden:
- CSMS # 65236645 - UPDATED GUIDANCE: Import Duties on Imports of Aluminum and Aluminum Derivative Products (3. Juni 2025)
- CSMS # 64384496 - UPDATED GUIDANCE: Import Duties on Imports of Aluminum and Aluminum Derivative Products (11. März 2025)
Fact Sheets:
- President Donald J. Trump Increases Section 232 Tariffs on Steel and Aluminum (3. Juni 2025)
- President Donald J. Trump restores Section 232 Tariffs (11. Februar 2025)
- Fact Sheet: "President Donald J. Trump restores Section 232 Tariffs"
Die U.S. Customs and Border Protection behandelt häufig gestellte Fragen in ihrem General 232 Frequently Asked Questions. Diese Liste wird kontinuierlich aktualisiert.