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Rechtsbericht Spanien Aufenthaltsrecht, Einreise- und Ausreisebestimmungen

Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Spanien

EU-Bürger:innen, EWR-Bürger:innen und Schweizer:innen benötigen für die Einreise nach Spanien lediglich einen gültigen Personalausweis oder Reisepass.

Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf, Katrin Grünewald | Bonn

Rechtsgrundlage ist das Königliche Dekret Nr. 240/2007 (Real Decreto 240/2007, de 16 de febrero, sobre entrada, libre circulación y residencia en España de ciudadanos de los Estados miembros de la Unión Europea y de otros Estados parte en el Acuerdo sobre el Espacio Económico Europeo).

Staatsangehörige der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz, die sich länger als drei Monate in Spanien aufhalten möchten, müssen sich in das Zentrale Ausländerregister (Registro Central de Extranjeros) eintragen lassen. Diese Eintragung erfolgt mittels eines Formulars (Formulario EX18) beim Ausländerbüro der Provinz (Oficina de Extranjeros) des Wohnortes oder, sofern es ein solches nicht gibt, bei der zuständigen Polizeidienststelle (Comisaría de Polícia). Die für den jeweiligen Wohnsitz zuständige Behörde kann online ermittelt werden. Hierauf wird eine gebührenpflichtige Registrierungsbescheinigung (Certificado de Registro de Ciudadano de la Unión Europea) erteilt. Informationen zum Registrierungsverfahren für EU-/EWR-Bürger bietet die spanische Polizei (Policía Nacional).

Die Registrierungsbescheinigung enthält auch eine Identifikationsnummer für Ausländer (Número de Identidad de Extranjero – NIE), die für das Alltagsleben, insbesondere für viele administrative Schritte, in Spanien benötigt wird.

Weitere Informationen können dem Internetauftritt der Deutschen Vertretungen in Spanien entnommen werden.

Vor dem Hintergrund der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus informiert das Auswärtige Amt über die aktuellen Reise- und Sicherheitshinweise und eventuell geltende Einreisebeschränkungen oder Quarantänebestimmungen im Land.

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