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Zollbericht USA Zolltarif, Einfuhrzoll

USA verhängen Zölle auf Waren aus China

Waren aus China werden bei der Einfuhr in die USA mit einem Zollsatz von 10 Prozent belegt.

Von Dr. Melanie Hoffmann | Bonn

Ab dem 4. Februar 2025 werden alle Waren, die Erzeugnisse Chinas sind, bei der Einfuhr in die USA auf unbestimmte Zeit mit zusätzlichen Wertzöllen von zehn Prozent belegt. Dies hat Präsident Donald Trump am 1. Februar 2025 unter Berufung auf seine Ermächtigung gemäß Section 1702 (a) (1) (B) International Emergency Economic Powers Act (IEEPA) mit einer entsprechenden Durchführungsverordnung (Executive Order/E.O.) angeordnet. Aus dieser Durchführungsverordnung gehen auch die Gründe der neuen Einfuhrzölle hervor: Trump begründet den Erlass der neuen Einfuhrzölle mit dem anhaltenden Zustrom illegaler Opioide und anderer Drogen und den daraus resultierenden Folgen für die US-Bürger. Ferner gelten die Zölle als Reaktion auf Chinas Verhaltensweisen in Bezug auf transnationale kriminelle Organisationen mit Ursprung in China.

Zusätzliche Zölle in Höhe von 10 Prozent

Um die durch die Executive Order angekündigten Zollsätze umzusetzen, wird Unterkapitel III des Kapitels 99 des Harmonized Tariff Schedule of the United States (HTSUS) durch den Anhang zu der Mitteilung 9111-14 des Department of Homeland Security vom 5. Februar 2025 geändert.

Auf Waren aus China und Hongkong wird der in der neuen HTSUS-Position 9903.01.20 vorgesehene zusätzliche Wertzollsatz erhoben. Die in der neuen HTSUS-Position 9903.01.20 vorgesehenen Zölle werden zusätzlich zu allen bestehenden Zöllen, Gebühren und Abgaben erhoben, die bereits für die jeweilige importierte Ware gelten (Sec. 2. (b) E.O. vom 1. Februar 2025).

Auch auf Waren, die für eine vorübergehende Zollbefreiung oder -senkung gemäß Unterkapitel II des Kapitels 99 in Betracht kommen, wird der zusätzliche Zoll der Position 9903.01.20 erhoben.

Spezifische Regelungen für Rückwaren 

Die zusätzlichen Zölle gemäß Position 9903.01.20 gelten nicht für Waren, für die die Einfuhr ordnungsgemäß unter einer Bestimmung von Kapitel 98 des Zolltarifs (Rückwarenregelung) gemäß den geltenden Vorschriften der U.S. Customs and Border Protection (CBP) geltend gemacht wird, außer für Waren der Positionen 9802.00.80, 9802.00.40, 9802.00.50 und 9802.00.60. 

Spezifische Regelungen für Veredelungswaren

Für die Unterpositionen 9802.00.40, 9802.00.50 und 9802.00.60 gelten die Zusatzzölle für den Wert der (in China) durchgeführten Reparaturen, Änderungen oder Bearbeitungen, wie in der entsprechenden Unterposition beschrieben. Für Position 9802.00.80 gelten die Zusatzzölle für den Wert der im Ausland (in China) montierten Ware, abzüglich der Kosten oder des Wertes solcher Erzeugnisse der Vereinigten Staaten, in der entsprechenden Unterposition beschrieben.

Zeitpunkt der Einfuhr ist entscheidend

Waren, die am bzw. nach dem 4. Februar 2025 um bzw. ab 00:01 EST (Eastern Standard Time) zum freien Verkehr abgewickelt oder aus einem Lager in den freien Verkehr überführt werden, unterliegen dem zusätzlichen Einfuhrzollsatz. 

Eine Ausnahme kann für Waren gelten, die sich bereits im Transit befinden. Diese Ausnahme ist jedoch zeitlich begrenzt. Sie gilt nur für Waren, die am 4. Februar 2025 nach 00:01 Uhr EST und am 7. März 2025 vor 00:01 Uhr EST in den freien Verkehr überführt oder aus dem Lager genommen wurden. Nach der Ausnahmeregelung kann die Ware nur dann nicht dem zusätzlichen Zoll gemäß der neuen HTSUS-Unterposition 9903.01.20 unterliegen, wenn der Importeur gegenüber CBP bescheinigt, dass die Waren entsprechend der neuen HTSUS-Position 9903.01.23 qualifiziert sind.

Waren aus China und Hongkong betroffen

Die Mitteilung verdeutlicht, dass neben Waren aus China auch Waren aus Hongkong gemeint sind (vgl. Executive Order 13936).

Verordnung nennt Ausnahmen 

Von den Einfuhrzöllen sind gemäß Sec. 2. (i) E.O. vom 1. Februar 2025 alle Waren ausgeschlossen, die von 50 U.S.C. 1702 (b) umfasst werden. Dies umfasst beispielsweise alle Transaktionen, die typischerweise mit Reisen in ein Land oder aus einem Land verbunden sind, einschließlich der Einfuhr von persönlichem Gepäck.

Eingeführte Waren aus China, die unter 50 U.S.C. 1702 (b) fallen, müssen unter der neuen HTSUS-Position 9903.01.21 oder 9903.01.22 angemeldet und eingeführt werden. Die neue HTSUS-Position 9903.01.21 umfasst insbesondere die von 50 U.S.C. 1702 (b) (2) erfassten Waren und die neue HTSUS-Position 9903.01.22 die von 50 U.S.C. 1702 (b) (3) erfassten Waren.

Keine "de minimis-Behandlung" für betroffene Güter

Für die in Sec. 2. (a) der E.O. vom 1. Februar 2025 beschriebenen Güter entfällt die De-minimis-Behandlung gemäß 19 U.S.C. 1321. Dementsprechend gelten für die Waren der Position 9903.01.20 die entsprechenden Einfuhrzölle und Abfertigungsverfahren (Sec. 2. (g) E.O. vom 1. Februar 2025).

Die sogenannte "De-Minimis"-Ausnahmeregelung ermöglicht die Einfuhr von Warensendungen mit einem Wert unter 800 US$ in einem vereinfachten Abfertigungsverfahren ohne genauere Prüfung durch die Zollbehörde.

Weitere Zölle möglich

Eine weitere Erhöhung der Zölle sowie eine Erweiterung des betroffenen Produktportfolios sind möglich, sofern China mit entsprechenden Gegenmaßnahmen reagiert (Sec. 2. (c) E.O. vom 1. Februar 2025).

Quellen und weitere Informationen: 

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