Recht kompakt | Südkorea | Entsendung

Südkorea: Aufenthalt und Entsendung

Um in Südkorea arbeiten zu können, benötigen ausländische Staatsangehörige ein Arbeitsvisum. Im Bereich der Sozialversicherung besteht ein Sozialversicherungsabkommen. (Stand: 09.04.2026)

Von Julia Merle | Bonn

Die folgenden Angaben stellen eine Erstinformation zu den rechtlichen Rahmenbedingungen dar. Germany Trade & Invest bietet keine weiterführende Rechtsberatung hinsichtlich Entsendungen an.

Entsendevertrag

Für die Vertragsgestaltung im Einzelfall sind unter anderem die Dauer des Auslandsaufenthalts und gegebenenfalls im bestehenden inländischen Arbeitsvertrag bereits vorhandene Regelungen hinsichtlich Entsendungen von Relevanz. So kann eine Entsendevereinbarung zusätzlich zum bestehenden Arbeitsvertrag geschlossen werden mit den für den Aufenthalt in Korea relevanten Punkten. Auch eine Ruhensvereinbarung in Bezug auf das bestehende inländische Arbeitsverhältnis kann getroffen und ein neuer lokaler Arbeitsvertrag in Korea abgeschlossen werden. 
Eine dritte Möglichkeit ist die des sogenannten Split Contract - das bedeutet, dass sowohl der bisherige Arbeitsvertrag erhalten bleibt und zusätzlich auch ein Arbeitsvertrag in Korea geschlossen wird.

In Korea (Rep.) besteht nach dem koreanischen IPR-Gesetz Act on Private International Law Rechtswahlfreiheit (Art. 45 IPR-Gesetz), sodass die auf Verträge anwendbare Rechtsordnung von den Parteien bestimmt werden kann. Zwingende Bestimmungen des koreanischen Rechts bleiben allerdings, auch wenn deutsches Recht vereinbart wurde, weiterhin bestehen. Hinsichtlich Arbeitsverträgen gibt es spezielle Vorschriften im IPR-Gesetz: So ist in Art. 48 Abs. 2 des Gesetzes etwa vorgesehen, dass, wenn die Parteien keine Rechtswahl treffen, der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates unterliegt, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit erbringt. Dessen zwingende Bestimmungen bleiben weiterhin anwendbar.

Für die vertragliche Gestaltung sollte anwaltliche Unterstützung in Betracht gezogen werden.

Hinweis: Weitere Informationen zum Arbeitsrecht in Südkorea finden sich im GTAI-Bericht Arbeitsmarkt Südkorea. Eine Liste mit Adressen von in Südkorea tätigen Anwält:innen ist auf der Webseite der Deutschen Botschaft Seoul abrufbar.

Aufenthaltsrecht

Wer in Südkorea eine Erwerbstätigkeit aufnehmen möchte, muss ein Arbeitsvisum gem. Art. 18 des Immigration Act i.V.m. Art. 23 des Enforcement Decree beantragen. Es stehen je nach Beschäftigungsart unterschiedliche Visa zur Verfügung. Wurde ein Visum erteilt, ist der Visumsinhaber an die darin ausgestellte Beschäftigungsart gebunden.

Soll eine Tätigkeit bei einem koreanischen Unternehmen aufgenommen werden, ist für Aufenthalte von bis zu 90 Tagen ein C-4-Visum (Short-Term Employment), bei Aufenthalten von mehr als 90 Tagen grundsätzlich ein D-Visum zu beantragen. Es gibt auch spezielle Visa für bestimmte Berufsgruppen. Eine Übersicht zu den Visa-Kategorien findet sich zum Beispiel auf dem Korea Visa Portal.

Aufenthalte von über 90 Tagen erfordern binnen 90 Tagen nach Einreise eine Foreigner Registration.

Hinweis: Weitergehende Informationen finden Sie auf der Website HI KOREA, dem offiziellen koreanischen Informationsportal zu Einreise und Aufenthalt. Auch das Auswärtige Amt stellt aktuelle Informationen zur Einreise bereit. Bei Fragen zu Einreisebestimmungen und Visa kontaktieren Sie bitte vorrangig die zuständigen deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften, Konsulate).

Sozialversicherungsabkommen

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea ist seit 1. Januar 2003 ein Sozialversicherungsabkommen (SVA) vom 10. März 2000 über die Rentenversicherung (Art. 2 SVA) und teilweise Arbeitslosenversicherung (dazu: Ziff. 6 Buchst. b des 
Schlussprotokolls zum Abkommen) in Kraft. Es gibt daneben auch eine Vereinbarung über die Durchführung des Abkommens. Nach Art. 11 SVA werden die deutschen und koreanischen Versicherungszeiten für die Erfüllung der Voraussetzungen für einen Rentenanspruch zusammengerechnet. 

In Bezug auf die Republik Korea sind das Nationale Rentengesetz und die dafür geltenden Durchführungsvorschriften und -verordnungen erfasst,
die Arbeitslosenversicherung teilweise in Bezug auf Deutschland. Nicht erfasst sind die Zweige Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung.

Nach dem Territorialitätsprinzip in Art. 6 SVA findet grundsätzlich das Sozialversicherungsrecht des Landes Anwendung, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich beschäftigt ist, das heißt, seine Arbeit tatsächlich ausübt. Ausnahmen finden sich in Art. 7 SVA zur Entsendung. 
Nach dessen Abs. 1 gelten während der ersten 24 Kalendermonate weiterhin allein die deutschen Vorschriften weiter und die koreanischen Vorschriften zur Rentenversicherung nicht. Darüber hinaus ist eine Verlängerung oder eine Ausnahmevereinbarung (Art. 10 SVA) möglich auf gemeinsamen Antrag von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung. Die Ausnahmevereinbarung der DVKA und des koreanischen National Pension Service gilt höchstens fünf bis nach Verlängerung unter Umständen um höchstens drei Jahre längstens acht Jahre. Hierbei sind Art und Umstände der Beschäftigung zu berücksichtigen.

04.05.2026 Recht kompakt | Südkorea | Arbeitsrecht
Südkorea: Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Das Arbeitsrecht in Südkorea wird durch mehrere Gesetze geregelt, eine wesentliche Rechtsgrundlage ist der Labor Standards Act (LSA). (Stand: 08.04.2026)

Besteuerung des Arbeitnehmers

Zwischen Korea und Deutschland besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vom 10. März 2000. Es enthält Regelungen zur Verteilung des Besteuerungsrechts bei Vergütungen aus unselbständiger Arbeit in Art. 15 DBA. Die sogenannte 183-Tage-Regelung findet sich in Abs. 2: So besteht eine Ausnahme vom Arbeitsortprinzip, wenn sich der Mitarbeitende nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, in Korea aufhält und die Vergütungen nicht von einem in Korea ansässigen Arbeitgeber oder einer dortigen Betriebsstätte (dazu: Art. 5 DBA) des Arbeitgebers gezahlt werden. In Abs. 3 ist wiederum eine Rückausnahme geregelt. Danach findet Abs. 2 keine Anwendung auf Vergütungen für Arbeit im Rahmen gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung.

Nach dem koreanischen Einkommensteuerrecht ist dort grundsätzlich "ansässig", wer dort einen Wohnsitz hat oder sich 183 Tage oder mehr in einem Steuerjahr dort aufhält. Weitere Informationen siehe: GTAI-Rechtsbericht Südkorea: Steuerrecht.

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