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Marokko: Aufenthalt und Entsendung
Die Einreise und den Aufenthalt in Marokko regelt das Gesetz Nr. 02-03 (AufenthaltG) sowie die darauf basierende Durchführungsverordnung Nr. 02-09-607. (Stand: 30.09.2025)
Von Sherif Rohayem, Jakob Kemmer
Deutsche Staatsbürger benötigen kein Einreisevisum
Zur Einreise nach Marokko ist ein gültiger Personalausweis erforderlich. Deutsche Staatsangehörige benötigen für touristische und geschäftliche Zwecke bis zu 90 Tagen kein Visum.
Für die Einreise nach Marokko ist zudem Folgendes erforderlich:
- Ein Reisepass oder ein anderes gültiges Dokument, das von Ihrem Land ausgestellt wurde und in Marokko als Reisedokument anerkannt wird;
- Ein gültiges Visum, außer für Personen, die von der Visumspflicht befreit sind (Staatsangehörige bestimmter Länder, die sich bis zu drei Monate in Marokko aufhalten dürfen);
- Für einen Aufenthalt in Marokko über das erteilte Visum hinaus oder über drei Monate hinaus für Personen, die von der Visumspflicht befreit sind, benötigt man einen Aufenthaltstitel.
Es gibt gemäß Art. 5 AufenthaltsG zwei Arten von Aufenthaltstiteln:
- Carte d'immatriculation
- Carte de résidence
Die carte d'immatriculation wird ausgestellt, wenn man sich aus einem bestimmten Grund (zum Beispiel Studium, Arbeit) im marokkanischen Hoheitsgebiet aufhalten möchte.
Die carte d'immatriculation bleibt zwischen einem und zehn Jahren gültig, es sei denn, man verlässt das Land für mehr als sechs Monate. Das Gesetz legt fest, dass man nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieser Karte das marokkanische Hoheitsgebiet verlassen muss, es sei denn, die Karte wurde erneut verlängert.
Im Falle einer eingezogenen Karte oder einer verweigerten Verlängerung muss der Ausländer das marokkanische Hoheitsgebiet innerhalb von 15 Tagen verlassen, gerechnet ab dem Tag, an dem die Behörde die Verweigerung oder den Entzug mitteilt.
Die carte de résidence ist für Personen gedacht, die sich dauerhaft in Marokko niederlassen möchten. Die carte de résidence wird nur dann ausgestellt, wenn ein nicht unterbrochener, den geltenden Gesetzen und Vorschriften entsprechender Aufenthalt von mindestens vier Jahren auf marokkanischem Hoheitsgebiet nachgewiesen werden kann. Die Aufenthaltskarte kann folgenden Personen automatisch ausgestellt werden (vorbehaltlich der Ordnungsmäßigkeit ihrer Einreise in das marokkanische Hoheitsgebiet):
- Ausländischer Ehepartner eines marokkanischen Staatsangehörigen;
- Ausländische oder staatenlose Kinder einer marokkanischen Mutter;
- Ausländische Ahnen eines marokkanischen Staatsangehörigen und seines Ehepartners, die von ihm unterhalten werden;
- Ausländische Eltern eines in Marokko geborenen Kindes, die in Marokko ansässig sind und die marokkanische Staatsangehörigkeit erworben haben (sofern sie die gesetzliche Vertretung des Kindes oder das Sorgerecht ausüben oder für den Unterhalt des Kindes aufkommen);
- Ehegatten und minderjährige Kinder eines Ausländers, der eine Aufenthaltskarte besitzt.
Mitarbeiterentsendung nach Marokko
Für die Fälle des Dienstleistungsexportes (zum Beispiel Installation oder Wartung einer Anlage oder Maschine) sieht das marokkanische Aufenthaltsrecht kein spezielles Visum vor. Die Rechtslage ist insofern nicht eindeutig, als es lediglich ein Geschäftsvisum, jedoch kein Montage- oder sonstiges Dienstleistungsvisum gibt. Insbesondere ist unklar, ob Dienstleistungen auf der Basis eines Geschäftsvisums (das deutsche Staatsbürger nicht benötigen) erbracht werden dürfen. Eine Alternative wäre die Beantragung einer Aufenthaltstitels zur Arbeitsaufnahme - namentlich einer carte d'immatriculation gemäß Art. 6 Abs. 2 AufenthaltsG. Freilich ist diese Alternative mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden, sie mag jedoch die die einzige Möglichkeit sein eine Entsendung zwecks Dienstleistungsexports rechtssicher zu strukturieren.
Was die Frage der Körperschaftsteuer im Zusammenhang mit dem Export von Dienstleistungen angeht, gilt Art. 7 des deutsch-marokkanischen Abkommen zur Vermeidung der doppelten Besteuerung (DBA). Danach versteuert ein deutsches Unternehmen seine Gewinne auch dann in Deutschland, wenn es diese in Marokko erzielt hat. Etwas anderes gilt, wenn die Gewinne einer marokkanischen Betriebsstätte zuzurechnen sind (Art. 7 DBA). Für die Montage-Fälle gilt Art. 5 Abs. 2 Nr. 8 DBA. Danach ist eine Montage eine Betriebsstätte im Sinne des Abkommens, wenn ihre Dauer sechs Monate überschreitet, das im Gegensatz zum OECD-Musterabkommen, dass eine Montagebetriebsstätte ab einer Dauer von mehr als zwölf Monaten annimmt.
Bezüglich der Besteuerung der Vergütung der Entsendungskraft gilt Art. 15 DBA. Demnach wird die Vergütung der Entsendungskraft nach wie vor in Deutschland besteuert, wenn die Entsendungskraft sich innerhalb eines Fiskaljahres weniger als 183 Tage in Marokko aufhält, die Vergütung weder von einem marokkanischen Arbeitgeber gezahlt wird, noch von einer marokkanischen Betriebsstätte des deutschen Arbeitgebers.
Zwischen Marokko und Deutschland besteht ein Sozialversicherungsabkommen (BGBl. 1986 II S. 550 ff).