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Recht kompakt | Indonesien | Gewährleistungsrecht

Indonesien: Gewährleistungsrecht

Das indonesische Kauf- und Gewährleistungsrecht werden durch das Zivilgesetzbuch von 1847 geregelt. 

Von Dr. Julio Pereira, Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

Der indonesische Zivilgesetzbuch (Kitab Undang-Undang Hukum Perdata) beruht auf altem niederländischen Recht. Mit Kaufvertragsschluss verpflichtet sich der Verkäufer zur Übergabe der Sache in sachmangelfreiem Zustand. Er haftet auch für verborgene Mängel, wenn der Kaufgegenstand für den bestimmungsgemäßen Gebrauch untauglich ist oder wenn der Käufer die Sache in diesem Zustand nicht oder nur für einen geringeren Preis gekauft hätte (Art. 1504 Zivilgesetzbuch). 

Der Käufer kann bei vorliegenden Mängeln den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Auch darf er die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Kauf und Transport der Sache entstanden sind, ersetzt verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verkäufer den Mangel kannte (Art. 1508 Zivilgesetzbuch).

Die Sachmängelgewährleistung kann vertraglich ausgeschlossen werden, nicht dagegen die Haftung für Rechtsmängel. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Käufer den Mangel hätte erkennen können, diesen jedoch nicht gerügt hat. Für Minderung oder Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag wird eine einjährige Frist ab dem Tag der Lieferung bestimmt (Art. 1489 Zivilgesetzbuch). Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche beträgt in Indonesien 30 Jahre (Art. 1967 Zivilgesetzbuch).

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