Zollbericht USA Zolltarif, Einfuhrzoll
Supreme‑Court kippt IEEPA‑Zölle - neue Zölle folgen
Mit Wirkung zum 24. Februar 2026 treten die IEEPA‑Zusatzzölle außer Kraft, während zugleich neue Zusatzzölle nach Section 122 Trade Act in Kraft treten.
25.02.2026
Von Dr. Melanie Jordan | Bonn
Der Oberste Gerichtshof der USA (Supreme Court of the United States, SCOTUS) hat eine Entscheidung zur Frage getroffen, ob der Präsident den International Emergency Economic Powers Act (IEEPA) als Rechtsgrundlage für die Verhängung von Zöllen nutzen darf.
Der Präsident beansprucht die weitreichende Befugnis, Zölle einseitig und ohne Begrenzung hinsichtlich Höhe, Dauer oder Anwendungsbereich festsetzen zu können. Angesichts dieser Reichweite bedürfe es hierfür jedoch einer eindeutigen gesetzlichen Ermächtigung durch den Kongress. Diese finde sich im IEEPA nicht. Vor diesem Hintergrund stellt der Supreme Court fest, dass der IEEPA den Präsidenten nicht zur Verhängung von Zöllen ermächtige. Infolgedessen werden die in den vergangenen Monaten auf IEEPA‑Grundlage erhobenen Zölle außer Kraft gesetzt, während der Präsident zugleich alternative Zölle auf Grundlage von Section 122 des Trade Act erlässt.
Neue Zusatzzölle auf Grundlage von Sec. 122 Trade Act 1974
Mit der Proclamation 11012 vom 20. Februar 2026 verhängt der Präsident der USA auf Grundlage von Sec. 122 des Trade Act of 1974 einen vorübergehenden Importzuschlag (Zoll), um grundlegende internationale Zahlungsprobleme der USA zu adressieren.
Befristete Maßnahme
Waren, die am bzw. nach dem 24. Februar 2026, 00:01 Uhr ET (Eastern Time) zum freien Verkehr abgefertigt oder aus einem Lager in den freien Verkehr überführt werden, unterliegen gemäß der Proklamation einem zusätzlichen Einfuhrzollsatz von zehn Prozent. Die Maßnahme ist ausdrücklich zeitlich befristet und gilt für einen Zeitraum von 150 Tagen, also voraussichtlich bis zum 24. Juli 2026, sofern sie nicht vorher geändert oder durch den Kongress verlängert wird. Präsident Trump hat eine Erhöhung auf 15 Prozent angekündigt. Diese findet sich (noch) nicht der Proklamation.
Ausnahmen
Der Zusatzzoll gilt nicht für die in Annex I und Annex II aufgeführten Waren bzw. Konstellationen. Dazu gehören
- bestimmte kritische Mineralien,
- Metalle, die in Währung und Barren verwendet werden,
- Energie und Energieprodukte,
- natürliche Ressourcen und Düngemittel, die in den USA nicht angebaut, abgebaut oder anderweitig produziert werden können,
- bestimmte landwirtschaftliche Produkte,
- Pharmazeutika und pharmazeutische Inhaltsstoffe,
- bestimmte Elektronik,
- bestimmte Pkw, Lkw, Busse und entsprechende Teile,
- bestimmte Luft- und Raumfahrtprodukte,
- Informationsmaterialien, Spenden und begleitendes Gepäck,
- Waren, die bestehenden oder künftigen Maßnahmen gemäß Sec. 232 des Trade Expansion Act unterliegen
Soweit für einen Teil einer Einfuhr Zölle nach Sec. 232 gelten, findet der Zuschlag gemäß Sec. 122 nur auf den übrigen Teil Anwendung und nicht auf den bereits nach Sec. 232 verzollten Anteil. - Waren aus Kanada und Mexiko mit USMCA-Ursprung,
- bestimmte Textil‑ und Bekleidungswaren aus CAFTA‑DR‑Staaten.
Die Ausnahmen werden in den HTSUS-Positionen 9903.03.02 bis 9903.03.11 geführt.
