EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping –  Rohrformstücke aus Eisen mit Ursprung in China

Die EU-Kommission teilt das bevorstehende Außerkrafttreten mit. Die Antidumpingzölle betreffen auch Einfuhren aus Taiwan, Indonesien, Sri Lanka und den Philippinen.

Von Stefanie Eich | Bonn

Die Europäische Kommission führte mit Wirkung vom 26. Januar 2022 endgültige Antidumpingmaßnahmen ein. Die Einführung erfolgte nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung. 

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Die Antidumpingmaßnahmen treten am 26. Januar 2027 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

Zur Einleitung einer Überprüfung ist ein schriftlicher Antrag der Unionshersteller an die EU-Kommission erforderlich. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden. Der schriftliche Antrag auf Überprüfung muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem angegebenen Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Maßnahme vorliegen. 

Die EU-Kommission gibt in der Regel erst kurz vor dem angekündigten Außerkrafttreten von Antidumpingmaßnahmen offiziell im EU-Amtsblatt bekannt, ob sie eine Auslaufüberprüfung einleitet. Während der Auslaufüberprüfung gelten die bestehenden Antidumpingzölle weiter. Das tatsächliche Außerkrafttreten teilt die EU-Kommission in einer gesonderten Bekanntmachung mit.

Quelle: 
Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C vom 5. Mai 2026.

Die Berichtigung betrifft zwei taiwanesische Hersteller

Am 25. April veröffentlichte die Kommission eine Berichtigung der Durchführungsverordnung. Artikel 2 Absatz 1 sieht vor, dass drei taiwanesische Hersteller vom Antidumpingzoll ausgenommen sind. Für zwei dieser drei Unternehmen sollte diese Ausnahme jedoch nicht gelten. Die Antidumpingzölle werden rückwirkend ab 26. Januar 2022 auf Einfuhren dieser beiden betroffenen Unternehmen erhoben: 

  • Chup Hsin Enterprise Co. Ltd, Kaohsiung (Taiwan) (TARIC-Zusatzcode A098)
  • Niang Hong Pipe Fittings Co. Ltd, Kaohsiung (Taiwan) (TARIC-Zusatzcode A100)

Quelle: 
Durchführungsverordnung (EU) 2022/674 der Kommission vom 22. April 2022 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95; ABl. L 122 vom 25. April 2022, S. 31. 

Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht-rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, mit Ursprung in China.

Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7307 93 11, ex 7307 93 19 und ex 7307 99 80 (TARIC-Codes 7307 93 11 91, 7307 93 11 93, 7307 93 11 94, 7307 93 11 95, 7307 93 11 99, 7307 93 19 91, 7307 93 19 93, 7307 93 19 94, 7307 93 19 95, 7307 93 19 99, 7307 99 80 92, 7307 99 80 93, 7307 99 80 94, 7307 99 80 95 und 7307 99 80 98).

Die Antidumpingmaßnahmen werden zudem ausgeweitet auf Einfuhren der gleichen Ware, die aus folgenden Ländern versandt werden, ob als Ursprungsware angemeldet oder nicht: Taiwan, Indonesien, Sri Lanka, Philippinen.

Antidumpingzölle

Der endgültige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, beträgt 58,6 Prozent.

Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2022/95 der Kommission vom 24. Januar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Taiwan, Indonesien, Sri Lanka und den Philippinen versandte Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 16 vom 25. Januar 2022, S. 36. 

Vorherige Verfahrensschritte

Einleitung einer Auslaufüberprüfung

Die Europäische Kommission leitete im Oktober 2020 eine Auslaufüberprüfung ein: Bekanntmachung; ABl. C 361 vom 27. Oktober 2020, S. 6.  

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Die Europäische Kommission hatte im Februar 2020 das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antidumpingmaßnahme zum 29. Oktober 2020 bekannt gegeben: Bekanntmachung; ABl. C 38 vom 5. Februar 2020, S. 2.

Vorherige Maßnahmen 

Die Antidumpingmaßnahmen bestehen für Einfuhren aus China bereits seit 1996. Sie wurden in den folgenden Jahren auf weitere Länder ausgeweitet. Die Kommission verlängerte die Maßnahmen zuletzt 2015 nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1934; ABl. L 282 vom 28. Oktober 2015, S. 14.