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Schweden: Entsendung
Nach schwedischem Recht lösen auch kurzfristige Entsendungen nach Schweden Meldepflichten aus. Im Einzelfall kann sogar eine steuerliche Registrierung erforderlich werden. (Stand: 18.05.2026)
Von Karl Martin Fischer | Bonn
Entsendeverträge sollten klare Regelungen enthalten
Einer der wichtigsten Faktoren bei jeder grenzüberschreitenden Tätigkeit ist die arbeitsvertragliche Regelung. Dazu gehört die Einigung über wichtige Aspekte wie die erwartete Dauer der Entsendung nach Schweden oder die Vergütung und Leistungen, auf die der Arbeitnehmer während beziehungsweise wegen der Entsendung Anspruch hat. Wenn eine vertragliche Regelung unterbleibt, gilt in jedem Fall aber § 2 Abs. 2 des Nachweisgesetzes, der für Entsendungen von mehr als vier Wochen bestimmte Angaben vorschreibt.
Entsendungen müssen gemeldet werden
Die EU-Mitgliedstaaten dürfen zum Schutz vor Sozialdumping festlegen, dass Entsendemeldungen erfolgen müssen. Das regelt Artikel 9 der Richtlinie 2014/67/EU.
Zuständig für die Überwachung der Einhaltung der in Schweden geltenden Arbeitsbedingungen durch ausländische Unternehmen ist die Behörde Arbeidsmiljöverket, die ausführliche Informationen in englischer Sprache, oder (automatisiert) auch in deutscher Sprache bereitstellt. Wichtig zu wissen ist, dass das Melderegister öffentlich zugänglich ist, so dass alle Behörden, aber auch die Gewerkschaften Zugang zu den dortigen Informationen haben.
Ein Mitarbeitereinsatz zur Ausführung eines Auftrages oder einer Dienstleistung muss vorab gemeldet werden, und zwar bereits ab dem ersten Tag, spätestens zu Arbeitsbeginn. Die Meldung erfolgt bei der Arbeidsmiljöverket. Es muss eine Kontaktperson als Ansprechpartner zur Vorlage notwendiger Unterlagen für Arbeidsmiljöverket angegeben werden, die sich während des gesamten Arbeitseinsatzes in Schweden aufhält.
Welche Arbeitsbedingungen gelten in Schweden?
Nach Artikel 3 der Entsendrichtlinie müssen die wesentlichen Arbeitsbedingungen des Aufnahmestaats angewandt werden. Insofern gilt für Schweden: Es gibt in Schweden keine allgemeinverbindlichen Mindestlöhne. Die auch für ausländische Unternehmen geltenden Mindestlohnsätze ergeben sich aus dem für eine bestimmte Branche geltenden Tarifvertrag (kollektivavtal), die zwischen Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften ausgehandelt wird.
Weitere Informationen hierzu stehen bei der Arbeidsmiljöverket bereit.
Müssen sich Arbeitgeber in Schweden steuerlich registrieren?
Ein ausländischer Arbeitgeber muss sich bei der schwedischen Finanzverwaltung (Skatteverket) registrieren, wenn er Arbeitslohn für Arbeit in Schweden auszahlt und wenn insofern eine Steuerabzugspflicht besteht (Kapitel 7 des Skatteförfarandelag). Das wiederum ist nach den Vorschriften des Kapitel 10 dieses Gesetzes dann der Fall, wenn
das entsendende Unternehmen eine Betriebsstätte in Schweden hat;
das Unternehmen keine schwedische Betriebsstätte hat, aber Mitarbeiter für einen Zeitraum von mehr als 183 Tagen im Kalenderjahr beschäftigt; oder
Wenn die Mitarbeiter im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder unter Leitung und Kontrolle eines schwedischen Unternehmens arbeitet (Stichwort “wirtschaftlicher Arbeitgeber” - eine Registrierung ist hierbei ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn die Arbeit in Schweden an maximal 15 zusammenhängenden Tagen verrichtet wird und die Gesamtzahl der Arbeitstage in Schweden 45 Tage pro Kalenderjahr nicht übersteigt).
Außerdem ist eine Registrierung immer dann erforderlich, wenn ein Bauausweis ID06 benötigt wird. Sobald sich ein ausländisches Unternehmen in Schweden als Arbeitgeber registriert hat, besteht eine Verpflichtung, monatliche Einkommensteuererklärungen bei der schwedischen Steuerbehörde einzureichen. Außerdem müssen Arbeitgeber dann die fällige Einkommensteuer auf das Gehalt und andere einkommensteuerpflichtige Leistungen einbehalten und abführen.
Die Registrierung erfolgt über das Portal Verksamt oder direkt bei Skatteverket. Analog kann die Meldung auch mittels des Formulars SKV 4620 (Företagsregistrering) erfolgen. Wenn Sie für weniger als 183 Tage Mitarbeitende in Schweden beschäftigen, ist ein Antrag auf Befreiung von der F-Skatt Registrierung möglich.
Im Einzelfall kann es auch dann erforderlich sein, sich zu registrieren, wenn keine Pflicht dazu besteht. Denn ansonsten wird in der Regel der schwedische Auftraggeber für die Einbehaltung und Abführung der Steuer verantwortlich sein. Dazu ist dieser aber häufig nicht bereit, so dass eine fehlende Registrierung ein Wettbewerbsnachteil sein kann.
Behandlung der Sozialversicherung
Für grenzüberschreitende Arbeit muss bestimmt werden, ob in Schweden Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn keine A1-Bescheinigung vorliegt.
Der volle Sozialversicherungsbeitrag in Schweden beträgt 31,42 Prozent des zu versteuernden Gehalts und der Leistungen und wird ausschließlich vom Arbeitgeber getragen. Ist der Arbeitgeber ein ausländisches Unternehmen, das keine feste Präsenz in Schweden hat, wird der Sozialversicherungsbeitrag auf 18,8 Prozent gesenkt.