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Rechtsbericht | Brasilien | Investitionsrecht

Brasilien: Investitionsrecht

In Brasilien werden in- und ausländische Investoren rechtlich gleich behandelt. Investitionen werden derzeit durch das Investitionsprogramm PAC gefördert.

Von Dr. Julio Pereira | Berlin

Durch Art. 2 des Gesetzes Nr. 4.131/1962 über ausländische Investitionen (Lei sobre Aplicação do Capital Estrangeiro) wird die grundsätzliche rechtliche Gleichbehandlung von ausländischen Investitionen mit inländischen Investitionen garantiert.

Die Garantie der Gleichbehandlung wurde durch das Gesetz 14.286 vom 29. Dezember 2021 bekräftigt. Dieses Gesetz legt auch fest, dass „Güter, Rechte und Vermögenswerte jeglicher Art“, die sich im brasilianischen Hoheitsgebiet im Besitz von Nichtansässigen befinden, als ausländisches Kapital (capital estrangeiro) gelten. Vermögenswerte von Nichtansässigen, die im Ausland zu Gunsten von Ansässigen in Brasilien gehalten werden, sind ebenfalls ausländischem Kapital gleichgestellt (Art. 8 II und einzelner Absatz Gesetz 14.286/21). Die brasilianische Zentralbank (Banco Central do Brasil) ist für die Regulierung und Überwachung ausländischer Kapitalströme und -bestände im Lande zuständig (Art. 10 I Gesetz 14.286/21).

Investitionsprogramm (PAC)

Seit 2007 wird das Investitionsrecht in Brasilien durch das sogenannte PAC (Programa de Aceleração do Crescimento) vorangetrieben. Dabei handelt es sich um das wichtigste mittel- und langfristige Investitionsprogramm, das zahlreiche Wirtschaftsbereiche wie Energiewende, Mobilität, Verkehr und Konnektivität abdeckt.

Das Programm wurde durch das Gesetz 11.578 vom 28. Januar 2007 geschaffen und wird durch Dekrete geregelt. Die dritte Ausgabe des PAC wurde im August 2023 ins Leben gerufen und wird in den kommenden Jahren voraussichtlich wichtige regulatorische Änderungen erfahren sowie die öffentlich-privaten Partnerschaften (Public Private Partnership - PPP) stärken.

Weitere Informationen sind im GTAI-Rechtsbericht über das PAC zu finden. 

Beschränkungen

Beschränkungen der Investitionsmöglichkeiten bestehen im Bereich der Nuklearenergie, bei Gewerbetätigkeiten in Grenzgebieten, der Beteiligungen in Finanzinstituten, im Luftfahrtwesen und im Presse- und Medienbereich. Diese Beschränkungen können in der Art und Weise der Investition oder im Erfordernis einer vorherigen Genehmigung der Tätigkeit liegen.

Investitionsschutzabkommen

Ein bilaterales Investitionsschutzabkommen (Bilateral Investment Treaty - BIT) wurde zwar mit Brasilien bereits 1995 geschlossen, ist aber nicht in Kraft getreten. Brasilien ist kein Mitglied des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (International Centre for Settlement of Investment Disputes - ICSID).

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