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Malaysia: Aufenthalt und Entsendung
Ausländische Arbeitnehmer benötigen eine Arbeitserlaubnis, wenn sie in Malaysia eine Arbeit aufnehmen möchten. (Stand: 01.08.2025)
Von Julia Merle | Bonn
Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu den rechtlichen Rahmenbedingungen dar. Germany Trade & Invest bietet keine weiterführende Rechtsberatung hinsichtlich Entsendungen an.
Entsendevertrag/Arbeitsrecht
Für die Vertragsgestaltung im Einzelfall sind unter anderem die Dauer des Auslandsaufenthalts und gegebenenfalls im bestehenden inländischen Arbeitsvertrag bereits vorhandene Regelungen hinsichtlich Entsendungen von Relevanz. Für die vertragliche Gestaltung sollte anwaltliche Unterstützung in Betracht gezogen werden.
Hinweis: GTAI stellt Informationen zum Arbeitsmarkt Malaysia bereit. Eine Liste mit Adressen von in Malaysia tätigen Anwält:innen ist auf der Webseite der Deutschen Botschaft Kuala Lumpur abrufbar.
Aufenthaltsrecht
Um als ausländischer Arbeitnehmer in Malaysia tätig werden zu dürfen, ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich. Dies gilt auch für den Fall befristeter Aufenthalte wie beispielsweise im Rahmen von Bauaufträgen oder Montagen. Je nach Tätigkeitsart und Dauer kommen unterschiedliche Formen der Arbeitserlaubnis in Betracht.
Für kurzfristige Entsendungen von bis zu zwölf Monaten bietet sich in der Regel der sogenannte Professional Visit Pass (PVP; Fachbesucherpass) an. Der PVP setzt voraus, dass der ausländische Arbeitnehmer über besondere Qualifikationen verfügt, die ihn dazu berechtigen, beruflich in Malaysia tätig zu werden. Der PVP wird für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten erteilt. Der Antrag auf Erteilung eines PVP muss online über das Portal der Expatriate Services Division durch ein in Malaysia ansässiges Unternehmen erfolgen, dies kann der malaysische Auftraggeber sein.
Außerdem gibt es beispielsweise den sogenannten Kurzzeit-Besucherpass für Arbeitszwecke (PLS@XPATS).
Für einen Aufenthalt von mehr als zwölf Monaten ist durch den Arbeitgeber ein "Employment Pass" zu beantragen. Weitergehende Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite der Expatriate Services Division.
Im Oktober 2022 hat Malaysia außerdem ein Digital-Nomad-Visum als besondere Kategorie des PVP eingeführt, den DE Rantau Nomad Pass. Er gilt zunächst für einen bis zu einjährigen Aufenthalt, der um ein weiteres Jahr verlängert werden kann.
Ausländische Investoren können ferner seit 1. April 2025 ein neues Investorenvisum, den sogenannten Investor Pass, beantragen. Dieser ist nicht auf bestimmte Sektoren beschränkt.
Hinweis: Das Auswärtige Amt stellt aktuelle Informationen zur Einreise auf seiner Webseite bereit. Bei Fragen zu Einreisebestimmungen und Visa kontaktieren Sie bitte vorrangig die zuständigen deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften, Konsulate).
Sozialversicherungsrecht
Zwischen Deutschland und Malaysia besteht kein Sozialversicherungsabkommen. Im Sozialversicherungsrecht sind daher Doppelversicherungen möglich. Aufgrund des Territorialitätsprinzips kommt bei Tätigkeit in Malaysia auch das malaysische Sozialversicherungsrecht zur Anwendung. Wesentliche Rechtsgrundlagen sind der Employees` Social Security Act 1969, der Employees Provident Fund Act 1991 und der Employment Insurance System Act 2017.
Beiträge zur von der Social Security Organization (SOCSO) verwalteten Sozialversicherung (Arbeitsunfall- und Invaliditätsversicherung) sind für malaysische Arbeitnehmer verpflichtend. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei 6.000 RM (entspricht ca. 1.200 Euro) im Monat. Ferner besteht mit dem Employment Insurance System (EIS) eine für in- und ausländische Arbeitnehmer verpflichtende Arbeitslosenversicherung mit einem monatlichen Beitrag von Arbeitgeber und Arbeitnehmer von jeweils 0,2 Prozent der Vergütung. Arbeitgeber tragen zudem abhängig von den jeweiligen Beschäftigungsbedingungen 12 oder 13 Prozent des Monatslohns als Abgabe zum sogenannten Employees` Provident Fund (EPF; Rentenversicherung) bei.
Ab dem 1. Oktober 2025 werden EPF-Beiträge auch für ausländische Arbeitnehmer verpflichtend. Die Anteile von Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden jeweils 2 Prozent des monatlichen Lohns betragen (dazu: Employees Provident Fund (Amendment) Act 2025).
Besteuerung des Arbeitnehmers
Zwischen Malaysia und Deutschland besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).
Bei Entsendungen ist insbesondere Art. 15 DBA (nichtselbständige Arbeit) von Relevanz: In Art. 15 Abs. 2 DBA sind die Voraussetzungen genannt, unter denen Deutschland als Ansässigkeitsstaat ausnahmsweise das Besteuerungsrecht (Einkommensteuer) für die Vergütungen nach Malaysia entsandter Arbeitnehmer innehat (Stichwort: 183-Tage-Regelung; maßgeblich ist hier ein 12-Monatszeitraum mit Beginn oder Ende während des betreffenden Steuerjahres). Diese müssen kumulativ vorliegen. Sollten die Bedingungen nicht erfüllt sein, kommt gemäß Art. 15 Abs. 1 DBA grundsätzlich das malaysische Einkommensteuerrecht zur Anwendung.
Bei Entsendungen sollten Arbeitgeber auch im Blick haben, ob eventuell durch die Tätigkeit des Mitarbeitenden in Malaysia dort eine sogenannte steuerliche Betriebsstätte begründet wird ("Betriebsstättenrisiko"); siehe dazu: Art. 5 DBA (insbesondere zur "Montagebetriebsstätte" und "Vertreterbetriebsstätte"). Dies kann zu körperschaftsteuerlichen Verpflichtungen führen.
Hinweis: Weitere Informationen zum malaysischen Steuerrecht finden sich unter Malaysia: Direkte Steuern.