Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antisubvention – Biodiesel mit Ursprung in Indonesien

Die EU-Kommission kündigt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antisubventionsmaßnahmen an. Sie gelten seit Dezember 2019.

Von Stefanie Eich | Bonn

Auf Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien gelten Ausgleichsmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/2092 eingeführt wurden. Nun gibt die Europäische Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten bekannt.

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Die Antisubventionsmaßnahmen treten am 10. Dezember 2024 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

Zur Einleitung einer Überprüfung ist ein schriftlicher Antrag der Unionshersteller an die EU-Kommission erforderlich. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass die Subventionierung und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden. Der schriftliche Antrag auf Überprüfung muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem angegebenen Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Maßnahme vorliegen.

Die EU-Kommission gibt in der Regel erst kurz vor dem angekündigten Außerkrafttreten von Antisubventionsmaßnahmen offiziell im EU-Amtsblatt bekannt, ob sie eine Auslaufüberprüfung einleitet. Während der Auslaufüberprüfung gelten die bestehenden Ausgleichszölle weiter. Das tatsächliche Außerkrafttreten teilt die EU-Kommission in einer gesonderten Bekanntmachung mit.

Quelle: 
Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen; ABl. C vom 11. März 2024.

Einleitung einer Umgehungsuntersuchung

Seit August 2023 führt die Europäische Kommission eine Umgehungsuntersuchung durch: Es besteht der Verdacht, dass vom Ausgleichszoll betroffene Waren mit Ursprung in Indonesien über China sowie das Vereinigte Königreich versandt und somit die Maßnahmen umgangen werden.

Der Antrag wurde vom European Biodiesel Board (Europäischer Biodieselverband) eingereicht. 

Die betroffenen Einfuhren werden für einen Zeitraum von neun Monaten zollamtlich erfasst. Wird bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt, können ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung Ausgleichszölle erhoben werden.

Quelle:     
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1637; ABl. L 204 vom 17. August 2023, S. 3.

Die Antisubventionsmaßnahmen gelten seit 2019

Die Europäische Kommission führte mit Wirkung vom 10. Dezember 2019 einen endgültigen Ausgleichszoll auf Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien ein. 

Betroffene Ware

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, in Reinform oder als Mischung, mit Ursprung in Indonesien.

Die Ware wird unter folgende KN-Codes eingereiht: ex 1516 20 98 (TARIC-Codes 1516209821, 1516209829 und 1516209830), ex 1518 00 91, (TARIC-Codes 1518009121, 1518009129 und 1518009130), ex 1518 00 95 (TARIC-Code 1518009510), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518009921, 1518009929 und 1518009930), ex 2710 19 43 (TARIC-Codes 2710194321, 2710194329 und 2710194330), ex 2710 19 46 (TARIC-Codes 2710194621, 2710194629 und 2710194630), ex 2710 19 47 (TARIC-Codes 2710194721, 2710194729 und 2710194730), 2710 20 11, 2710 20 15, 2710 20 17, ex 3824 99 92 (TARIC-Codes 3824999210, 3824999212 und 3824999220), 3826 00 10 und ex 3826 00 90 (TARIC-Codes 3826009011, 3826009019 und 3826009030).

Ausgleichszölle

endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt

Unternehmen

Endgültiger Ausgleichszoll

TARIC-Zusatzcode

PT Ciliandra Perkasa

8,0 %

B786

PT Intibenua Perkasatama und PT Musim Mas (Musim Mas Group)

16,3 %

B787

PT Pelita Agung Agrindustri und PT Permata Hijau Palm Oleo (Permata Group)

18,0 %

B788

PT Wilmar Nabati Indonesia und PT Wilmar Bioenergi Indonesia (Wilmar Group)

15,7 %

B789

Alle übrigen Unternehmen

18,0 %

C999

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2019/2092

Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Ausgleichszoll werden endgültig freigegeben.

Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2019/2092 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien; ABl. L 317 vom 9. Dezember 2019, S. 42.

Vorläufige Ausgleichsmaßnahmen

Die Europäische Kommission leitete im Dezember 2018 ein Antisubventionsverfahren ein. Daraufhin führte sie mit Wirkung vom 14. August 2019 einen vorläufigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien ein. Dieser vorläufige Ausgleichszoll galt zunächst für einen Zeitraum von vier Monaten.

Quellen:

  • Durchführungsverordnung (EU) 2019/1344 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien; ABl. L 212 vom 13. August 2019, S. 1.
  • Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens; ABl. C 439 vom 6. Dezember 2018, S. 16.
nach oben
Feedback

Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.