Mehr zu:
EU / ChinaAntidumping, Antisubvention
Zoll
Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?
EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Die Europäische Kommission führt vorläufige Antidumpingmaßnahmen ein.
12.01.2023
Von Stefanie Eich | Bonn
Im Mai 2022 leitete die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren ein. Nun führt die Kommission mit Wirkung vom 13. Januar 2023 vorläufige Antidumpingmaßnahmen auf Fässer aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in China ein. Die Maßnahmen gelten für sechs Monate.
Gegenstand der Untersuchung sind Fässer, Kegs, Behälter, Trommeln, Sammelbehälter, Tonnen und ähnliche Gefäße, nachfüllbar, aus nicht rostendem Stahl, gemeinhin als „nachfüllbare Fässer aus nicht rostendem Stahl“ bezeichnet, mit annähernd zylinderförmigem Körper und einer Wanddicke von mindestens 0,5 mm von der für Materialien außer verflüssigte Gase, Rohöl und Erdölprodukte verwendeten Art mit einem Fassungsvermögen von mindestens 4,5 Litern unabhängig von der Art der Endbearbeitung, dem Volumen oder der Stahlsorte, auch mit Zusatzteilen (Fittingen, Stutzen, Griff- und Bodenstücken oder sonstigen anderen Teilen), auch mit Anstrich oder überzogen mit anderen Materialien.
Folgende Produkte sind ausgenommen:
Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7310 10 00 und ex 7310 29 90 (TARIC-Codes 7310 10 00 10 und 7310 29 90 10).
Unternehmen | Vorläufige Antidumpingzölle (in Prozent) | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
Penglai Jinfu Stainless Steel Products Co., Ltd | 58,8 | A024 |
Ningbo Major Draft Beer Equipment Co., Ltd | 52,9 | A030 |
Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen | 56,3 | |
Alle übrigen Unternehmen | 91 | C999 |
Die Anwendung des unternehmensspezifischen Zollsatzes setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:
"Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“
Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 91 Prozent Anwendung.
Für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls notwendig.
Quellen: