Zollbericht Kolumbien Freihandelsabkommen (Warenursprung, Präferenzen)

WTO-Mitgliedschaft, Handelsvereinigungen und Freihandelsabkommen

Kolumbien hat gemeinsam mit den Partnerländern Peru und Ecuador ein Freihandelsabkommen mit der EU. Ferner ist Kolumbien Vertragsstaat weiterer Handelsabkommen.

Von Andrea González Alvarez | Bonn

Mitgliedschaft in der WTO

Kolumbien ist seit dem 30. April 1995 Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation (World Trade Organization – WTO).

Handelsvereinigungen

In Lateinamerika ist Kolumbien gemeinsam mit Bolivien, Peru und Ecuador Mitgliedstaat der Andengemeinschaft (Comunidad Andina – CAN) wie auch der Lateinamerikanischen Integrationsvereinigung (Asociación Latinamericana de Integración - ALADI). Ferner ist Kolumbien neben Peru, Chile und Mexiko Gründungsmitglied der Wirtschaftsinitiative Pazifik-Allianz (Alianza del Pacífico).. 

Freihandelsabkommen mit der EU

Das Handelsabkommen zwischen der EU einerseits und Kolumbien, Peru und Ecuador andererseits ist am 1. November 2024 vollständig in Kraft getreten. Der größte Teil des Abkommens war seit dem 1. März 2013 in Peru, seit dem 1. August 2013 in Kolumbien und seit dem 1. Januar 2017 in Ecuador vorläufig anwendbar. Dem Andenstaat Bolivien steht das Handelsabkommen offen. 

Zollabbau

Die EU hat die Einfuhrzölle für gewerbliche Waren gegenüber Kolumbien, Peru und Ecuador seit der vorläufigen Anwendung des Abkommens bis auf wenige Ausnahmen komplett abgebaut. Ähnlich verhält es sich im landwirtschaftlichen Bereich. Für einige sensible landwirtschaftliche Waren sind mehrjährige Zollabbau-Quotenregelungen oder sonstige Einschränkungen vorgesehen.

Kolumbien, Peru und Ecuador haben die Einfuhrzölle für viele gewerbliche und landwirtschaftliche Waren ebenfalls bereits auf null gesenkt. Für etliche sensible Produkte sind langjährige Zollabbauregelungen, im Einzelfall über bis zu zehn, 15 oder im Fall von Ecuador 17 Jahren, vorgesehen. Außerdem gibt es für landwirtschaftliche Produkte Quotenregelungen und sonstige Einschränkungen. Für Waren mit Ursprung aus der EU gelten in jedem Andenland unterschiedliche Zollabbauprogramme. Der Zollabbauprogramm Kolumbiens für EU-Waren ist ab Seite 103 des Abkommens ersichtlich.

Sobald alle Zollsenkungen umgesetzt sind, werden alle Industrie- und Fischereierzeugnisse der EU unter bestimmten Bedingungen zollfrei nach Peru, Kolumbien und Ecuador ausgeführt. Die meisten landwirtschaftlichen Produkte aus der EU werden ebenfalls zollfrei ausgeführt. Eine Liste empfindlicher Waren ist jedoch von der Liberalisierung ausgenommen, während andere Zollkontingenten unterliegen.

Ursprungsregeln

Das zwischen den Parteien ausgehandelte Ursprungsprotokoll (Anhang II des Abkommens - ab Seite 2073 und Anhang VI des Beitrittsprotokolls Ecuadors - ab Seite 1091) entspricht vom Aufbau her den aus anderen Freihandelsabkommen der EU bekannten Standardprotokollen. Als Nachweis der Ursprungseigenschaft ist ein entsprechender Präferenznachweis erforderlich. Importeure können den Ursprung der Waren mit einer von der Zollbehörde des Ausfuhrlandes ausgestellten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Ursprungserklärung gemäß vorgesehenem Wortlaut in Anlage 4 des Abkommens nachweisen. Für Warenwerte bis zu 6.000 Euro kann die Erklärung zum Ursprung von jedem Exporteur abgegeben werden, bei höheren Beiträgen nur von ermächtigten Ausführern. Der Status des ermächtigten Ausführers kann bei den jeweiligen Zollbehörden beantragt werden. 

Die Kriterien für die Bestimmung "ausreichende Verarbeitung" sind produktspezifisch für jedes Produkt festgelegt (Tarifsprung, Wertschöpfung, spezielle Bearbeitungsvorgänge oder Kombination dieser Regeln). Be- oder Verarbeitungen müssen grundsätzlich über Minimalbehandlungen wie zum Beispiel Waschen oder Säubern, Polieren, Zurechtschneiden hinausgehen. Die Regelungen zur Ursprungskumulierung eröffnen zusätzlich die Möglichkeit, Materialien aus den mittelamerikanischen Nachbarstaaten Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama, außerdem aus Venezuela und anderen Andenländern, die nicht Vertragspartei des Abkommens sind (Bolivien), ursprungsunschädlich im Herstellungsprozess einzusetzen, wenn sie die im Ursprungsprotokoll festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

Beim Warentransport gilt der Grundsatz der direkten Beförderung. Umladung oder vorübergehende Lagerung in einem Drittland sind gemäß Art. 13 des Ursprungsprotokolls zulässig, wenn die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung verbleiben. Eine Bearbeitung der Erzeugnisse ist nicht erlaubt. 

Bewertung stellt positive Auswirkungen dar

Anfang 2021 hatte die EU-Kommission eine Konsultation angestoßen, die Bestandteil einer Auswertung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen des Abkommens war. Sie richtete sich mit detaillierten Fragen an alle von dem Abkommen betroffenen Unternehmen. Nach Angaben der EU-Kommission vom Oktober 2023 wurden die Auswirkungen des Abkommens positiv beurteilt. Weitere Details zu den Ergebnissen der Auswertung sind online zur Einsicht bereit. 

Weitere Freihandelsabkommen

Daneben unterhält Kolumbien Freihandelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich, den EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz), Israel, Südkorea, den USA, Kanada, Mexiko, Chile, Costa Rica und dem Triángulo del Norte (Guatemala, El Salvador und Honduras). 

Ebenso hat das Land weitere Präferenzabkommen mit folgenden Ländern bzw. Ländergruppen abgeschlossen:

  • Mercosur-Staaten (Brasilien, Argentinien, Paraguay und Uruguay) - ACE 72
  • Mercosur-Staaten, Ecuador und Venezuela - AAP 59
  • Kuba - ACE 49
  • Panama - AAP 29
  • Nicaragua - AAP 6
  • Costa Rica - AAP 7
  • Venezuela - AAP 28
  • Karibischer Gemeinschaft CARICOM (Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, Grenada, Guyana, Haiti, Jamaika, Montserrat, Saint Lucia, Saint Kitts und Nevis, Saint Vincent und die Grenadinen, Suriname sowie Trinidad und Tobago) - AAP 31.

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