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Australien: Vertragsrecht
Das australische Vertragsrecht beruht auf dem Common Law System. (Stand: 12.09.2025)
Von Jan Sebisch | Bonn
UN-Kaufrecht
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 ist für Australien am 1. April 1989 in Kraft getreten. Das UN-Kaufrecht (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods – CISG) ist automatisch anwendbar, sobald der Anwendungsbereich eröffnet ist (Art. 1 ff.); dies ist bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen und Werklieferungsverträgen der Fall. Allerdings können die Parteien die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ausdrücklich ausschließen (Art. 6). Wann ein solcher Ausschluss sinnvoll ist, hängt von dem jeweiligen Einzelfall ab.
Hinweis: Vertiefende Informationen zum UN-Kaufrecht enthält die GTAI-Publikation UN-Kaufrecht in Deutschland, 25 Jahre Relevanz für den Warenexport, 2017.
Vertragsschluss
Das australische Vertragsrecht basiert im Wesentlichen auf dem englischen System des Gewohnheitsrechts (Common Law System) und ist nicht kodifiziert. Mithin existiert keine Abstrahierung von Verträgen (zum Beispiel Werk- oder Dienstvertrag) mit spezifischen Haftungsfolgen für einen bestimmten Vertragstyp. Die Rechtsfolgen bei einem Vertragsbruch sind grundsätzlich unabhängig davon, welche Art von Vertrag zwischen den Parteien vereinbart worden ist.
Voraussetzungen für Vertragsschluss
Voraussetzung für einen Vertragsschluss sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen in Form von Angebot (offer) und Annahme (acceptance). Ferner muss der Annehmende dem Anbietenden eine Gegenleistung (consideration) für sein Angebot anbieten.
Angebot
Für ein Angebot (offer) ist keine bestimmte Form erforderlich. Ein Angebot ist eine Mitteilung, die auf das Versprechen hinausläuft, etwas zu tun (oder zu unterlassen), wenn die Person, an die das Angebot gerichtet ist, im Gegenzug etwas tut (oder etwas unterlässt). Ein Angebot kann ausdrücklich oder konkludent angetragen werden. Bis das Angebot nicht angenommen worden ist, kann es aus verschiedenen Gründen erlöschen. Gründe für das Erlöschen des Angebots sind zum Beispiel der Zeitablauf, die Ablehnung des Angebots oder der Widerruf des Angebots.
Annahme
Die Annahme (acceptance) ist die Zustimmung zu den Bedingungen des Angebots. Die Annahme bedarf in der Regel keiner bestimmten Form. Eine Besonderheit des australischen Vertragsrechts ist die sogenannte postal rule. Wird die Annahme des Angebots auf dem Postweg erklärt, ist sie ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie in die Post gegeben wird. Auf E-Mail-Kommunikation ist die postal rule nicht anwendbar. In diesem Fall muss die Annahme dem Anbietenden wirksam zugegangen sein.
Consideration
Damit ein Vertrag durchsetzbar ist, muss der Annehmende dem Anbietenden eine Gegenleistung (consideration) für sein Angebot anbieten. Die Gegenleistung kann zum Beispiel in einem Anspruch, Vorteil oder der Eingehung von Verbindlichkeiten liegen. Zu beachten ist, dass die Gegenleistung nicht gleichwertig sein muss. Entscheidend ist, dass sie überhaupt einen Wert besitzt.
Gewährleistungsrecht
In Bezug auf das Gewährleistungsrecht in Australien sind Vorschriften des Bundes und der Einzelstaaten zu beachten. Auf Bundesebene existiert ein Verbraucherschutzgesetz (Australian Consumer Law- ACL), welches in dem Competition and Consumer Act 2010 enthalten ist. Auf Ebene der einzelnen Bundesstaaten ist das Recht des Warenkaufs in den Sale of Goods Acts geregelt.
Verbraucherschutzgesetz
In einer Vielzahl von Gewährleistungsfällen liegt eine Warenlieferung eines Lieferanten an einen Verbraucher vor (the supply of goods to a consumer). In solchen Konstellationen sind die Verbrauchergarantien (consumer guarantees) des ACL zu beachten.
Eine Verbrauchergarantie ist ein dem Verbraucher zustehendes Recht, das ihm beim Kauf eines Produkts eingeräumt wird. Hinsichtlich dessen finden sich im ACL in Part 3-2 Division 1 Subdivision A Garantien in Bezug auf die Lieferung von Waren (guarantees relating to the supply of goods). Sofern eine Person beziehungsweise der Lieferant (the supplier) Waren an einen Verbraucher liefert, ist unter anderem gewährleistet, dass dem Lieferanten das Verfügungsrecht über das Eigentum an der Ware zusteht, wenn dieses auf den Verbraucher übergeht (Section 51 ACL). Ferner besteht gemäß Section 54 ACL eine Garantie, dass die Waren von annehmbarer Qualität (acceptable quality) sind.
Regelungen bezüglich der Verletzung von Garantien finden sich im ACL in Part 5-4 Division 1 Subdivision A (remedies relating to guarantees). In Anlehnung an Section 259 (2) ACL kann ein Verbraucher vom Lieferanten bei einer behebbaren Garantieverletzung und dem Nichtvorliegen eines wesentlichen Mangels verlangen, dass er den Fehler innerhalb einer angemessen Frist behebt. Sofern die Garantieverletzung nicht behoben werden kann oder ein wesentlicher Mangel vorliegt, kann der Verbraucher vom Lieferanten unter anderem eine Entschädigung für die Wertminderung der Ware verlangen. Ferner besteht für den Verbraucher die Möglichkeit, für die aufgrund der Garantieverletzung erlittenen Schäden einen Anspruch auf Schadensersatz geltend zu machen (Section 259 (4) ACL).
Der Anwendungsbereich des ACL ist sehr weit gefasst: Umfasst sind nicht nur der Warenverkauf, sondern auch Dienstleistungen. In Part 5-4 Divison 1 Subdivison B finden sich Garantien in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen (guarantees relating to the supply of services).
Sale of Goods Act
In Australien werden Warenkaufverträge durch separate bundesstaatliche und territoriale Sale of Goods Acts geregelt. Diese Gesetzgebung ist im Wesentlichen einheitlich, mit einigen geringfügigen Ausnahmen. Die Sale of Goods Acts enthalten Standardbestimmungen für den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen.
Verjährung
Die Verjährungsvorschriften für Gewährleistungsansprüche in Australien finden sich nicht ACL, sondern ergeben sich aus den jeweiligen Limitations Acts der Bundesstaaten und Territorien.