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Rechtsbericht | Vereinigte Arabische Emirate | Arbeitsrecht

Arbeitsrecht

Das neue Arbeitsrecht der VAE bringt klare Regeln – von befristeten Verträgen bis zu flexiblen Modellen. GTAI stellt Chancen und Pflichten für Arbeitgeber im Überblick vor.

Von Sherif Rohayem | Bonn

Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und der Rechtspraxis dar. Germany Trade & Invest bietet keine weiterführende Rechtsberatung hinsichtlich der Ausgestaltung von Arbeitsverträgen oder arbeitsrechtlicher Einzelfälle an.

Rechtsgrundlage: Bundesgesetz gilt auch in den meisten Freizonen

Das Arbeitsrecht der Vereinigten Arabischen Emirate regelt das Bundesgesetz Nr. 33/2021 (ArbG), das seit Anfang 2022 in Kraft ist. 

Als Bundesgesetz gilt es in sämtlichen Emiraten sowie in den meisten Freizonen wie etwa in der Jebel Ali Freezone oder der International Freezone. Dagegen haben die auf den Finanzsektor fokussierten Freizonen Dubai International Finance Centre und Abu Dhabi Global Market eigene Arbeitsgesetze.

Arbeitnehmer definiert Art. 1 ArbG als natürliche Person, die weisungsgebunden für einen Arbeitgeber im Dienst steht. Außerdem gehört zur Arbeitnehmereigenschaft auch, dass sowohl die natürliche Person eine Arbeitserlaubnis als auch der Anstellungsbetrieb eine Gewerbeerlaubnis haben muss. Die Einbindung dieser formalen Aspekte in die Arbeitnehmerdefinition führt dazu, dass gemäß Art. 3 ArbG etwa Beschäftigte ohne Arbeitserlaubnis vom Anwendungsbereich des ArbG ausgeschlossen sind.

Artikel 7 ArbG definiert verschiedene Arbeitsmodelle, darunter:

  • Vollzeit (ein Arbeitgeber, volle Arbeitszeit),
  • Teilzeit (mehrere Arbeitgeber, reduzierte Stunden),
  • Temporärarbeit (projektbezogen oder zeitlich begrenzt),
  • Flexible Arbeit (variierende Arbeitszeiten je nach Bedarf).

Die Kategorisierung in einer dieser Arbeitsmodelle hat etwa Auswirkungen auf die Abfindung von Beschäftigten (Art. 51 und 52 ArbG).

Artikel 48 ArbG regelt das Schicksal von Arbeitsverträgen im Falle eines Betriebsübergangs und folgt der international üblichen Praxis, wonach die Erwerberin des Betriebs anstelle des ehemaligen tritt.

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Die GTAI-Reihe "Recht kompakt" informiert über die Gesetze und das geltende Recht in den Vereinigten Arabischen Emirate.

Arbeitsverträge sind von Gesetzes wegen stets befristet

Gemäß Artikel 8 gilt für Arbeitsverträge die Schriftform. Dass aber auch der mündlich geschlossene Arbeitsvertrag wirksam ist, impliziert Art. 8 Abs. 2 ArbG. Danach können Beschäftigte den Beweis über die Existenz ihres Arbeitsvertrages mit sämtlichen Mitteln führen. Eine Vorschrift, die als ungewöhnlich gelten kann, ist Art. 8 Abs. 3 ArbG, wonach Verträge befristet geschlossen werden müssen. Zum Vergleich: nach deutschem Recht bedarf es eines Sachgrundes, während etwa nach tunesischem Recht Befristungen nahezu verboten sind. 

Die Laufzeit befristeter Arbeitsverträge beträgt maximal drei Jahre, die verlängert oder erneuert werden kann. Eine Verlängerung gilt als Fortsetzung des ursprünglichen Vertrags und wird bei der Berechnung der Dienstzeit berücksichtigt. 

Die Zulässigkeit der Arbeitnehmerüberlassung ergibt sich aus Art. 11 ArbG. So kann ein Betrieb seine hauptsächliche Tätigkeit auch durch die (Teil-)Belegschaft eines anderen Arbeitgebers verrichten lassen. Die Pflichten nach dem ArbG (sprich: Vergütung oder Einhaltung von Arbeitsschutz) in Ansehung der (Teil-)Belegschaft verbleibt einzig bei dem anderen Arbeitgeber.

