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Recht kompakt | Spanien | Gewährleistung

Gewährleistungsrecht in Spanien

Die grundlegenden Regelungen des spanischen Gewährleistungsrechts finden sich in den Art. 1474 ff. Zivilgesetzbuch (Código Civil).

Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf, Katrin Grünewald | Bonn

Ist spanisches Kaufrecht anwendbar, gilt: Ist die in Erfüllung des Kaufvertrages gelieferte Sache zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mangelhaft, ist der Verkäufer zur Gewährleistung verpflichtet.

Vorliegen eines Mangels

Ein Mangel liegt vor, wenn die verkaufte Sache im Rahmen ihrer Beschaffenheit für den Verwendungszweck ungeeignet oder aber in ihrer Verwendbarkeit beschränkt ist. Der verborgene Mangel (vicio o defecto oculto) muss für den Käufer so wesentlich sein, dass er bei dessen Kenntnis vom Kauf Abstand genommen hätte beziehungsweise nur zu einer geringeren Kaufpreiszahlung bereit gewesen wäre, Art. 1484 Código Civil. War der Mangel verborgen, haftet der Verkäufer selbst dann, wenn er den Mangel nicht kannte (Art. 1485 Abs. 1 Código Civil). Er haftet nur dann nicht, wenn die Haftung des Verkäufers für versteckte Mängel vertraglich ausgeschlossen wurde und der Verkäufer die versteckten Mängel auch nicht kannte (Art. 1485 Abs. 2 Código Civil). Darüber hinaus haftet der Verkäufer nicht, wenn der Mangel offenkundig oder sichtbar war. Auch haftet er nicht, wenn der Käufer ein Sachkundiger ist, der den Mangel aufgrund seines Berufs leicht hätte erkennen müssen (Art. 1484 Código Civil).

Handelskauf

Beim Handelskauf (compra-venta mercantil) wird gemäß Art. 336 des spanischen Handelsgesetzbuches (Código de Comercio) die Falschlieferung in die Sachmängelhaftung des Verkäufers einbezogen, die Begriffe Mangel und Quantitäts- sowie Qualitätsfehler werden also gleichgestellt. Zudem besteht eine Rügepflicht: Die Rügefrist für Quantitäts- und Qualitätsfehler beträgt vier Tage (Art. 336 Código de Comercio), für verborgene Mängel 30 Tage (Art. 342 Código de Comercio). Entdeckt der Käufer innerhalb der Rügefrist einen Mangel, kann er die Erfüllung des Vertrages verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer (comprador) kann sich hingegen nicht auf die Mängel berufen, wenn der Verkäufer (vendedor) bei der Übergabe der Sache eine sofortige Überprüfung verlangt, im Rahmen derer der Käufer bestätigt, dass es keine Quantitäts- und Qualitätsfehler gibt.

Rechtsfolgen

Liegen die Voraussetzungen für die Gewährleistung vor, so steht dem Käufer gemäß Art. 1486 Abs. 1 Código Civil das (Wahl-) Recht zu,

  • vom Kaufvertrag zurückzutreten (desistir del contrato) oder
  • den Kaufpreis zu mindern (rebajar una cantidad proporcional del precio).

In bestimmten Fällen besteht auch ein Anspruch auf Schadensersatz (Art. 1486 Abs. 2 Código Civil).

Die Gewährleistungsklage ist grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe der verkauften Sache zu erheben, Art. 1490 Código Civil.

Verbrauchsgüterkauf

Das spanische Verbraucherschutzgesetz (Real Decreto Legislativo 1/2007, de 16 de noviembre, por el que se aprueba el texto refundido de la Ley General para la Defensa de los Consumidores y Usuarios y otras leyes complementarias) enthält spezielle Regelungen zur gesetzlichen Gewährleistung, wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Ein solcher liegt vor, wenn ein Verbraucher (consumidor) bewegliche Sachen für den privaten Gebrauch von einem berufsmäßigen Verkäufer (empresario) erwirbt.

Der Verbraucher hat gemäß Art. 117 Abs. 2 Real Decreto Legislativo 1/2007 das Recht auf Nachbesserung (subsanación de dicha falta de conformidad), Minderung (reducción del precio) oder Rücktritt (resolución del contrato). Daneben kann ein Recht auf Schadensersatz bestehen.

Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/771 (Warenkaufrichtlinie) sowie der Richtlinie (EU) 2019/770 (Digitale-Inhalte-Richtlinie) hat im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs zu rechtlichen Neuerungen geführt: Der Verkäufer haftet für Mängel, die sich in einem Zeitraum von nunmehr drei Jahren (zuvor: zwei) nach Übergabe der Kaufsache zeigen (Haftungsdauer). Bei gebrauchten Waren (productos de segunda mano), die von einem Unternehmer verkauft wurden, kann diese Frist per Vereinbarung auf ein Jahr verkürzt werden. Für digitale Inhalte oder Dienstleistungen gilt eine Frist von zwei Jahren, Art. 120 Real Decreto Legislativo 1/2007. Die Vertragswidrigkeit wird vermutet, wenn sich der Mangel innerhalb von zwei Jahren (zuvor: sechs Monate) nach der Lieferung der Ware oder innerhalb eines Jahres nach der Bereitstellung der gelieferten digitalen Inhalte oder Dienstleistungen zeigt, Art. 121 Abs. 1 Real Decreto Legislativo 1/2007.

Die Gewährleistungsrechte können binnen einer Frist von fünf Jahren – gerechnet ab der Übergabe – gerichtlich geltend gemacht werden (Verjährungsfrist), Art. 124 Real Decreto Legislativo 1/2007.

Gewerbliche Garantien (garantías comerciales) seitens des Herstellers oder Verkäufers dürfen die gesetzliche Gewährleistung nicht ausschließen oder verkürzen.

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