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Australien: Aufenthalt und Entsendung
Bei der Planung eines Arbeitseinsatzes in Australien existieren verschiedene arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten. (Stand: 12.09.2025)
Von Jan Sebisch | Bonn
Entsendevertrag
Insofern ein deutsches Unternehmen einen Mitarbeiter nach Australien entsenden möchte, kommen verschiedene Vertragsvarianten in Betracht. Eine einheitliche Handhabung gibt es hier nicht.
In der Regel bleibt bei kurzfristigen Aufenthalten von bis zu drei Monaten – zum Beispiel für eine Geschäftsreise oder für einen Montageeinsatz – das deutsche Arbeitsverhältnis unverändert bestehen. Bei langfristigen Auslandseinsätzen sind Änderungen hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses notwendig: Eine weitverbreitete Variante ist der Abschluss einer Zusatzvereinbarung zum bestehenden Arbeitsvertrag, diese wird häufig als Entsendevertrag bezeichnet. Dabei besteht der Arbeitsvertrag mit dem deutschen Arbeitgeber fort – lediglich ergänzt um eine zusätzliche Vereinbarung. Weiterhin besteht auch die Möglichkeit, dass es zum parallelen Abschluss eines (befristeten) Arbeitsvertrages mit der australischen Tochtergesellschaft und einer Ruhensvereinbarung mit dem deutschen Arbeitgeber kommt. In der Ruhensvereinbarung wird unter anderem die Reintegration bei Rückkehr des Mitarbeiters geregelt. Angestellt ist der Mitarbeiter dann bei der australischen Tochtergesellschaft.
Einreise- und Aufenthalt
Regelungen zu den Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Australien finden sich im Migration Act 1958. Zuständige Behörde ist das Department of Immigration and Citizenship (DIAC).
Optionen für Geschäftsreisende
Für Geschäftsreisende bestehen in Bezug auf die Einreiseerlaubnis nach Australien verschiedene Optionen. Unter Geschäftsreisen fallen unter anderem Reisen, die zur Teilnahme an Konferenzen oder Vertragsverhandlungen dienen.
Electronic Travel Authority (ETA, Subclass 601)
Die Elektronische Einreiseerlaubnis (Electronic Travel Authority – ETA, Subclass 601) ermöglicht Tourist:innen oder Geschäftsreisenden einen kurzfristigen Aufenthalt in Australien. Die ETA ist ein Jahr lang für mehrere Reisen von jeweils bis zu drei Monaten gültig. Erforderlich ist, dass der Reisende einen ETA-berechtigten Reisepass besitzt.
eVisitor (subclass 651)
eVisitor (subclass 651) ist ebenfalls eine elektronische Reisegenehmigung. Die Antragstellung findet mithin auch elektronisch statt und ermöglicht ebenfalls die Reise aus touristischen oder geschäftlichen Zwecken. Die Einreisebestimmungen und die Gültigkeitsdauer entsprechen der ETA. Der Unterschied zur ETA besteht in der Art der Antragstellung, den Antragskosten und der Staatsangehörigkeit mit denen ein eVisitor Visum beantragt werden kann.
Visitor Visa (subclass 600)
Geschäftsreisende, die einen längeren Aufenthalt in Australien planen beziehungsweise länger als drei Monate im Rahmen der Geschäftsreise bleiben möchten, können ein Visitor Visa beantragen. Dieses Visum erlaubt Australienbesuche zu touristischen oder geschäftlichen Zwecken von bis zu drei, sechs oder zwölf Monaten.
Visa für Investoren
Die australische Regierung bietet für Investoren, die ein Unternehmen gründen möchten oder sich mit einem bereits bestehenden Geschäftsmodell auf dem australischen Markt etablieren möchten, verschiedene Visaklassen an. Die Anforderungen sind hier ganz unterschiedlich. Ein Beispiel ist das Business Innovation and Investment (Provisional) Visa (subclass 188). Dieses wird in der Regel für fünf Jahre ausgestellt und erfordert unter anderem eine Investition von mindestens 2,5 Millionen Australischen Dollar.
Sozialversicherungsrecht
Oftmals verlassen sich Mitarbeitende, bei denen der deutsche Arbeitsvertrag im Rahmen der Entsendung weiterhin besteht, darauf, dass auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht die gewohnten gesetzlichen Regelungen zur Anwendung kommen. Im Sozialversicherungsrecht gilt allerdings das sogenannte Territorialprinzip: Wird ein Mitarbeiter in Australien tätig, finden grundsätzlich die australischen sozialrechtlichen Vorschriften auf ihn Anwendung. Eine Ausnahme besteht nur in Fällen, in denen eine Entsendung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vorliegt; dann verbleibt nach dem Sozialversicherungsabkommen mit Australien die Rentenversicherung in Deutschland. Eine Entsendung im Sinne des Abkommens liegt vor, wenn eine gewöhnlich in Deutschland beschäftigte Person im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses, im Voraus zeitlich begrenzt, von ihrem Arbeitgeber nach Australien entsandt wird, um dort im Auftrag und für Rechnung ihres Arbeitgebers eine Arbeit auszuführen. Für sie gelten für die ersten 48 Kalendermonate der Entsendung nach Australien weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit.
Besteuerung des Arbeitnehmers
Ferner kann auch der Mitarbeiter im Rahmen der Entsendung nach Australien persönlich steuerpflichtig werden. Für kurzzeitige Entsendungen findet sich allerdings in Art. 14 Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Australien eine Ausnahme für die Steuerpflicht von Gehaltseinkünften. Insofern sich ein Mitarbeiter für weniger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahrs beginnt oder endet, in Australien aufhält, die Vergütung von oder für einen Arbeitgeber gezahlt wird, der nicht in Australien ansässig ist und die Vergütung auch nicht von einer Betriebsstätte des ausländischen Arbeitgebers getragen wird, unterliegen die auf die Arbeitstage in Australien entfallenden Gehaltseinkünfte nicht der australischen Besteuerung.