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Die EU-Kommission stellt die Auslaufüberprüfung bezüglich der Ukraine ein. Sie führt die Untersuchung bezogen auf Waren mit Ursprung in Brasilien, Iran und Russland fort.
22.02.2023
Von Stefanie Eich | Bonn
Auf Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legierten Stahl mit Ursprung in Brasilien, Iran, Russland und der Ukraine bestehen Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/1795 eingeführt wurden. Im Januar 2022 gab die Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten zum 7. Oktober 2022 bekannt. Im Oktober 2022 leitete sie eine Auslaufüberprüfung ein.
Die Europäische Kommission stellt die Auslaufüberprüfung ein. Es gibt somit keine Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen in Bezug auf die Ukraine. Der Verband der Europäischen Stahlhersteller EUROFER hatte den Antrag auf Auslaufüberprüfung eingereicht. Im November 2023 zog der Verband den Antrag zurück.
Die EU-Kommission setzt die Auslaufüberprüfung bezüglich Einfuhren mit Ursprung in Brasilien, Iran und Russland fort.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2023/365 der Kommission vom 16. Februar 2023 zur Einstellung der Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Ukraine; ABl. L 50 vom 17. Februar 2023, S. 56.
Gegenstand der Untersuchung sind bestimmte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse („narrow strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen.
Folgende Waren sind von der Untersuchung nicht umfasst:
Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10 (TARIC-Code 7225191090), 7225 30 90, ex 7225 40 60 (TARIC-Code 7225406090), 7225 40 90, ex 7226 19 10 (TARIC-Codes 7226191091, 7226191095), 7226 91 91 und 7226 91 99.
Der Antrag wurde vom Verband der Europäischen Stahlhersteller EUROFER eingereicht.
Stellungnahmen interessierter Parteien sind schriftlich innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung (5. Oktober 2022) bei der Europäischen Kommission einzureichen. Die Bekanntmachung enthält ausführlichere Informationen zur Untersuchung und die Kontaktdaten der Kommission (siehe Punkt 5.9).
Quellen:
Im Januar 2021 leitete die EU-Kommission die Interimsüberprüfung auf Antrag des europäischen Stahlverbands Eurofer ein. Gegenstand der Überprüfung war der Dumpingtatbestand in Bezug auf den russischen Ausführer PAO Severstal. Diese Untersuchung wird eingestellt. Der Grund für die Einstellung ist, dass der Antragssteller seinen Antrag zurückgezogen hat.
Quellen:
Die EU-Kommission hat mit Wirkung vom 7. Oktober 2017 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmten warmgewalzten Flacherzeugnissen aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legierten Stahl mit Ursprung in Brasilien, Iran, Russland und der Ukraine eingeführt.
Ausgenommen sind:
Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl oder kornorientiertem Siliciumelektrostahl,
Erzeugnisse aus Werkzeugstahl oder Schnellarbeitsstahl,
Erzeugnisse, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr, sowie
Erzeugnisse, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm, und einer Breite von 2.050 mm oder mehr.
Die von dieser Maßnahme betroffenen Waren werden derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10 (TARIC-Code 7225 19 10 90), 7225 30 90, ex 7225 40 60 (TARIC-Code 7225 40 60 90), 7225 40 90, ex 7226 19 10 (TARIC-Code 7226 19 10 90), 7226 91 91 und 7226 91 99
Land | Unternehmen | Endgültiger Zollsatz (in EUR/Tonne Nettogewicht) | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|---|
Brasilien | ArcelorMittal Brasil S.A | 54,5 | C210 |
Aperam Inox América do Sul S.A. | 54,5 | C211 | |
Companhia Siderúrgica Nacional | 53,4 | C212 | |
Usinas Siderúrgicas de Minas Gerais S.A. (USIMINAS) | 63,0 | C213 | |
Gerdau Açominas S.A. | 55,8 | C214 | |
Alle übrigen brasilianischen Unternehmen | 63,0 | C999 | |
Iran | Mobarakeh Steel Company | 57,5 | C215 |
Alle übrigen iranischen Unternehmen | 57,5 | C999 | |
Russland | Novolipetsk Steel | 53,3 | C216 |
Public Joint Stock Company Magnitogorsk Iron Steel Works (PJSC MMK) | 96,5 | C217 | |
PAO Severstal | 17,6 | C218 | |
alle übrigen russischen Unternehmen | 96,5 | C999 | |
Ukraine | Metinvest Group | 60,5 | C219 |
alle übrigen ukrainischen Unternehmen | 60,5 | C999 |
Neue ausführende Hersteller in Brasilien können beantragen, dass sie in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen aufgenommen werden, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und für die daher der gewogene durchschnittliche Zollsatz der Unternehmen in der Stichprobe in Höhe von 55,8 EUR/Tonne Nettogewicht gilt. Voraussetzung hierfür ist, dass die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum (1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016) nicht in die Union ausgeführt wurde, der Hersteller nicht mit einem Ausführer oder Hersteller in Brasilien verbunden ist, die den eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegen, sowie dass die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum tatsächlich in die Union ausgeführt wurde.
Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Waren mit Ursprung in Russland und Brasilien (Durchführungsverordnung (EU) 2017/5) wird ohne rückwirkende Erhebung von Zöllen beendet.
Das Antidumpingverfahren, das Einfuhren der betroffenen Waren mit Ursprung in Serbien betrifft, wird eingestellt.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1795 der Kommission vom 5. Oktober 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Brasilien, Iran, Russland und der Ukraine und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Serbien; ABl. L 258 vom 6. Oktober 2017, S. 24.
Die EU-Kommission ordnete im Januar 2017 die zollamtliche Erfassung der Einfuhren an: Durchführungsverordnung (EU) 2017/5; ABl. L 3 vom 6. Januar 2017, S. 1.
Die EU-Kommission leitete das Verfahren im Juli 2016 ein: Bekanntmachung; ABl. C 246 vom 7. Juli 2016, S. 7