Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Spanien
EU-Bürger:innen, EWR-Bürger:innen und Schweizer:innen benötigen für die Einreise nach Spanien lediglich einen gültigen Personalausweis oder Reisepass.
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EU-Bürger:innen, EWR-Bürger:innen und Schweizer:innen benötigen für die Einreise nach Spanien lediglich einen gültigen Personalausweis oder Reisepass.
Der Mindestlohn gilt jährlich vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Die Sozialversicherung ist sowohl für Arbeitnehmende als auch für Selbständige als Pflichtversicherung ausgestaltet.
Arbeitsverträge werden in Spanien grundsätzlich auf unbestimmte Zeit geschlossen. Häufig kommen Musterverträge zum Einsatz.
Mitarbeitende müssen bei Entsendung nach Spanien diverse Nachweise mit sich führen. Die Entsendemeldung muss grundsätzlich vor Arbeitsbeginn getätigt werden.
Die spanische Steuergesetzgebung basiert auf dem Allgemeinen Abgabengesetz. Besonderheiten gelten in den drei Regionalkörperschaften Baskenland, Navarra und Kanarische Inseln.
Auch das spanische Recht differenziert zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften.
Spanien folgt einem Zwei-Instanzen-System. Rechtliche Grundlagen sind das Gerichtsverfassungsgesetz (Ley Orgánica 6/1985) und die Zivilprozessordnung (Ley 1/2000).
Das spanische Recht normiert in produkthaftungsrechtlichen Fällen im Grundsatz eine verschuldensunabhängige Herstellerhaftung.
In der Praxis bedeutsame Sicherungsmittel sind die Bürgschaft, das Pfandrecht, die Hypothek, die Sicherungsübereignung sowie der Eigentumsvorbehalt.
Die grundlegenden Regelungen des spanischen Gewährleistungsrechts finden sich in den Art. 1474 ff. Zivilgesetzbuch (Código Civil).