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Recht kompakt | Polen | Aufenthaltsrecht

Aufenthaltsbestimmungen und Meldepflichten in Polen

Bürger aus den EU/EWR-Mitgliedstaaten und aus der Schweiz benötigen bei der Einreise nach Polen weder eine Arbeitserlaubnis noch eine Aufenthaltsgenehmigung. 



Von Marcelina Nowak, Roland Fedorczyk | Bonn

Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen

Rechtsgrundlage für die Einreise nach, den Aufenthalt in und die Ausreise aus Polen von Staatsangehörigen der EU und ihren Familienangehörigen ist das Gesetz vom 14. Juli 2006 über die Einreise, Aufenthalt und Ausreise für EU-Bürger und ihre Familien , das neben dem genannten Personenkreis auch die Staatsangehörigen der EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) erfasst. Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegens, Islands, Liechtensteins und der Schweiz brauchen für eine Einreise nach Polen lediglich einen gültigen Personalausweis oder einen Reisepass.

EU-Staatsangehörige können sich in Polen bis zu drei Monaten allein auf der Grundlage gültiger Identifikationsdokumente aufhalten. Ein darüber hinausgehender Aufenthalt ist gemäß Artikel 16 des Gesetzes an eine der folgenden Voraussetzungen gebunden: Beschäftigung als Arbeitnehmer oder Tätigkeit als Selbständiger in Polen; Krankenversicherungsschutz und ausreichende Finanzmittel zum eigenen Unterhalt beziehungsweise zum Familienunterhalt; Studium oder Berufsausbildung in Polen mit Krankenversicherungsschutz; Ehe mit einem polnischen/einer polnischen Staatsangehörigen. Allgemeines Kriterium ist, dass keine Sozialleistungen in Polen beansprucht werden. Bei einem drei Monate überschreitenden Aufenthalt ist eine Eintragung in das Melderegister (mit Ausstellung der Anmeldebescheinigung) beziehungsweise für Familienangehörige die Ausstellung der Aufenthaltskarte erforderlich. Die Anmeldung ist bei einem zuständigen Woiwodschaftsamt (Urzad Wojewódzki) vorzunehmen. 

Arbeitsgenehmigungsrecht

Eine vorherige Einholung einer Arbeitsgenehmigung für die Aufnahme einer arbeitsvertraglichen Tätigkeit in Polen ist für diese Gruppe von Ausländern nicht erforderlich. Frei von Genehmigungen ist auch die Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen, die für Unternehmensinhaber und Selbständige in allen Branchen gilt. Beschränkungen im Hinblick auf die Entsendung ihrer Mitarbeiter nach Polen besteht für Unternehmensinhaber und Selbständige nicht.

Entsendung/Meldepflichten

Am 18. Juni 2016 trat das Gesetz über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen ("Ustawa z dnia 10 czerwca 2016 r. o delegowaniu pracowników w ramach swiadczenia uslug") in Kraft. Das Gesetz enthält in Artikel 4 die Pflicht für Arbeitgeber, die ihre Mitarbeiter nach Polen entsenden, dafür zu sorgen, dass die Arbeitsbedingungen der entsandten Arbeitnehmer nicht schlechter sind, als im Arbeitsgesetzbuch und anderen relevanten Regelwerken vorgesehen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich Arbeitszeit, Urlaub, Mindestlohn und Vergütung der Überstunden, Arbeitsschutz und Hygiene, Schutz von Schwangeren und Mutterschutz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung.

Am 4. September 2020 sind die novellierten Vorschriften über Mitarbeiterentsendung nach Polen (Änderungsgesetz vom 24. Juli 2020 zum Gesetz über die Entsendung im Rahmen der Dienstleistungserbringung) in Kraft getreten. Wichtige Änderung ist die Erweiterung der Befugnisse der polnischen Arbeitsinspektion (Panstwowa Inspekcja Pracy) bei der Überprüfung und Einhaltung der Vorschriften der reformierten Entsenderichtlinie 2018/957. Die Arbeitsinspektion erhält die Befugnis, bei Behörden, wie zum Beispiel Finanzämtern oder Sozialversicherungsanstalten, nachzufragen, ob alle übermittelten Informationen stimmen. Auch müssen alle Änderungen, die nicht im Einklang mit dem Entsendeformular stehen, weil sich zum Beispiel der Arbeitsort geändert hat, der Arbeitsinspektion mitgeteilt werden. Man kann auch eine schriftliche Version des Anmeldeformulars an die Arbeitsinspektion senden. Die polnische Arbeitsinspektion stellt dazu auch Informationen auf Englisch zur Verfügung. 

Wenn ein deutsches Unternehmen seine Mitarbeiter für einen bestimmten Zeitraum nach Polen entsendet, muss es für den Entsendezeitraum eine in Polen ansässige Person gegenüber der Arbeitsinspektion (Panstwowa Inspekcja Pracy) benennen, die dieser gegenüber als Ansprechpartner in den behördlichen Entsendeangelegenheiten zur Verfügung steht. Wichtig ist dieser Ansprechpartner insbesondere im Falle einer Kontrolle, ob die vorgeschriebenen polnischen Arbeitsschutzvorschriften (Mindestlöhne, Nacht- und Sonntagsarbeit, Arbeitszeit) während der Entsendung eingehalten werden. Bei diesem Ansprechpartner können auch folgende Unterlagen aufbewahrt werden: Kopie des Arbeitsvertrages, Arbeitszeitdokumentation, Unterlagen, die die Höhe der Vergütung des Arbeitnehmers bestätigen. Das entsendende Unternehmen ist verpflichtet, alle entsendungsrelevanten Unterlagen bis zwei Jahre nach dem Entsendungsende zu archivieren. Bei Verstößen gegen die Anforderungen des Gesetzes kann ein Bußgeld verhängt werden. Wenn sich während, davor oder danach Änderungen bei de Entsendung (Abweichungen zu dem Entsendeformular) ergeben, muss dieses auch an die Arbeitsinspektion gemeldet werden. Dafür gibt es ein spezielles Formular

Welche wichtigen Änderungen noch durch die Reform der Entsenderichtlinie zu beachten sind, finden Sie in unserem Fact Sheet "Mitarbeiterentsendung in der EU".

Informationen über die Beschäftigung von Ausländern in Polen finden Sie auf der Internetseite der polnischen Investitionsagentur (PAIH).



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