Änderungen im HTSUS
Der Zusatzzollsatz gilt länderübergreifend für nahezu alle Einfuhren in die USA und wird zusätzlich zu sämtlichen bestehenden Zöllen, einschließlich Antidumpingzöllen, sowie sonstigen Gebühren und Abgaben erhoben.
| HTSUS-Position | Beschreibung | Zollsatz "General" | Zollsatz "Special" | Spalte "2" |
|---|---|---|---|---|
| 9903.03.01 | Grundsätzlich alle Einfuhren, ausgenommenen Waren der HTSUS-Positionen 9903.03.02 - 9903.03.11 | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 10% | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 10% | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 10% |
| 9903.03.02 | Transit-Regelung: Waren, die vor 24. Februar 2026, 00:01 Uhr ET auf das letzte Transportmittel verladen wurden und bis 28. Februar 2026, 00:01 Uhr ET in den freien Verkehr gelangen | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition |
| 9903.03.03 | Waren, die in U.S. note 2, Unterabschnitt (aa)(ii) geführt werden, z.B. Düngemittel (Liste der Zolltarifnummern, siehe Annex I) | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition |
| 9903.03.04 | Waren, die in U.S. note 2, Unterabschnitt (aa)(iii) geführt werden, z.B. bestimmte Zitrusfrüchte (Liste der Zolltarifnummern, siehe Annex I) | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition |
| 9903.03.05 | Zivilflugzeuge (nicht militärisch), deren Triebwerke, Teile/Komponenten, Baugruppen sowie Bodenflugsimulatoren nebst Teilen, wie in U.S. note 2, Unterabschnitt (aa)(iv) aufgeführt (Liste der Zolltarifnummern, siehe Annex I) | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition |
| 9903.03.06 | Eisen/Stahl und Aluminium (inkl. Derivate), Personenkraftwagen und -Teile, Halbleiterartikel, halbfertige Kupfer‑ & intensive Kupfer‑Derivate, Holzwaren, Lkw und- Teile, wie in U.S. note 2, Unterabschnitt (aa)(v) aufgeführt | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition |
| 9903.03.07 | Waren kanadischen Ursprungs, sofern sie die USMCA‑Ursprungsregeln erfüllen, wie in U.S. note 2, Unterabschnitt (aa)(vi) beschrieben | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition |
| 9903.03.08 | Waren mexikanischen Ursprungs, sofern sie die USMCA‑Ursprungsregeln erfüllen, wie in U.S. note 2, Unterabschnitt (aa)(vii) beschrieben | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition |
| 9903.03.09 | Textil‑/Bekleidungswaren mit Ursprung in Costa Rica, Dominikanische Republik, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, die gemäß Dominican Republic-Central America-United States Free Trade Agreement zollfrei eingeführt werden; wie in U.S. note 2, Unterabschnitt (aa)(viii) beschrieben | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition |
| 9903.03.10 | Spenden von Personen unter US‑Jurisdiktion zur humanitären Hilfe | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition |
| 9903.03.11 | Informationsmaterialien | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition |
Besondere Zollverfahren und Freihandelszonen
Die zusätzlichen Zölle gelten nicht für Waren, für die die Einfuhr ordnungsgemäß unter einer Bestimmung von Kapitel 98 des Zolltarifs (Rückwarenregelung) gemäß den geltenden Vorschriften der U.S. Customs and Border Protection (CBP) geltend gemacht wird, außer für Waren der Positionen 9802.00.80, 9802.00.40, 9802.00.50 und 9802.00.60. Für die Unterpositionen 9802.00.40, 9802.00.50 und 9802.00.60 gelten die Zusatzzölle für den Wert der durchgeführten Reparaturen, Änderungen oder Bearbeitungen, wie in der entsprechenden Unterposition beschrieben. Für Position 9802.00.80 gelten die Zusatzzölle für den Wert der im Ausland montierten Ware. Demnach ist nicht der gesamte Warenwert zollpflichtig, sondern nur der ausländische Mehrwert.
Waren, die nicht unter den "domestic status“ gemäß 19 CFR 146.43 fallen, und am oder nach dem 24. Februar 2026, 00:01 Uhr EST in eine US-Freihandelszone aufgenommen werden, müssen als "privileged foreign status“ gemäß 19 CFR 146.41 zugelassen werden. Diese Artikel unterliegen bei der Einfuhr den Zöllen gemäß der Proklamation und den geltenden Zollsätzen zum Zeitpunkt der Zulassung in die US-Freihandelszone.
