Zollbericht EU Freihandelsabkommen (Warenursprung, Präferenzen)
Pan-Euro-Med-Zone (PEM): Regeln ab Januar 2026
Europäische Kommission veröffentlicht neue Vorabversion der Kumulierungsmatrix und empfiehlt, Ursprungsnachweise für Ausfuhren nach Ägypten mit "revised rules" zu versehen.
03.02.2026
Von Dr. Melanie Jordan | Bonn
In unserem Webinar am 9. Februar 2026 erläutern wir die Veränderungen und Regeln, die ab 2026 verbindlich werden, und beleuchten die Auswirkungen auf den Handel im PEM-Raum.
Das revidierte Regionale Übereinkommen (RÜ) über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzregeln trat wie geplant zum 1. Januar 2025 für alle Freihandelsabkommen in Kraft, die bereits einen dynamischen Verweis auf das PEM-Übereinkommen enthalten. Aufgrund langwieriger Gesetzgebungsverfahren in den einzelnen Ländern konnten nicht alle Freihandelsabkommen rechtzeitig angepasst werden, sodass auch nach dem 1. Januar 2025 noch zwei Sets an Regeln bestanden.
- Ursprungsregeln des revidierten Übereinkommens (von 2023)
- Ursprungsregeln des alten PEM-Übereinkommens (von 2012)
Dieser Übergangszeitraum, in welchem das alte Übereinkommen noch parallel zum revidierten Abkommen angewendet werden konnte, endet am 31. Dezember 2025.
Da weder die erforderliche Aktualisierung der bilateralen Beschlüsse noch die Ratifikation des revidierten RÜ bis zum Ende des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2025 im gesamten PEM-Raum abgeschlossen werden konnten, gilt zwischen den jeweiligen Vertragsparteien nur noch ein Ursprungsregelwerk. Dabei handelt es sich entweder um das revidierte RÜ oder weiterhin um das alte RÜ (bzw. das davor gültige Protokoll). Ab dem 1. Februar 2026 gilt eine neue Vorabversion der Matrix zur diagonalen Kumulierung.
Präferenznachweise, Lieferantenerklärungen und Kumulierung ab 1. Januar 2026
Die Änderungen haben Auswirkungen auf Präferenznachweise. Die deutsche Zollverwaltung hat in einer Fachmeldung die wichtigsten Informationen zusammengestellt. Sie finden dort
- Informationen zur Gültigkeit von Präferenznachweisen, die vor dem 1. Januar 2026 ausgestellt wurden;
- Kumulierungsmöglichkeiten ab 1. Januar 2026;
- Details zu Präferenznachweisen und Lieferantenerklärungen als Vorpapier zum Nachweis der Ursprungseigenschaft.
Die Europäische Kommission hat Hinweise zur Nutzung der TARIC-Codes veröffentlicht. Ab Januar 2026 müssen diese Codes bei Zollanmeldungen im Zusammenhang mit Abkommen der PEM‑Vertragsparteien angewendet werden.
Die Europäische Kommission informiert, dass Ägypten das revidierte Regionale Übereinkommen vorläufig auf Grundlage befristeter nationaler Maßnahmen anwendet, bis die internen Ratifizierungsverfahren abgeschlossen sind. Für Ausfuhren aus der EU müssen Ursprungsnachweise daher ausdrücklich auf die Nutzung der revidierten Regeln verweisen. Die Kommission empfiehlt, hierfür den Vermerk "revised rules“ zu verwenden. Ursprungsnachweise aus Ägypten in Richtung EU enthalten weiterhin den Hinweis "transitional rules". Zur Fachmeldung der Deutschen Zollverwaltung
Grundlegendes
Zur PEM-Zone gehören folgende Länder: die Schweiz, die Europäische Union, Island, Liechtenstein, Norwegen, die Färöer-Inseln, die Türkei, Marokko, Algerien, Tunesien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, die palästinensischen Gebiete, Georgien, die Moldau, die Ukraine, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Kosovo.
Inhalte der revidierten Regeln
Die neuen Regeln (siehe Amtsblatt (EU) L/2024/390 vom 19. Februar 2024) gehen vor allem mit administrativen Vereinfachungen für Unternehmen einher. Im Handel mit allen Vertragsparteien wird in Zukunft nur noch eine Art von Ursprungsnachweis erforderlich sein. Nämlich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Ursprungserklärung. Der Ursprungsnachweis EUR-MED wird nicht länger beibehalten.
Des Weiteren sieht das revidierte Übereinkommen unter anderem folgende Änderungen vor:
- Die produktspezifischen Listenregeln werden vereinfacht.
- Es soll eine Vollkumulation eingeführt werden.
- Die No-Drawback-Regel soll abgeschafft werden - die Möglichkeit der Zollrückerstattung wäre somit einfacher.
- Der Ab-Werk-Preis sowie der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft sollen anhand von Durchschnittswerten eines Steuerjahres berechnet werden können.
- Die Werttoleranz von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft wird von zehn auf 15 Prozent erhöht.
- Die Regel der unmittelbaren Beförderung wird durch die Nichtveränderungsregel ersetzt.
- Die Listenregeln für Industrieerzeugnisse werden vereinfacht.
- Bei Verwendung des Wertkriteriums wird der zulässige Anteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft von 40 auf 50 Prozent des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses erhöht.
- Verfahren mit Zellkulturen und industrieller Fermentation werden den ursprungsverleihenden Be- oder Verarbeitungen zugerechnet.
- Textilien sollen die Ursprungseigenschaft anhand einer größeren Palette von Verarbeitungsschritten erlangen können.
- Bei den Agrarerzeugnissen soll der zulässige Anteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nach dem Gewicht bemessen werden.
- Grenzüberschreitende Durchlässigkeit, um die Anwendung der revidierten Ursprungsregeln zu vereinfachen: So können Ausführer, die die revidierten Ursprungsregeln anwenden, auch dann kumulieren, wenn ihre Lieferanten die alten Ursprungsregeln anwenden.