Recht kompakt | Mexiko | Aufenthaltsrecht
Mexiko: Aufenthaltsrecht und Entsendung
Für deutsche Staatsbürger ist die Einreise und der Aufenthalt in Mexiko rechtlich unkompliziert. (Stand: 15.08.2025)
Von Dr. Julio Pereira | Berlin
Das Aufenthalts- und Einwanderungsrecht in Mexiko ist hauptsächlich im Einwanderungsgesetz (Ley de Migración – LM) geregelt.
Entsendung
Wenn ein ausländisches Unternehmen einen Mitarbeiter nach Mexiko entsenden möchte, kann das Verfahren unterschiedlich sein. Bei kurzen Aufenthalten, wie zum Beispiel Geschäftsreisen oder technischer Unterstützung von bis zu 180 Tagen, kann das Arbeitsverhältnis mit dem Mutterunternehmen unverändert bestehen bleiben (Art. 25 LM). Bei längeren Entsendungen wird eine Zusatzvereinbarung zum bestehenden Arbeitsvertrag, der sogenannte contrato de destinación (Entsendungsvertrag), vom mexikanischen Recht anerkannt. In diesem Vertrag können die Bedingungen für die Versetzung und die Pflichten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers festgelegt werden (Art. 35 LM).
Einreise und Aufenthalt
Die zuständige Behörde für die Anwendung des Migrationsgesetzes ist das Nationale Institut für Migration (Instituto Nacional de Migración – INM), das dem Innenministerium untersteht (Art. 4 LM). Die legale Einreise in das Land setzt voraus, dass Ausländer die Einwanderungsbestimmungen erfüllen und die entsprechenden Dokumente mit sich führen, darunter gegebenenfalls ein Visum oder eine Aufenthaltskarte.
Einreise ohne Visum
Staatsangehörige bestimmter Länder, darunter Deutschland, können für touristische oder geschäftliche Zwecke für einen Zeitraum von maximal 180 Tagen ohne Visum nach Mexiko einreisen (Art. 52 LM, Art. 67 LM-Verordnung). Dazu müssen sie online oder bei der Einreise das Formular Forma Migratoria Múltiple (FMM) ausfüllen, das als Einreisebescheinigung und befristete Aufenthaltsgenehmigung dient.
Aufenthalt
Für Aufenthalte von mehr als 180 Tagen muss eine befristete oder unbefristete Aufenthaltsgenehmigung beantragt werden (Art. 44 LM). Die befristete Aufenthaltsgenehmigung kann für Arbeit, Studium oder Investitionen erteilt werden und hat eine Gültigkeitsdauer von zunächst einem bis zu vier Jahren und kann verlängert werden (Art. 52 LM). Eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung wird Personen mit familiären Bindungen, Investoren oder Personen gewährt, die seit mehreren Jahren legal in Mexiko leben (Art. 52Bis LM). Die Art des Visums oder der Aufenthaltsgenehmigung hängt vom Grund des Aufenthalts, der Verbindung zum Unternehmen und den Tätigkeiten ab, die auf mexikanischem Gebiet ausgeübt werden sollen (Art. 50 LM-Verordnung).
Sozialversicherungsrecht
In Mexiko müssen Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz verlegen und einen Vertrag mit einem ausländischen Unternehmen haben, bei der mexikanischen Sozialversicherungsanstalt (Instituto Mexicano del Seguro Social – IMSS) gemeldet sein, wenn sie in Mexiko einer bezahlten Tätigkeit nachgehen (Art. 12, 13 Sozialversicherungsgesetz – LSS). Eine Ausnahme gilt nur, wenn es sich um eine vorübergehende Versetzung handelt, die durch ein internationales Abkommen oder eine Vereinbarung über die Fortsetzung der Sozialversicherung anerkannt ist, wie sie mit einigen europäischen Ländern besteht (Art. 4 LSS). Zwischen Deutschland und Mexiko besteht kein Sozialversicherungsabkommen. Der Territorialitätsgrundsatz bestimmt, dass die mexikanische Sozialversicherung gilt, solange der Arbeitnehmer in Mexiko tätig ist.
Besteuerung des Arbeitnehmers
Die in Mexiko erzielten Einkünfte von Ausländern unterliegen der Einkommensteuer gemäß dem Einkommensteuergesetz (Art. 1 und 9 Ley del Impuesto sobre la Renta – LISR). Arbeitnehmer, die sich weniger als 183 Tage im Kalenderjahr in Mexiko aufhalten, können gemäß Doppelbesteuerungsabkommen, sofern vorhanden, von der lokalen Besteuerung auf außerhalb Mexikos erzielte Einkünfte befreit werden (Art. 5 LISR). Bei längeren Aufenthalten müssen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die steuerliche Anmeldung beim Steuerverwaltungsdienst (Servicio de Administración Tributaria – SAT) und die entsprechende Zahlung der Steuern auf Löhne und Gehälter vornehmen (Art. 99, 100 LISR).