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Zollbericht Vereinigte Arabische Emirate Nahrungsmittel, Getränke

VAE und Saudi-Arabien: gestaffelte Zuckersteuer auf Getränke

Die GCC-Staaten besteuern gesüßte Getränke künftig nach Zuckergehalt statt pauschal mit 50 Prozent. Die VAE und Saudi-Arabien setzen das neue Modell als erste um.

Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

Der Golfkooperationsrat reformiert seine Verbrauchsteuer auf gesüßte Getränke grundlegend. Geplant ist ein gestaffeltes, volumenbasiertes Modell, das den Steuersatz direkt an den Zuckergehalt pro 100 ml koppelt. Damit verabschiedet sich die bisherige pauschale Besteuerung (ad-valorem-Modell) zugunsten eines differenzierten Ansatzes, der auf den tatsächlichen Zuckeranteil im Produkt abzielt.

Als gesüßte Getränke gelten alle Produkte, die als Getränk konsumiert werden und Zucker, künstliche Süßstoffe oder andere Süßungsmittel enthalten – darunter auch Konzentrate, Pulver, Gele, Extrakte und andere Formen, die zu einem Getränk verarbeitet werden können.

Neue Kategorisierung nach Zuckergehalt

Die Steuerhöhe richtet sich künftig nach dem Gesamtzuckergehalt pro 100 ml:

  • Hoher Zuckergehalt: ≥ 8 g
  • Mittlerer Zuckergehalt: ≥ 5 g und < 8 g
  • Niedriger Zuckergehalt: < 5 g

Produkte mit ausschließlich künstlichen Süßstoffen (z. B. Aspartam, Sucralose, Stevia) sollen nicht besteuert werden. Getränke mit natürlichem Zucker ohne Zusatzstoffe sind ebenfalls steuerfrei.

Ausnahmen vom neuen Modell

Vom neuen Verbrauchsteuermodell ausgenommen sind unter anderem 100 Prozent natürliche Frucht- und Gemüsesäfte ohne Zuckerzusatz, Milch und Milchprodukte, Säuglingsnahrung sowie Getränke für medizinische oder diätetische Zwecke. Auch frisch zubereitete Getränke in Restaurants und solche, die von Privatpersonen für den Eigenverbrauch hergestellt werden, fallen nicht unter die neue Regelung.

Auswirkungen auf Unternehmen

Die Umstellung betrifft alle Unternehmen, die gesüßte Getränke lagern, produzieren oder in die VAE importieren. Sie sind künftig verpflichtet, ihre Produkte nach dem Zuckergehalt zu klassifizieren und entsprechende Laborberichte von akkreditierten Prüfinstituten vorzulegen. Darüber hinaus müssen sie ihre Produktdaten im Portal der Federal Tax Authority (FTA) registrieren oder aktualisieren, Preisstrukturen entlang der Lieferkette überprüfen und gegebenenfalls Verträge mit Lieferanten und Kunden anpassen. Liegt kein Laborbericht vor, wird ein Produkt automatisch als „hoch zuckerhaltig“ eingestuft, bis ein entsprechender Nachweis erbracht wird.

Einführung in allen GCC-Staaten geplant

Das neue Verbrauchsteuermodell soll schrittweise in allen GCC-Staaten (VAE, Saudi-Arabien, Katar, Kuwait, Bahrain und Oman) eingeführt werden, nachdem das zuständige Komitee eine Vereinheitlichung der Besteuerung gesüßter Getränke beschlossen hat. 

In den Vereinigten Arabischen Emiraten wurde die Änderung im Juli 2025 vom Ministry of Finance (MOF) und der Federal Tax Authority (FTA) angekündigt. Am 11. September 2025 veröffentlichte die FTA die Public Clarification EXTP012, die Details zur Umsetzung und zu den neuen Anforderungen enthält. Ziel ist es, den Konsum stark zuckerhaltiger Getränke zu reduzieren und gleichzeitig die Steuerlast fairer zu gestalten. Die Einführung des neuen Modells soll zum 1. Januar 2026 starten.

In Saudi-Arabien wird die Umsetzung erfolgen, sobald alle gesetzlichen und regulatorischen Voraussetzungen geschaffen sind, voraussichtlich auch im Januar 2026. Die Zakat, Tax and Customs Authority (ZATCA) hat über die Istitlaa-Plattform eine öffentliche Konsultation zu den geplanten Änderungen gestartet. Die Konsultation ist bis zum 23. Oktober 2025 geöffnet und dient der Vorbereitung auf die Einführung des neuen Modells. Folgende Abgaben werden für den Zuckergehalt pro 100 ml Getränk vorgeschlagen:

  • 0 Saudi Riyal (SAR)/Liter für Getränke mit keinem oder weniger als 5 g Zucker
  • 0,79 SAR/Liter für Getränke mit 5 bis weniger als 8 g Zucker
  • 1,09 SAR/Liter für Getränke mit 8 g oder mehr Zucker.

Für Konzentrate und Pulver wird die Steuer auf Grundlage des verdünnten Endgetränks erhoben, um eine faire und einheitliche Behandlung sicherzustellen. Diese Staffelung soll eine gezieltere Besteuerung ermöglichen und Anreize für die Reduktion von Zucker in Getränken schaffen.

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