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Seit 2000 besteht in Indonesien ein Verbraucherschutzgesetz (Law No. 8 of 1999 on Consumer Protection).
12.08.2020
Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick
Nach Art. 4 des Verbraucherschutzgesetzes haben Verbraucher insbesondere Anspruch darauf, ungefährdet Güter und Dienstleistungen zu nutzen, klare und wahrheitsgemäße Produktinformationen und Garantieversprechen zu erhalten, ungehindert ihre gesetzmäßigen Gewährleistungsrechte ausüben zu können sowie bei Verstößen gegen das Gesetz ordnungsgemäß angehört, beraten und vertreten zu werden. Wird der Verbraucher in diesen Rechten verletzt, stehen ihm Ansprüche auf Minderung, Rückgängigmachung des Vertrages oder auf Schadenersatz zu. Ausländische Unternehmen selbst haften nur, wenn sie in Indonesien durch Handelsvertreter oder Repräsentanten auftreten, anderenfalls haftet der Importeur.
Im Bereich Finanzdienstleistungen obliegt gemäß dem Law No. 21 on Financial Services Authority aus dem Jahr 2011 dem Board of Commissioners of the Financial Services Authority (OJK) die Aufgabe, den Verbraucherschutz voranzutreiben. Unter anderem ist das OJK befugt, Verbraucherinteressen gerichtlich durchzusetzen.
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