EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping - Epoxidharze mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission gibt die Einführung endgültiger Antidumpingzölle bekannt. Das Antidumpingverfahren betrifft auch Einfuhren aus Taiwan und Thailand.
04.08.2025
Von Stefanie Eich | Bonn
Im Juli 2024 leitete die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren ein. Seit 28. Februar 2025 galten vorläufige Antidumpingmaßnahmen. Nun gibt die EU-Kommission die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen mit Wirkung vom 29. Juli 2025 bekannt. Das Verfahren betraf zunächst auch Einfuhren aus Südkorea. Dieses Verfahren wird eingestellt, die Antidumpingmaßnahmen betreffen somit nur Einfuhren aus China, Taiwan und Thailand.
Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre
Bei der betroffen Ware handelt es sich um Einfuhren von Waren mit einem Gehalt von mehr als 35 GHT an Epoxidharzen — auch als Epoxyharze oder Polyepoxide bezeichnet —, bei denen es sich um Polymere oder Vorpolymerisate mit reaktiven Epoxidgruppen auf der Grundlage von Epichlorhydrin und einem aliphatischen oder aromatischen alkoholischen Bestandteil (wie BPA) handelt, fest, halbfest oder flüssig, aller Kategorien, Reinheitsgrade, Molekülgewichte oder -strukturen, auch mit Modifikatoren, Härtern oder Zusatzstoffen — sofern die Härter keine chemische Reaktion eingegangen sind, durch die das Epoxidharz gehärtet oder in eine andere Ware umgewandelt worden wäre, die keine Epoxidgruppen mehr enthält.
Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 2910 90 00, ex 3824 99 92, ex 3824 99 93 und ex 3907 30 00 (TARIC-Codes 2910 90 00 05, 3824 99 92 96, 3824 99 93 10, 3907 30 00 05, 3907 30 00 20 und 3907 30 00 80). Die Antidumpingmaßnahmen betreffen Einfuhren mit Ursprung in China, Taiwan und Thailand.
Die folgenden Waren sind ausgenommen:
- bestimmte Farb- und Beschichtungsprodukte, d. h. Gemische, Mischungen oder andere Formulierungen von Epoxidharzen, Härtern und Pigmenten, in jeder Form, in einem oder mehreren Behältnissen verpackt, wobei 1) das Pigment mindestens 10 Prozent des Gesamtgewichts der Ware ausmacht, 2) das Epoxidharz höchstens 80 Prozent des Gesamtgewichts der Ware ausmacht und 3) der Härter fünf bis 40 Prozent des Gesamtgewichts der Ware ausmacht,
- vorimprägnierte Gewebe oder Fasern, häufig als "Prepregs“ bezeichnet, d. h. mit Epoxidharz imprägnierte Verbundwerkstoffe aus Gewebe oder Fasern (in der Regel Kohlenstoff oder Glas),
- Gemische von Epoxidharzen mit anderen Stoffen, die derzeit unter anderen KN-Codes als 2910 90 00, 3824 99 92, 3824 99 93 und 3907 30 00 eingereiht werden.
Ursprungsland | Unternehmen | Endgültiger Antidumpingzoll (in Prozent) | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|---|
China | Jiangsu Sanmu Group Co., Ltd. | 17,3 | 89LO |
| Sinochem Group:
| 33,0 | 89LP |
| Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen | 23,0 |
|
| Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China | 33,0 | 8999 |
Taiwan | Chang Chun Plastics Co | 10,8 | 89LQ |
Nan Ya Plastics Corporation | 11,0 | 89LR | |
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Taiwan | 11,0 | 8999 | |
Thailand | Aditya Birla Chemicals (Thailand) Limited | 29,9 | 89LS |
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Thailand | 29,9 | 8999 |
Anwendung unternehmensspezifischer Zollsätze
Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und folgenden Wortlaut hat: "Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe in verwendeter Einheit] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage dieser Rechnung gilt der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung im jeweiligen betroffenen Land geltende Zollsatz.
Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen, aber keine rückwirkende Erhebung
Um die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführen zu können, war eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Antidumpingzolls notwendig. Die Sicherheitsleistungen werden endgültig vereinnahmt. Die endgültigen Antidumpingzollsätze sind niedriger als die Vorläufigen. Somit werden die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, freigegeben.
Seit Oktober 2024 wurden die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst. Damit können Antidumpingzölle unter bestimmten Voraussetzungen auch rückwirkend erhoben werden. Diese Voraussetzungen sind bezüglich Epoxidharzen nicht erfüllt. Es gibt somit keine rückwirkende Erhebung der Antidumpingzölle.
Der Antrag wurde vom Ad-hoc-Bündnis der Epoxidharzhersteller eingereicht.
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/1505 der Kommission vom 25. Juli 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Epoxidharzen mit Ursprung in der Volksrepublik China, Taiwan und Thailand und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren von Epoxidharzen mit Ursprung in der Republik Korea; ABl. L vom 28. Juli 2025;
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/393 der Kommission vom 26. Februar 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Epoxidharzen mit Ursprung in der Volksrepublik China, Taiwan und Thailand; ABl. L vom 27. Februar 2025;
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/2714 der Kommission vom 24. Oktober 2024 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Epoxidharzen mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea, Taiwan und Thailand; ABl. L vom 25. Oktober 2024;
- Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Epoxidharzen mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea, Taiwan und Thailand; ABl. C vom 1. Juli 2024.