Mehr zu:
EU / ChinaAntidumping, Antisubvention
Zoll
Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?
EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Die Europäische Kommission leitet eine Auslaufüberprüfung ein. Die Antidumpingzölle bestehen seit 2017.
19.05.2022
Von Stefanie Eich | Bonn
Auf Einfuhren von bestimmten nahtlosen Rohren bestehen Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/804 eingeführt wurden.
Im August 2021 kündigte die Europäische Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten zum 13. Mai 2022 an. Nun leitet sie eine Auslaufüberprüfung ein.
Gegenstand der Untersuchung sind bestimmte nahtlose Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm.
Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: KN-Codes 7304 19 90, ex 7304 29 90, 7304 39 98 und 7304 59 99 (TARIC-Code 7304 29 90 90).
Der Antrag wurde vom Verband European Steel Tube Association gestellt.
Stellungnahmen interessierter Parteien sind schriftlich innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung (12. Mai 2022) bei der Europäischen Kommission einzureichen. Die Bekanntmachungen enthalten ausführlichere Informationen zu den Untersuchungen und die Kontaktdaten der Kommission (siehe Punkt 5.9).
Quellen:
Die EU-Kommission führte mit Wirkung vom 13. Mai 2017 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre mit Ursprung in China ein.
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um nahtlose Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm, mit Ursprung in China .
Die betroffenen Waren werden derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 7304 19 90, ex 7304 29 90, 7304 39 98 und 7304 59 99 (TARIC-Code 7304 29 90 90).
Unternehmen | Endgültiger Antidumping- | TARIC- |
---|---|---|
Yangzhou Chengde Steel Pipe Co., Ltd. | 29,2 | C171 |
Hubei Xinyegang Special Tube Co., Ltd. | 54,9 | C172 |
Yangzhou Lontrin Steel Tube Co., Ltd. | 39,9 | C173 |
Hengyang Valin MPM Co., Ltd. | 48,2 | C174 |
Zhejiang Gross Seamless Steel Tube Co., Ltd. | 41,4 | C204 |
Im Anhang aufgeführte Unternehmen | 45,6 | C998 |
Alle übrigen Hersteller | 54,9 | C999 |
Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:
„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“
Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
Die Sicherheitsleistungen für die mit der Verordnung (EU) 2016/1977 eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2017/804 der Kommission vom 11. Mai 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 121 vom 12. Mai 2017, S. 3.
Die EU-Kommission führte im November 2016 vorläufige Maßnahmen ein. Die Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
Quelle: Verordnung (EU) 2016/1977; ABl. L 305 vom 12.11.2016, S. 1.
Die EU-Kommission leitete das Antidumpingverfahren im Februar 2016 ein: Bekanntmachung; ABl. C 58 vom 13. Februar 2016, S. 30.