EU Customs & Trade News EU Zolltarif, Einfuhrzoll
Update - EU setzt Gegenmaßnahmen gegenüber den USA aus
Die Aussetzung der geplanten Maßnahmen gilt vorerst unbefristet.
06.08.2025
Von Stefanie Eich | Bonn
Am 27. Juli 2025 erzielten die EU und die USA eine politische Einigung über ihre Handelsbeziehungen. Die USA sagten dabei zu, auf die Mehrzahl der Einfuhren aus der EU einen Zollsatz von höchstens 15 Prozent zu erheben. Vor diesem Hintergrund setzt die EU ihre geplanten Gegenmaßnahmen unbefristet aus.
Neufassung der Gegenmaßnahmen
Die Gegenmaßnahmen sind nicht in Kraft getreten, sondern unbefristet ausgesetzt.
Als Reaktion auf die Zollerhöhungen der US-Regierung hat die EU ein Paket mit Gegenmaßnahmen verabschiedet. Dabei hat die EU zunächst im April 2025 auf die US-Zölle auf Stahl und Aluminium reagiert und dann im Juli 2025 weitere Maßnahmen als Reaktion auf die sogenannten reziproken Zusatzzölle sowie die Zölle auf KFZ und KFZ-Teile verabschiedet. Um eine bessere Übersichtlichkeit zu gewähren, werden alle Gegenmaßnahmen mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/1564 in einer einzigen Verordnung konsolidiert. Die Gegenmaßnahmen umfassen zusätzliche Zölle auf Einfuhren aus den USA sowie Exportbeschränkungen:
- Die Verordnung enthält 13 Anhänge mit Warenlisten. Für die gelisteten Waren sind zusätzliche Zölle bis zu 30 Prozent festgelegt, die nach und nach in Kraft treten sollten.
- Anhang 14 enthält eine Liste der Waren, für die ein Ausfuhrverbot gilt. Die Ausfuhrbeschränkungen betreffen Stahl- und Aluminiumschrott.
Vorherige Maßnahmen
Das erste Maßnahmenpaket bestand aus zwei Teilen: Zum einen sollten bisherige Maßnahmen aus der Zeit der ersten Trump-Präsidentschaft wieder in Kraft gesetzt werden. Zum anderen wurden neue Maßnahmen erlassen. Diese Durchführungsverordnungen werden aufgehoben, da die Maßnahmen in die neue konsolidierte Verordnung aufgenommen wurden. Es handelt sich dabei um folgende Durchführungsverordnungen:
Neue Gegenmaßnahmen und Änderung der bisherigen Maßnahmen: Durchführungsverordnung (EU) 2025/778; ABl. L vom 14. April 2025;
Durchführungsverordnung (EU) 2020/502;
Durchführungsverordnung (EU) 2018/886.
Hintergrund zur Festlegung der Gegenmaßnahmen
Ziel der Maßnahmen ist es, das bestehende Handelsdefizit zwischen der EU und den USA auszugleichen. Dabei soll der Gesamtwert der Maßnahmen der EU dem Umfang der von den USA erhobenen Zölle entsprechen. Gleichzeitig sollen die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die EU möglichst gering gehalten werden. Zu diesem Zweck betreffen die Maßnahmen laut EU-Kommission solche Waren, bei denen keine wesentliche Lieferabhängigkeit besteht. Die EU-Kommission hatte einen Vorschlag für eine Warenliste vorgelegt und eine Konsultation initiiert, an der sich EU-Unternehmen beteiligen konnten. Die Liste wurde danach finalisiert und in Abstimmung mit den EU-Mitgliedstaaten verabschiedet.
Quellen:
- Aktuelle Aussetzung: Durchführungsverordnung (EU) 2025/1727; ABl. L vom 5. August 2025;
- Verlängerung der Aussetzung: Durchführungsverordnung (EU) 2025/1446; ABl. L vom 14. Juli 2025;
- Aussetzung: Durchführungsverordnung (EU) 2025/786; ABl. L vom 14. April 2025;
- Aussetzung: Durchführungsverordnung (EU) 2025/664; ABl. L vom 31. März 2025;
- Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 12. März 2025;
- FAQ der Europäischen Kommission zu den Gegenmaßnahmen vom 12. März 2025.