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Wirtschaftsumfeld | Südkorea | Arbeitsrecht in der Praxis

Praktische Erfahrungen mit dem Arbeitsrecht

Verhaltensbedingte Kündigungen sind in der Praxis oft nur schwer durchsetzbar. Einvernehmliche Trennungen sind für Unternehmen häufig der bessere Weg.

Von Frank Robaschik | Seoul

Die Anforderungen der südkoreanischen Gerichte an eine rechtlich durchsetzbare personen- oder verhaltensbedingte Kündigung sind nach Erfahrungen von Landeskennern erheblich strenger als in Deutschland. Ein einmaliges Fehlverhalten reicht demnach in der Regel nicht aus. Vor einer Kündigung müssen Arbeitgeber daher zunächst weniger einschneidende disziplinarische Maßnahmen wie Abmahnungen und Gehaltskürzungen erfolglos ausgeschöpft haben.

In der Praxis sind Kündigungen somit oft schwer durchsetzbar und sollten in ihren Auswirkungen gut überlegt werden. Eine einvernehmliche Trennung ist meist vorzuziehen und geräuschloser, denn die Wahrung des "Gesichts" ist ein zentraler Aspekt der koreanischen Kultur. Gibt es eine Betriebsgewerkschaft, sollten Arbeitgeber von deren Seite unter Umständen mit Widerstand rechnen. Darüber hinaus können Entlassungen von Mitarbeitern, die in der Belegschaft angesehen sind, das "Mitziehen" anderer Kollegen zur Folge haben.

Im Falle einer angestrebten einvernehmlichen Trennung von langjährigen Mitarbeitern ist mit hohen Abfindungsforderungen zu rechnen, die eine Dimension von ein bis zwei Jahresgehältern annehmen können. Dabei gilt es, aus Arbeitgebersicht taktisch geschickt zu verhandeln. Dem Arbeitnehmer sollte nur ausreichend dokumentiertes Fehlverhalten offen vorgehalten werden.

Anmerkung: Die Ausführungen basieren teilweise auf den Publikationen der Deutschen Auslandshandelskammer (AHK) Korea "Firmengründung und Niederlassungsrecht" und "Arbeitsrecht in Korea" sowie auf dem "International Labour & Employment Handbook" der Kanzlei Yulchon LLC.

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