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Recht kompakt | Ghana | Gewährleistung

Gewährleistungsrecht

Die Rechtsgrundlagen für die ghanaische Mängelhaftung sind neben einzelvertraglichen Regelungen und den Common Law Prinzipien vor allem im Sale of Goods Act, 1962 zu finden.

Von Katrin Grünewald | Bonn

Nach dem Sale of Goods Act, 1962  (ACT 137) wird bei einem Warenkauf zwar grundsätzlich keine stillschweigende Vereinbarung über die Qualität der Ware getroffen. Allerdings muss diese mängelfrei (free from defects) sein und gegebenenfalls dem Zweck entsprechen, den der Käufer zumindest stillschweigend geäußert hat. 

Bei einer wesentlichen oder unwesentlichen Vertragsverletzung (breach of condition or warranty) kann der Käufer Schadensersatz geltend machen oder den Kaufpreis mindern. Der Schaden ist in dem Umfang zu ersetzen, den der Verkäufer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise als wahrscheinliche Folge der Vertragsverletzung erwarten konnte.

Bei Nichtlieferung kann der Käufer grundsätzlich Schadensersatz verlangen. Ein Gericht kann allerdings in seinem Urteil den Verkäufer zur Erfüllung des Vertrages (specific performance) verpflichten. Um eine Nichtlieferung handelt es sich, wenn der Verkäufer sich weigert, die Ware wie vereinbart zu liefern oder der Käufer die Annahme der Ware rechtmäßigerweise verweigert.

Vorschriften zur Verjährung finden sich im Limitation Act, 1972. Vertragliche Ansprüche verjähren danach innerhalb von sechs Jahren.

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