Wöchentliche Regelarbeitszeit beträgt 48 Stunden

Die reguläre Arbeitszeit beträgt laut Artikel 17 maximal acht Stunden pro Tag bzw. 48 Stunden pro Woche. In bestimmten Branchen kann diese durch Kabinettsbeschluss angepasst werden. Artikel 18 ArbG schreibt vor, dass nach spätestens fünf Stunden Arbeit eine Pause von mindestens einer Stunde gewährt werden muss, die nicht als Arbeitszeit zählt.

Überstunden sind gemäß Artikel 19 auf zwei Stunden pro Tag begrenzt. Für Überstunden ist ein Zuschlag von mindestens 25 Prozent auf das Grundgehalt zu zahlen, bei Nachtarbeit (zwischen 22:00 und 04:00 Uhr) mindestens 50 Prozent. Arbeiten an Wochenenden (Art. 21 ArbG) oder Feiertagen (Art. 28 ArbG) müssen entweder durch einen Ersatzruhetag oder durch einen Zuschlag von mindestens 50 Prozent vergütet werden. Beschäftigte dürfen nicht an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Wochenendtagen zur Arbeit verpflichtet werden.

Elternzeit beträgt fünf Tage 

Artikel 29 regelt den bezahlten Jahresurlaub, auf den jeder Arbeitnehmer Anspruch hat:

  • 30 Kalendertage pro Jahr bei voller Dienstzeit,
  • 2 Tage pro Monat bei einer Beschäftigungsdauer zwischen sechs Monaten und einem Jahr,
  • anteiliger Anspruch bei unterjähriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Zusätzlich sieht das Gesetz besondere Urlaubsarten vor:

  • Mutterschaftsurlaub (Art. 30 ArbG): 60 Tage (45 Tage voll bezahlt, 15 Tage halb bezahlt), mit zusätzlichem unbezahltem Urlaub bei medizinischer Notwendigkeit.
  • Krankheitsurlaub (Art. 31ArbG): Bis zu 90 Tage pro Jahr (15 Tage voll bezahlt, 30 Tage halb bezahlt, Rest unbezahlt), sofern eine ärztliche Bescheinigung vorliegt.
  • Sonderurlaub (Art. 32 ArbG): z.B. Trauerurlaub (bis zu 5 Tage), Elternzeit (5 Tage), Studienurlaub (10 Tage), sowie unbezahlter Urlaub nach Vereinbarung (Art. 33 ArbG).

Auch rechtswidrige Kündigungen sind wirksam

Der Arbeitgeber kann gemäß Art. 39 Abs. 1 g) ArbG den Arbeitsvertrag kündigen, wenn der Arbeitnehmer gegen Vorschriften des ArbG verstoßen hat. Seine Abfindungsanspruch bleibt ihm erhalten.

Beide Parteien können unter Einhaltung der Kündigungsfrist von minimal 30 und maximal 90 Tagen gekündigt werden (Art. 42 Nr. 3 ArbG). Für die Kündigung muss es einen rechtfertigenden Grund geben (Art. 43 Nr. 1 ArbG). Dass auch die Kündigung ohne einen rechtfertigenden Grund, also eine rechtswidrige Kündigung, wirksam ist, setzt die Vorschrift des Art. 47 ArbG stillschweigend voraus. Danach ist eine Kündigung rechtswidrig, weil der Arbeitnehmer gegen den Arbeitsgeber berechtigterweise Beschwerde beim Arbeitsministerium oder Klage vor Gericht einreicht. Als Rechtsfolge sieht Art. 47 Nr. 2 ArbG einen Schadensersatzanspruch und eben nicht die Nichtigkeit der Kündigung vor.

Arbeitgeber können gemäß Art. 44 ArbG auch fristlos kündigen, wenn der Arbeitnehmer eine in der Vorschrift abschließend aufgezählte schwerwiegende Pflichtverletzung begangen hat, beispielsweise Identitätsschwindel oder (versuchte) Körperverletzung.

Gemäß Art. 51 ArbG steht emiratischen Arbeitnehmern eine Abfindung auf Basis der Gesetze über die Sozialversicherung zu, während ausländischen Arbeitnehmern eine Abfindung zusteht, die wie folgt kalkuliert wird:

  • 21 Tage Grundgehalt pro Jahr für die ersten fünf Jahre,
  • 30 Tage für jedes weitere Jahr,
  • maximal jedoch zwei Jahresgehälter.

Alle ausstehenden Ansprüche müssen innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsende ausgezahlt werden.

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