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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping - Acrylnitril-Butadien-Styrol-Harze

Die Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen bekannt. Betroffen sind Einfuhren aus Südkorea und Taiwan. 

Von Stefanie Eich | Bonn

Im Dezember 2024 leitete die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren ein. Seit August 2025 galten vorläufige Antidumpingmaßnahmen. Nun gibt die Europäische Kommission die Einführung endgültiger Antidumpingzölle bekannt. 

Diese Waren sind betroffen

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Acrylnitril-Butadien-Styrol-Harze, ein thermoplastisches Copolymer, das aus Acrylnitril, Butadien und Styrol in unterschiedlichen Anteilen besteht, unabhängig von der Farbe oder anderen physikalischen oder mechanischen Eigenschaften, auch zwecks Verleihung spezifischer zusätzlicher physikalischer Eigenschaften weiterverarbeitet oder behandelt, mit Ursprung in Südkorea und Taiwan. Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Code eingereiht: 3903 30 00.

Endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt

Ursprungsland

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll (in Prozent)

TARIC-Zusatzcode

Südkorea

LG Chem

7,5

89UC

 

Lotte Chemical Corporation

5,2

89UD

 

Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen

6,8

Siehe Anhang

 

Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Südkorea

7,5

8999

Taiwan

Chimei Corporation

Grand Pacific Petrochemical Corporation

10,9

89UE

 

Formosa Chemicals & Fibre Corporation

21,7

89UF

 

Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Taiwan

21,7

8999

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2026/316

Anwendung unternehmensspezifischer Zollsätze

Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe in Tonnen] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage dieser Rechnung findet der für alle übrigen Einfuhren geltende Zollsatz Anwendung.

Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen, aber keine rückwirkende Erhebung

Um die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführen zu können, war eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Antidumpingzolls notwendig. Diese wird vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.

Seit März 2025 wurden die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst. Damit können Antidumpingzölle auch rückwirkend erhoben werden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es gibt somit keine rückwirkende Erhebung der Antidumpingzölle.

Das Verfahren wird auf Antrag von INEOS Styrolution Switzerland SA, Versalis SpA und Trinseo Europe GmbH eingeleitet.

Quellen:

  • Durchführungsverordnung (EU) 2026/316 der Kommission vom 12. Februar 2026 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Acrylnitril-Butadien-Styrol-Harzen mit Ursprung in der Republik Korea und Taiwan; ABl. L vom 13. Februar 2026;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/1739 der Kommission vom 14. August 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Acrylnitril-Butadien-Styrol-Harzen mit Ursprung in der Republik Korea und Taiwan; ABl. L vom 18. August 2025;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/412 der Kommission vom 3. März 2025 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Acrylnitril-Butadien-Styrol-Harzen mit Ursprung in der Republik Korea und Taiwan; ABl. L vom 4. März 2025;
  • Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Acrylnitril-Butadien-Styrol-Harzen mit Ursprung in der Republik Korea und Taiwan; ABl. C vom 19. Dezember 2024.
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