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Zollbericht Kolumbien Freihandelsabkommen (Warenursprung, Präferenzen)

WTO-Mitgliedschaft und Freihandelsabkommen

Zwischen Kolumbien und den Partnerländern Peru und Ecuador besteht ein Freihandelsabkommen mit der EU. Ferner ist Kolumbien Mitgliedstaat weiterer Handelsvereinigungen.

Von Andrea González Alvarez | Bonn

Mitgliedschaft in der WTO und Handelsvereinigungen

Kolumbien ist seit dem 30. April 1995 Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation (World Trade Organization – WTO). 

In Lateinamerika ist Kolumbien gemeinsam mit Bolivien, Peru und Ecuador Mitgliedstaat der Andengemeinschaft (Comunidad Andina – CAN) wie auch der Lateinamerikanischen Integrationsvereinigung (Asociación Latinamericana de Integración - ALADI). Ferner ist Kolumbien neben Peru, Chile und Mexiko Gründungsmitglied der Wirtschaftsinitiative Pazifik-Allianz (Alianza del Pacífico). 

Freihandelsabkommen mit der EU

Zwischen Kolumbien und der Europäischen Union besteht ein Freihandelsabkommen, das seit dem 1. August 2013 vorläufig angewendet wird. Weitere Mitgliedstaaten des Abkommens sind Peru und Ecuador. Zum Inkrafttreten bedarf es noch der Ratifizierung durch die Parlamente aller beteiligten Staaten. 

Die Andenpartner haben die Einfuhrzölle für viele gewerbliche und landwirtschaftliche Waren gegenüber der EU bereits auf null gesenkt; deutsche Unternehmen können daher eine Vielzahl von derartigen Waren zollfrei in Kolumbien einführen. Für etliche sensible Produkte sind jedoch noch langjährige Zollabbauregelungen, im Einzelfall über bis zu zehn, fünfzehn oder im Fall von Ecuador siebzehn Jahren, vorgesehen. Außerdem gibt es für landwirtschaftliche Produkte Quotenregelungen und sonstige Einschränkungen. Der Stufenplan Kolumbiens für den Zollabbau für EU-Waren ist ab Seite 187 ersichtlich.

Das zwischen den Parteien ausgehandelte Ursprungsprotokoll (Anhang II des Abkommens) entspricht vom Aufbau her den aus anderen EU-Freihandelsabkommen bekannten Standardprotokollen. Als Ursprungsnachweis gilt die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1. Daneben gibt es die Ursprungserklärung auf der Handelsrechnung (bis 6.000 Euro Warenwert ohne weitere Formalitäten; für höhere Beträge beziehungsweise ohne Wertbeschränkung nur als ermächtigter Ausführer). Die Kriterien für die Bestimmung "ausreichende Verarbeitung" sind produktspezifisch für jedes Produkt festgelegt (Tarifsprung, Wertschöpfung, spezielle Bearbeitungsvorgänge oder Kombination dieser Regeln). Be- oder Verarbeitungen müssen grundsätzlich über Minimalbehandlungen wie zum Beispiel Waschen oder Säubern, Polieren, Zurechtschneiden hinausgehen.

Beim Warentransport gilt der Grundsatz der direkten Beförderung von der EU nach Kolumbien. Umladung oder vorübergehende Lagerung in einem Drittland sind gemäß Art. 13 des Ursprungsprotokolls zulässig, wenn die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung verbleiben. Eine Bearbeitung der Erzeugnisse ist nicht erlaubt. 

Die EU-Kommission hatte Anfang 2021 eine Konsultation zum Freihandelsabkommens angestoßen. Sie richtete sich mit detaillierten Fragen an alle von dem Abkommen betroffenen Unternehmen. Die Konsultation war Bestandteil einer Auswertung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen des Abkommens.

Weitere Freihandelsabkommen

Darüber hinaus unterhält Kolumbien Freihandelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich, den EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz), den USA, Kanada, Mexiko, Chile, Costa Rica, dem Triángulo del Norte (Guatemala, El Salvador und Honduras), Israel und Korea. 

Ebenso hat Kolumbien weitere Präferenzabkommen mit folgenden Staaten abgeschlossen:

  • Mercosur-Staaten: Brasilien, Argentinien, Paraguay und Uruguay (ACE 72)
  • Mercosur-Staaten, Ecuador und Venezuela (AAP 59)
  • Kuba (ACE 49) 
  • Panama (AAP 29)
  • Nicaragua (AAP 5)
  • Costa Rica (AAP 7)
  • Venezuela (AAP 28)
  • Karibischer Gemeinschaft CARICOM (AAP 31).

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