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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping – Warmgewalzte Flacherzeugnisse mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission verlängert sowohl die Antidumping- als auch die Antisubventionsmaßnahmen. 

Von Stefanie Eich | Bonn

Auf Einfuhren von warmgewalzten Flacherzeugnissen mit Ursprung in China bestehen sowohl  Antidumping- als auch Antisubventionsmaßnahmen, die mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2017/649 und 2017/969 eingeführt wurden. Nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung verlängert die Europäische Kommission beide Maßnahmen. 

Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre

Die Europäische Kommission führt den endgültigen Antidumping- sowie Ausgleichszoll mit Wirkung vom 9. Juni 2023 ein. An den bisherigen Zollsätzen ändert sich nichts. 

Betroffene Ware

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse (sogenannte "narrow-strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen mit Ursprung in China. 

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10 (TARIC-Code 7225191090), 7225 30 90, ex 7225 40 60 (TARIC-Code 7225406090), 7225 40 90, ex 7226 19 10 (TARIC-Codes 7226191091, 7226191095), 7226 91 91 und 7226 91 99.

Die folgenden Waren fallen nicht unter die aktuelle Überprüfung:

  • Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Siliciumelektrostahl,
  • Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl,
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr und
  • Erzeugnisse, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm, und einer Breite von 2 050 mm oder mehr.

Antidumpingzölle

endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt

Unternehmen

Antidumpingzoll (in Prozent)

TARIC-Zusatzcode

Bengang Steel Plates Co., Ltd.

C157

Handan Iron & Steel Group Han-Bao Co., Ltd.

10,3 

C158

Hesteel Co., Ltd. Tangshan Branch 

10,3

C159

Hesteel Co., Ltd. Chengde Branch 

10,3

C160

Zhangjiagang Hongchang Plate Co., Ltd.

31,3

C161

Zhangjiagang GTA Plate Co., Ltd.

31,3

C162

Shougang Jingtang United Iron and Steel Co. Ltd.

0

C164

Beijing Shougang Co. Ltd., Qian’an Iron & Steel branch

C208

Angang Steel Company Limited

10,8 

C150

Inner Mongolia Baotou Steel Union Co., Lt

C151

Jiangyin Xingcheng Special Steel Works Co., Ltd.

C147

Shanxi Taigang Stainless Steel Co., Ltd.

C163

Maanshan Iron & Steel Co., Ltd.

10,8 

C165

Rizhao Steel Wire Co., Ltd.

10,8 

C166

Rizhao Baohua New Material Co., Ltd.

10,8 

C167

Tangshan Yanshan Iron and Steel Co., Ltd.

C168

Wuhan Iron & Steel Co., Ltd.

10,8 

C156

Alle übrigen Unternehmen

C999

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2023/1122

Ausgleichszölle

endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt

Unternehmen

Ausgleichszoll (in Prozent)

TARIC-Zusatzcode

Bengang Steel Plates Co., Ltd.

28,1

C157

Handan Iron & Steel Group Han-Bao Co., Ltd.

7,8

C158

Hesteel Co., Ltd. Tangshan Branch 

7,8 

C159

Hesteel Co., Ltd. Chengde Branch 

7,8 

C160

Zhangjiagang Hongchang Plate Co., Ltd.

4,6 

C161

Zhangjiagang GTA Plate Co., Ltd.

4,6 

C162

Shougang Jingtang United Iron and Steel Co. Ltd.

31,5 

C164

Beijing Shougang Co. Ltd., Qian’an Iron & Steel branch

31,5 

C208

Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen

17,1 

Siehe Anhang

Alle übrigen Unternehmen

35,9 

C999

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2023/1123

Anwendung unternehmensspezifischer Zollsätze

Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze muss den Zollbehörden eine gültige Handelsrechnung vorgelegt werden. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:

"Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ 

Wenn eine solche Handelsrechnung nicht vorgelegt werden kann, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Antidumping- beziehungsweise Ausgleichszoll Anwendung.

Quellen: 

Vorherige Verfahrensschritte

Einleitung einer Auslaufüberprüfung

Im Juli 2021 kündigte die Europäische Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen zum 7. April 2022 an. Im September 2021 folgte die Bekanntmachung, dass die Antisubventionsmaßnahmen am 10. Juni 2022 auslaufen.

Der Verband der Europäischen Stahlhersteller (European Steel Association, Eurofer) reichte Anträge auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung ein. Daraufhin leitete die Kommission für beide Maßnahmen eine entsprechende Untersuchung ein.

Quellen:

  • Antidumping: 
    • Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung; ABl. C 150 vom 5. April 2022, S. 3.
    • Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens; ABl. C 277 vom 12. Juli 2021, S. 3.
  • Antisubvention: 
    • Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens; ABl. C 372 vom 16. September 2021, S.10.
    • Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens; ABl. C 223 vom 8. Juni 2022, S. 37.

Die vorherigen Maßnahmen galten seit 2017

Die EU-Kommission führte mit Wirkung vom 7. April 2017 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse ein. Im Juni 2017 führte die Kommission für dieselbe Ware zudem Antisubventionsmaßnahmen ein. Im Zuge dessen änderten sie die Antidumpingzollsätze. 

Quellen: 

Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls

Die EU-Kommission führte im Oktober 2016 vorläufige Antidumpingmaßnahmen ein: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1778 ; ABl. L 272 vom 7. Oktober 2016, S. 33.

Einleitung eines Antisubventionsverfahrens

Die Europäische Kommission leitete das Verfahren im Mai 2016 ein: 
Bekanntmachung; ABl. C 172 vom 13. Mai 2016, S. 29.

Einleitung einer Antidumpinguntersuchung 

Die Europäische Kommission leitete im Februar 2016 auf Antrag der European Steel Association (EUROFER) eine Antidumpinguntersuchung ein:
Bekanntmachung; ABl. C 58 vom 13. Februar 2016, S. 9.

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