Rechtsbericht Welt Steuerrecht

Entsteht durch Homeoffice im Ausland eine Betriebsstätte?

Unternehmen bieten zunehmend im Rahmen von flexiblen Arbeitsmodellen Homeoffice im Ausland an. Dabei stellt sich die Frage, ob hierdurch eine (steuerliche) Betriebsstätte entsteht.

Von Jan Sebisch | Bonn

Rechtliche Risiken bei Auslandsarbeit

Die Arbeitswelt hat sich in den vergangenen Jahren grundlegend gewandelt und das Homeoffice ist zu einem festen Bestandteil moderner Beschäftigungsmodelle geworden. In diesem Rahmen nimmt die Nachfrage nach flexiblen und ortsunabhängigen Arbeitsformen weiter zu. Immer häufiger wünschen sich Arbeitnehmer, ihre Tätigkeit nicht nur von zu Hause, sondern auch vorübergehend oder dauerhaft aus dem Ausland auszuüben. Viele Unternehmen stehen diesen Entwicklungen grundsätzlich offen gegenüber, da sie im Wettbewerb um Fachkräfte an Attraktivität gewinnen möchten. Zugleich sehen sie sich bei grenzüberschreitenden Arbeitsmodellen mit einer Vielzahl rechtlicher Fragestellungen konfrontiert, die vor allem das Arbeits-, Sozialversicherungsrecht – und Steuerrecht betreffen. Im steuerlichen Bereich rückt dabei insbesondere das Risiko in den Fokus, dass durch die Tätigkeit der Mitarbeiter im Ausland im Homeoffice eine Betriebsstätte begründet wird. 

Betriebsstätte durch Arbeit im Homeoffice im Ausland?

Grundsätzlich handelt es sich bei einer Betriebstätte um eine rechtlich nicht selbständige, vom Hauptunternehmen räumlich getrennte, abhängige Niederlassung. Eine Definition der Betriebsstätte findet sich jeweils im nationalen Recht und im internationalen Recht (zum Beispiel im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen). 

Die grundlegende nationale Definition findet sich in Deutschland in § 12 Abgabenordnung (AO). Danach ist eine Betriebstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Typische Beispiele sind: Geschäftsstellen, Büros und Werkstätten. 

Während § 12 AO für das deutsche Steuerrecht maßgeblich ist, richtet sich die Beurteilung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten vor allem nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen, das Deutschland mit dem betreffenden Staat abgeschlossen hat. Die meisten Abkommen orientieren sich am OECD-Musterabkommen (OECD-MA). Artikel 5 OECD-MA definiert eine Betriebsstätte als feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

Nach bisheriger deutscher Verwaltungspraxis begründet ein Homeoffice in der Regel keine Betriebsstätte. Entscheidender Grund hierfür ist, dass dem Arbeitgeber typischerweise keine ausreichende Verfügungsmacht über die privaten Räumlichkeiten des Arbeitnehmers zukommt. Ohne diese Verfügungsmacht fehlt es an einer zentralen Voraussetzung für das Vorliegen einer festen Geschäftseinrichtung im steuerlichen Sinne.

Die OECD hat Ende des vergangenen Jahres beziehungsweise im November 2025 unter anderem ihre Auslegung des Betriebsstättenbegriffs in Bezug auf die Begründung einer Betriebsstätte bei grenzüberschreitender Arbeit aus dem Homeoffice weiter präzisiert und stärker auf die Gegebenheiten moderner Arbeitsformen zugeschnitten (The 2025 Update to the OECD Model Tax Convention). 

Eine zentrale Voraussetzung ist die Dauerhaftigkeit und regelmäßige Nutzung. Grundsätzlich wird eine Betriebsstätte demnach nicht begründet, wenn die betreffende Person innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums weniger als 50 Prozent ihrer gesamten Arbeitszeit für das Unternehmen im Homeoffice tätig ist. So begründet zum Beispiel, die kurzfristige Arbeit aus dem Ausland in einer Ferienwohnung für 14 Tage keine Betriebsstätte für ein Unternehmen. Beträgt der Homeoffice-Anteil innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums mehr als 50 Prozent der gesamten Arbeitszeit sind weitere Gründe für das Vorliegen einer Betriebsstätte erforderlich. Entscheidend ist hierbei insbesondere, ob hier ein wirtschaftlicher Grund (commercial reason) vorliegt. Ein solcher kann beispielsweise dann vorliegen, wenn regelmäßig geschäftliche Kontakte zu Kunden gepflegt werden. 

Betriebsstättenrisiko bei Arbeit im Homeoffice im Ausland minimieren

Grenzüberschreitende Arbeitsmodelle, die Homeoffice im Ausland ermöglichen eröffnen ein hohes Maß an Flexibilität und zahlreichen Möglichkeiten, sind jedoch zugleich mit verschiedenen Herausforderungen und insbesondere steuerrechtlichen Fragestellungen verbunden. Ein Risikofaktor, wenn Arbeitnehmer im Ausland im Homeoffice arbeiten, stellt die Begründung einer Betriebsstätte dar. Ein wesentlicher erster Schritt für Unternehmen besteht darin, sich dieses Risikos bewusst zu werden. Darauf aufbauend ist es erforderlich, eine sorgfältige Bewertung vorzunehmen und die daraus resultierenden Anforderungen in interne Prozesse und Strukturen zu integrieren.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die rechtlichen Rahmenbedingungen fortlaufend weiterentwickeln, wie das OECD-Update aus dem November 2025 verdeutlicht hat. Das OECD-Update aus dem November 2025 führt zu keinen Änderungen des Wortlauts bestehender Doppelbesteuerungsabkommen. Es hat jedoch Einfluss auf die künftige Verwaltungspraxis und deren Auslegung. Vor diesem Hintergrund sollten Unternehmen die aktualisierten OECD-Standards berücksichtigen und gegebenenfalls in ihre Planung von Auslandseinsätzen für Mitarbeitende sowie in ihre steuerlichen Risikobewertungen einbeziehen.

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