Drawback
Eine Rückerstattung der zusätzlichen Zölle durch das sogenannte Drawback ist vorgesehen. Das bedeutet, dass Unternehmen unter bestimmten Bedingungen eine Erstattung der gezahlten Zusatzzölle beantragen können.
Entry Summary
Der CBP-Leitfaden vom 23. Februar 2026 stellt Informationen zur Erstellung der Entry Summary bereit. Dort finden Sie Hinweise zur Reihenfolge der Angabe der HTS‑Nummern in einer Entry Summary.
Beendigung der Anwendung der IEEPA-Zusatzzölle
Mit der Executive Order 14389 werden die Zölle gegenüber Kanada, Mexiko, China, Brasilien, Venezuela, Indien sowie die reziproken Zölle, die allesamt auf Grundlage des IEEPA erhoben wurden, aufgehoben. Für Waren, die ab dem 24. Februar 2026 um 00:00 Uhr Eastern Time zum freien Verkehr angemeldet oder aus einem Zolllager in den freien Verkehr überführt werden, werden keine IEEPA-Zölle mehr erhoben. Folgende Executive Orders (in der jeweils aktuellen Fassung) sind betroffen:
- Kanada: Executive Order 14193, Imposing Duties To Address the Flow of Illicit Drugs Across Our Northern Border
- Mexiko: Executive Order 14194, Imposing Duties To Address the Situation at Our Southern Border
- China: Executive Order 14195, Imposing Duties To Address the Synthetic Opioid Supply Chain in the People's Republic of China
- Venezuela: Executive Order 14245, Imposing Tariffs on Countries Importing Venezuelan Oil
- Global: Executive Order 14257, Regulating Imports With a Reciprocal Tariff To Rectify Trade Practices That Contribute to Large and Persistent Annual United States Goods Trade Deficits
- Brasilien: Executive Order 14323, Addressing Threats to the United States by the Government of Brazil
- Russland: Executive Order 14329, Addressing Threats to the United States by the Government of the Russian Federation
Die Executive Order stellt klar, dass trotz der Aufhebung der IEEPA‑Zölle bestimmte Maßnahmen weiterhin gelten, insbesondere die fortgesetzte Aussetzung der De‑minimis‑Ausnahme, die Einführung temporärer Zölle auf Grundlage von Sec. 122 des Trade Act sowie die bestehenden Maßnahmen gemäß Sec. 232 Trade Expansion Act von 1962 und Sec. 301 des Trade Act von 1974.
Unklarheit bezüglich Rückerstattung und EU-Zöllen
Ob für die bereits gezahlten IEEPA-Zusatzzölle Rückerstattungsansprüche gelten, ist bisher unklar. Auch die Auswirkungen des Urteils auf die länderspezifischen Zölle, die im Rahmen bilateraler "Deals", etwa mit der EU, geschlossen wurden, sind noch nicht abschließend geklärt. Bekannt ist, dass die im Rahmen der Deals vereinbarten Zölle derzeit keine Anwendung finden, sofern sie auf der IEEPA-Grundlage beruhen. Für diese Länder gilt aktuell ebenfalls ein Zusatzzoll von 10 Prozent auf Grundlage von Section 122 des Trade Act von 1974.
Weitere Informationen:
Urteil des SCOTUS: Learning Resources, Inc. v. Trump (02/20/2026)
Proclamations/Executive Orders
- Proclamation 11012: Imposing a Temporary Import Surcharge to Address Fundamental International Payments Problems (20. Februar 2026)
- Annex I
- Annex II
- Executive Order 14389: Ending certain Tariff Actions (20. Februar 2026)
CBP Leitfäden
- CSMS # 67844987 - Imposing Temporary Section 122 Duties
- CSMS # 67834313 - Ending Collection of International Emergency Economic Powers Act Duties
- CSMS # 67823350 - Supreme Court of the United States (SCOTUS) Judgment - International Emergency Economic Powers Act (IEEPA) Tariffs
Fact Sheets