Rechtsverfolgung in Spanien
Spanien folgt einem Zwei-Instanzen-System. Rechtliche Grundlagen sind das Gerichtsverfassungsgesetz (Ley Orgánica 6/1985) und die Zivilprozessordnung (Ley 1/2000).
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Spanien folgt einem Zwei-Instanzen-System. Rechtliche Grundlagen sind das Gerichtsverfassungsgesetz (Ley Orgánica 6/1985) und die Zivilprozessordnung (Ley 1/2000).
Das spanische Insolvenzgesetz folgt dem Grundgedanken des Fortbestands des Unternehmens. Dies spiegelt sich in vorinsolvenzlichen Vorschriften und dem Insolvenzverfahren selbst wider.
Das öffentliche Beschaffungswesen unterliegt dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) und den EU-weiten Rechtsvorschriften.
Das spanische Recht normiert in produkthaftungsrechtlichen Fällen im Grundsatz eine verschuldensunabhängige Herstellerhaftung.
In der Praxis bedeutsame Sicherungsmittel sind die Bürgschaft, das Pfandrecht, die Hypothek, die Sicherungsübereignung sowie der Eigentumsvorbehalt.
Rechtsgrundlage ist das AGB-Gesetz (Ley 7/1998, de 13 de abril, sobre condiciones generales de la contratación). Darüber hinaus gelten die allgemeinen Regeln zur Vertragsauslegung.
Die grundlegenden Regelungen des spanischen Gewährleistungsrechts finden sich in den Art. 1474 ff. Zivilgesetzbuch (Código Civil).
Spanien ist eine parlamentarische Monarchie. Die spanische Rechtsordnung ist kontinentaleuropäisch geprägt und beruht in weiten Teilen auf geschriebenem Recht.
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) ist für Spanien am 1. August 1991 und für Deutschland am 1. Januar 1991 in Kraft getreten.
Die spanischen Vorschriften stehen im Einklang mit den Gesetzen der anderen EU-Mitgliedstaaten. Spanien hat die wichtigsten internationalen Verträge in diesem Bereich ratifiziert.