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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antisubvention – Endlosglasfaserfilamente mit Ursprung in Ägypten

Die EU-Kommission leitet eine Auslaufüberprüfung ein. 

Von Stefanie Eich | Bonn

Auf Einfuhren von bestimmten Endlosglasfaserfilamenten bestehen Antisubventionsmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/870 eingeführt wurden. Im Oktober 2024 kündigte die EU-Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten zum 26. Juni 2025 an. Nun gibt die Europäische Kommission die Einleitung einer Auslaufüberprüfung bekannt.

Einleitung einer Auslaufüberprüfung

Bei einer Auslaufüberprüfung prüft die EU-Kommission, ob die Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen verlängert werden sollen.

Während der Auslaufüberprüfung gelten die bestehenden Antidumping- und Ausgleichszölle weiterhin.

 

Diese Waren sind betroffen

Die Auslaufüberprüfung betrifft Glasstapelfasern (geschnittenes Textilglas - "chopped strands“) mit einer Länge von 50 mm oder weniger, Glasfaserrovings (ausgenommen getränkte und beschichtete Glasfaserrovings mit einem Glühverlust von mehr als 3 Prozent (gemäß der ISO-Norm 1887)) - sowie Matten aus Glasfaserfilamenten (ausgenommen Matten aus Glaswolle). Die Ware wird derzeit unter den folgenden eingereiht: KN-Codes 7019 11 00, ex 7019 12 00, 7019 14 00 und 7019 15 00 (TARIC-Codes 7019 12 00 22, 7019 12 00 25, 7019 12 00 26 und 7019 12 00 39).

So sieht der Zeitplan aus

Stellungnahmen interessierter Parteien sind schriftlich innerhalb der in der Bekanntmachung veröffentlichten Fristen bei der Europäischen Kommission einzureichen. Die Bekanntmachung enthält ausführlichere Informationen zur Untersuchung und die Kontaktdaten der Kommission (siehe Punkt 5.9). Die Kommission hat höchstens 15 Monate Zeit, um die Untersuchung abzuschließen.

Der Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung wurde im Namen des betroffenen Wirtschaftszweigs von Glass Fibre Europe gestellt. 

Quellen: 

  • Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Ägypten; ABl. C vom 25. Juni 2025; 
  • Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen (C/2024/6759); ABl. C vom 4. Oktober 2024.

Die Ausgleichszölle gelten seit 2020

Die Europäische Kommission führt mit Wirkung vom 26. Juni 2020 einen endgültigen Ausgleichszoll auf Einfuhren von Glasstapelfasern (geschnittenes Textilglas - "chopped strands“) mit einer Länge von 50 mm oder weniger, Glasfaserrovings - ausgenommen getränkte und beschichtete Glasfaserrovings mit einem Glühverlust von mehr als 3 Prozent (gemäß ISO-Norm 1887) - und Matten aus Glasfaserfilamenten - ausgenommen Matten aus Glaswolle - mit Ursprung in Ägypten ein.

Die betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Codes 7019 11 00, ex 7019 12 00, 7019 31 00 eingereiht.

Es gilt ein Ausgleichszollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, in Höhe von 13,1 Prozent. 

Die Europäische Kommission hatte im März 2020 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/379 vorläufige Ausgleichszölle eingeführt. Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Ausgleichszoll werden endgültig vereinnahmt.

Quellen:

  • Durchführungsverordnung (EU) 2020/870 der Kommission vom 24. Juni 2020 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Ägypten und zur Erhebung des endgültigen Ausgleichszolls auf die zollamtlich erfassten Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Ägypten; ABl. L 201 vom 25. Juni 2020, S. 10.
  • Durchführungsverordnung (EU) 2020/379 der Kommission vom 5. März 2020 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Ägypten; ABl. L 69 vom 6. März 2020, S. 14. 
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