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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping – Fässer mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission führt endgültige Antidumpingmaßnahmen ein. Betroffen sind Fässer aus nicht rostendem Stahl.

Von Stefanie Eich | Bonn

Seit Januar 2023 galten vorläufige Antidumpingmaßnahmen. Nun führt die Europäische Kommission endgültige Antidumpingmaßnahmen auf Fässer aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in China ein. 

Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre

Die Antidumpingmaßnahmen gelten mit Wirkung vom 5. Juli 2023. Die Antidumpingzollsätze unterscheiden sich von den vorläufigen Maßnahmen: Während die unternehmensspezifischen Zollsätze höher ausfallen, ist der allgemeine Antidumpingzollsatz geringer. 

Betroffene Waren

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Fässer, Kegs, Behälter, Trommeln, Sammelbehälter, Tonnen und ähnliche Gefäße, nachfüllbar, aus nicht rostendem Stahl, gemeinhin als "nachfüllbare Fässer aus nicht rostendem Stahl“ bezeichnet, mit annähernd zylinderförmigem Körper und einer Wanddicke von mindestens 0,5 mm von der für Materialien außer verflüssigte Gase, Rohöl und Erdölprodukte verwendeten Art mit einem Fassungsvermögen von mindestens 4,5 Litern unabhängig von der Art der Endbearbeitung, dem Volumen oder der Stahlsorte, auch mit Zusatzteilen (Fittingen, Stutzen, Griff- und Bodenstücken oder sonstigen anderen Teilen), auch mit Anstrich oder überzogen mit anderen Materialien. 

Folgende Produkte sind ausgenommen:

  • Stutzen
  • Rohrventile
  • Verbindungsstücke oder Zapfköpfe
  • Etiketten
  • Ventile
  • sonstige einzeln eingeführte Teile.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7310 10 00 und ex 7310 29 90 (TARIC-Codes 7310 10 00 10 und 7310 29 90 10).

Antidumpingzölle

Endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll (in Prozent)

TARIC-Zusatzcode

Penglai Jinfu Stainless Steel Products Co., Ltd

69,6 

A024

Ningbo Major Draft Beer Equipment Co., Ltd

62,6 

A030

Andere mitarbeitende, im Anhang aufgeführte Unternehmen

66,7 

Alle übrigen Unternehmen

69,6 

C999

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2023/1404


Anwendung unternehmensspezifischer Antidumpingzollsätze

Die Anwendung des unternehmensspezifischen Zollsatzes setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:

"Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.

Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 69,6 Prozent Anwendung.

Die vorläufigen Antidumpingmaßnahmen sahen für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls vor. Diese Sicherheitsleistungen werden einbehalten. Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.

Quellen:

  • Durchführungsverordnung (EU) 2023/1404 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren nachfüllbarer Fässer aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 169 vom 4. Juli 2023, S. 1;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2023/100 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren nachfüllbarer Fässer aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 10 vom 12. Januar 2023, S. 35; 
  • Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren nachfüllbarer Fässer aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China; C 195 vom 13. Mai 2022, S. 24.
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