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Zollbericht Mexiko Freizonen, Investitionsförderung

Freizonen

Freizonen gewähren tarifäre und nichttarifäre Handelserleichterungen. Sie gehören nicht zum mexikanischen Zollgebiet.

Von Susanne Scholl | Bonn

Die mexikanische Regierung hat Gebiete nahe der Landesgrenze zu Grenzstreifen und Grenzregionen mit besonderem zollrechtlichem Status erklärt. Als "franja fronteriza" (Grenzstreifen, Grenzregion) gilt danach gemäß Art. 136 des Zollgesetzes genau definierte Gebiete zwischen der Landesgrenze (línea divisoria internacional) zu den USA und einer parallel dazu im Abstand von zwanzig Kilometern verlaufenden Linie.

Zu den Grenzregionen zählen gemäß Definition der Steuerbehörde Servicio de Administración Tributaria (SAT) die Bundesstaaten Baja California, Baja California Sur, Quintana Roo, ein Teil der Region Sonora (Región parcial de Sonora), ein Teil der Grenzregion zu Guatemala und die Bezirke Caborca, Sonora, Comitán de Domínguez, Chiapas, Salina Cruz, Oaxaca. 

Die Grenzstreifen und Grenzgebiete gehören nicht zum mexikanischen Zollgebiet. Die zollrechtlichen Bestimmungen gelten daher in diesen Regionen nur eingeschränkt. Für die Verbringung zahlreicher Waren in diese Regionen gilt beispielsweise gemäß Dekret vom 20. Dezember 2019 im Regelfall ein Einfuhrzoll von fünf Prozent oder eine Zollbefreiung. Für den Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen durch natürliche und juristische Personen in der "Región Fronteriza Norte" und der "Región Fronteriza Sur" gilt ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz von acht Prozent.

Wenn in die Grenzregionen und Grenzstreifen eingeführte Waren mit Ursprung in Drittländern nach einer in den Grenzregionen und -streifen vorgenommenen Be- oder Verarbeitung oder Umwandlung in das mexikanische Zollgebiet eingeführt werden, sind gemäß Art. 139 Zollgesetz die Einfuhrabgaben in voller Höhe zu entrichten. Darüber hinaus haben Importeure in solchen Fällen die für die Waren geltenden nichttarifären Handelshemmnisse und weiteren Einfuhrbeschränkungen zu beachten.

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