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Insolvenzrecht in Spanien

Das spanische Insolvenzgesetz folgt dem Grundgedanken des Fortbestands des Unternehmens. Dies spiegelt sich in vorinsolvenzlichen Vorschriften und dem Insolvenzverfahren selbst wider.

Von Dr. Achim Kampf, Nadine Bauer, Katrin Grünewald | Bonn

Das spanische Insolvenzrecht findet seine gesetzliche Grundlage insbesondere im spanischen Insolvenzgesetz (Real Decreto Legislativo 1/2020, de 5 de mayo, por el que se aprueba el texto refundido de la Ley Concursal).

Zahlungsunfähigkeit

Der Schuldner ist verpflichtet, einen Antrag auf Insolvenzeröffnung innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag zu stellen, an dem er Kenntnis von seiner Zahlungsunfähigkeit erlangt hat oder hätte erlangen müssen (Art. 5 Abs. 1 Insolvenzgesetz). Im Gegensatz zum Gläubiger kann der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch schon beantragen, wenn er droht, zahlungsunfähig zu werden (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Insolvenzgesetz). Drohende Zahlungsunfähigkeit (estado de insolvencia inminente) liegt vor, wenn der Schuldner erkennen kann, dass er seine Zahlungspflichten nicht ordentlich und pünktlich erfüllen können wird (Art. 2 Abs. 3 Satz 2 Insolvenzgesetz).

Zuständigkeit

Für das Insolvenzverfahren ist der Insolvenzrichter (juez del concurso) zuständig; hierbei handelt es sich um einen Richter für Handelssachen (juez de lo mercantil), siehe Art. 44 Insolvenzgesetz. Welcher Insolvenzrichter konkret örtlich zuständig ist, hängt grundsätzlich davon ab, in welchem Gerichtsbezirk sich der Mittelpunkt der wesentlichen Interessen des Schuldners befindet (Art. 45 Abs. 1 Insolvenzgesetz).

Insolvenzeröffnung

Das Insolvenzverfahren wird vom Insolvenzgericht gemäß Art. 24 Insolvenzgesetz per Beschluss eröffnet (declaración de concurso). Der Insolvenzeröffnungsbeschluss enthält unter anderem folgende Angaben:

Er stellt fest, ob es sich um eine freiwillige Insolvenz (concurso voluntario) oder eine notwendige Insolvenz (concurso necesario) handelt (Art. 28 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzgesetz). Von der freiwilligen Insolvenz spricht man, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner gestellt wird, von der notwendigen Insolvenz, wenn der Antrag vom Gläubiger gestellt wurde (Art. 29 Abs. 1 Insolvenzgesetz).

Er benennt die Folgen für die Befugnis des Schuldners, über sein Vermögen zu verfügen und dieses zu verwalten, Art. 28 Abs. 1 Nr. 3 Insolvenzgesetz. Im Falle der freiwilligen Insolvenz behält der Schuldner grundsätzlich die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse bezüglich seines Vermögens, wobei deren Ausübung der Intervention der Insolvenzverwaltung unterworfen ist (Art. 106 Abs. 1 Insolvenzgesetz). Im Falle der notwendigen Insolvenz gehen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse des Insolvenzschuldners bezüglich seines Vermögens auf die Insolvenzverwaltung über (Art. 106 Abs. 2 Insolvenzgesetz).

Insolvenzverwaltung

Das Insolvenzgericht bestellt außerdem die Insolvenzverwaltung (administración concursal), Art. 28 Abs. 1 Nr. 4 Insolvenzgesetz. Diese besteht in der Regel aus einer natürlichen oder juristischen Person (Art. 57 Insolvenzgesetz). Nur ausnahmsweise wird ein zusätzlicher Insolvenzverwalter (administrador concursal dual) bestellt (Art. 58 Insolvenzgesetz).

Forderungsanmeldung

Darüber hinaus fordert das Insolvenzgericht gemäß Art. 28 Abs. 1 Nr. 5 Insolvenzgesetz die Gläubiger auf, ihre Forderungen anzumelden.

Die Forderungsanmeldung (comunicación de créditos) erfolgt schriftlich - auch auf elektronischem Wege - bei der Insolvenzverwaltung binnen eines Monats ab dem Folgetag der Veröffentlichung des Insolvenzeröffnungsbeschlusses im spanischen Staatsblatt (Art. 28 Abs. 1 Nr. 5 Insolvenzgesetz). In der Forderungsanmeldung sind gemäß Art. 256 Insolvenzgesetz insbesondere der Name, der Wohn- oder Unternehmenssitz und sonstige persönliche Daten des Gläubigers aufzuführen, sowie Daten der Forderung, ihr Inhalt, Daten ihres Erwerbs, ihrer Fälligkeit, sonstiger Eigenschaften sowie die Angabe der im Verfahren angestrebten Qualifizierung. Für die bloße Forderungsanmeldung besteht kein Anwaltszwang.

Ausländische Gläubiger können das in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1105 vorgesehene Standardformular für die Forderungsanmeldung verwenden (Art. 55 Abs. 1 Verordnung (EU) 2015/848). Es müssen grundsätzlich neben der Angabe der persönlichen Daten des Gläubigers auch Angaben zur Höhe und dem Entstehungs- und Fälligkeitsdatum der Forderung und der beanspruchten Rangordnung gemacht werden. Der Insolvenzverwalter entscheidet sodann über die Aufnahme in das Gläubigerverzeichnis.

Seit Inkrafttreten der EU-Verordnung 2015/848 beträgt für ausländische Gläubiger die Frist für die Forderungsanmeldung mindestens 30 Tage seit Bekanntmachung des Insolvenzeröffnungsbeschlusses im Insolvenzregister des Staates der Verfahrenseröffnung (Art. 55 Abs. 6 Verordnung (EU) 2015/848).

Register

Für die Überprüfung der Bonität stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung:

Zum einen kann man das öffentliche Insolvenzregister (Registro Público Concursal) konsultieren. Da die Informationen im öffentlichen Insolvenzregister zum Teil etwas später als im spanischen Staatsblatt (Boletín Oficial del Estado – BOE) veröffentlicht werden, bietet sich eine zusätzliche Recherche an.

Zum anderen kann man im Zentralen Handelsregister (Registro Mercantil Central) nach verschiedenen Unternehmensinformationen recherchieren. Auch kann man überprüfen, ob Jahresabschlüsse eingereicht wurden und wie diese aussehen. Im Eigentumsregister (Registro de la Propriedad) kann man herausfinden, ob das Unternehmen über Grundvermögen im eigenen Namen verfügt.

Darüber hinaus kann man im Register für bewegliche Sachen (Registro de Bienes Muebles) beispielsweise überprüfen, ob eine bestimmte bewegliche Sache unter Eigentumsvorbehalt gekauft wurde oder ob diese mit einer Mobiliarhypothek oder einem besitzlosen Pfandrecht belastet ist.

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