Zollbericht Südafrika Internationale Handelsabkommen
Freihandelsabkommen im Rahmen der SACU
Die SACU hat Handelsabkommen mit den EFTA-Staaten, den MERCOSUR-Ländern sowie dem Vereinigten Königreich geschlossen. Als Mitglied der SACU profitiert Südafrika von allen Abkommen.
12.11.2024
Von Dr. Melanie Hoffmann | Bonn
Südafrika ist Mitglied der Zollunion des Südlichen Afrika (SACU) und somit Vertragsstaat einiger bilateraler Abkommen zwischen der SACU und Drittstaaten. Zur SACU gehören derzeit folgende afrikanische Staaten: Botsuana, Lesotho, Namibia, Südafrika und Eswatini (früher: Swasiland).
Weitere Informationen zu Südafrikas Mitgliedschaft in der SACU
Abkommen zwischen SACU und EFTA
Das Freihandelsabkommen zwischen der SACU und den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA: Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) wurde am 1. Juli 2006 unterzeichnet und ist seit 1. Mai 2008 in Kraft. Parallel dazu sind zwischen den SACU-Staaten und den einzelnen EFTA-Staaten bilaterale Landwirtschaftsabkommen in Kraft getreten.
Das Freihandelsabkommen mit den EFTA-Staaten ist das erste Abkommen dieser Art, das die SACU als Ganzes mit Dritten geschlossen hat. Diese Vorgehensweise wurde im SACU-Abkommen 2002 als erster Schritt zur Harmonisierung der gemeinsamen Handelspolitik vereinbart. Freihandelsabkommen einzelner SACU-Mitgliedstaaten mit Dritten sind danach nicht mehr zulässig. Mit dem Abkommen werden nach einer Übergangsfrist die im Bereich der gewerblichen Waren und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse seit 2000 bestehenden Diskriminierungen von Waren mit EFTA-Ursprung gegenüber gleichen Waren mit EU-Ursprung auf dem südafrikanischen Markt beseitigt.
Ziele des Abkommens
Die Ziele dieses Abkommens sind die Liberalisierung des Warenhandels, die Erhöhung der Investitionsmöglichkeiten in der Freihandelszone, der angemessene Schutz geistigen Eigentums, die Schaffung eines Rahmens für die weitere Entwicklung der Handels- und Wirtschaftsbeziehung sowie die Ausweitung des Welthandels durch den Abbau von Handelshemmnissen.
Besonderheiten bei der Einfuhr
Gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in den SACU-Staaten können seit Inkrafttreten des Abkommens zollfrei in den EFTA-Staaten eingeführt werden. Für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse in die EFTA-Staaten gelten die in den bilateralen Agrarabkommen festgelegten Vergünstigungen. Die im Rahmen der Allgemeinen Präferenzsysteme zugunsten der Entwicklungsländer gewährten einseitigen Zollpräferenzen wurden durch die in den oben genannten Abkommen festgelegten vertraglichen Vergünstigungen abgelöst.
Präferenzen gelten nur für Ursprungswaren
Die Präferenzen gelten nur für Ursprungswaren im Sinne des SACU-EFTA-Freihandelsabkommens. Die Ursprungsregeln sind im Anhang V zum Abkommen enthalten.
Ursprungsnachweise sind die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Ursprungserklärung auf der Rechnung nach vorgeschriebenem Wortlaut. Die Ursprungserklärung ist immer in Englisch auszufertigen.
Die Präferenzregelungen des Abkommens beziehen sich nur auf Einfuhrzölle. Sonstige Einfuhrabgaben (zum Beispiel Verbrauchsteuern, Mehrwertsteuer) sind unabhängig von einer gewährten Zollpräferenz in der gesetzlichen Höhe zu zahlen.
Weitere Informationen:
Freihandelsabkommen zwischen SACU und MERCOSUR
Das in 2009 unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen der SACU und den MERCOSUR-Ländern (Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay) ist seit 1. April 2016 in Kraft.
Das Abkommen wurde durch Veröffentlichung in Notice R1288 (Gazette 40356, 21. Oktober 2016) in südafrikanisches Recht umgesetzt und trat am selben Tag in Kraft. Mit den am 21. Oktober 2016 veröffentlichten Government Notices wurde der südafrikanische Zolltarif um die das SACU/MERCOSUR-Abkommen betreffenden Regelungen ergänzt.
Präferenzmargen von 100 Prozent geplant
Das Abkommen ist ein sogenanntes Partial Scope Agreement, welches lediglich bestimmte Produkte abdeckt. Derzeit sieht es Zollpräferenzen für jeweils rund 1.000 Tariflinien beider Vertragsparteien mit Präferenzmargen von 10 Prozent, 25 Prozent, 50 Prozent und 100 Prozent vor.
Beide Parteien streben vollständige Umsetzung an
Im Oktober 2021 bekräftigten beide Parteien ihr Engagement für die vollständige Umsetzung des Handelsabkommens. Im Rahmen der zweiten Sitzung des Joint Administrative Committee erörterten beide Parteien verfahrenstechnische und zolladministrative Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Abkommens, die Nutzung von Präferenzen sowie die Herausforderungen, denen die Parteien gegenüberstanden.
Weitere Informationen: Text des Abkommens sowie die dazugehörigen Anhänge
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen SACU und Mosambik sowie dem Vereinigten Königreich
Das Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich (VK) einerseits und der SACU und Mosambik (SACU + M) andererseits ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.
Das Abkommen ermöglicht die Fortführung der Handelsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern nach Austritt des VK aus der Europäischen Union (EU). Unternehmen aus dem VK sowie aus den Staaten der SACU und Mosambik können weiterhin unter Vorzugsbedingungen miteinander handeln.
Inhalt des Abkommens
Das VK verpflichtet sich, einen sofortigen zollfreien und quotenfreien Zugang für Waren zu gewähren, die aus den SACU-Mitgliedstaaten und Mosambik mit Ausnahme von Südafrika importiert werden.
Die SACU-Mitglieder und Mosambik verpflichten sich dagegen zu einer schrittweisen Zollliberalisierung der Waren. Einige der sensiblen Waren aus den SACU-Mitgliedstaaten und Mosambik sind jedoch von der Liberalisierung ausgenommen.
Das WPA deckt folgende Themen ab:
- Warenhandel einschließlich Bestimmungen über Präferenzzollsätze, Zollkontingente, Ursprungsregeln sowie sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen (SPS)
- Dienstleistungen
- geistiges Eigentum einschließlich geografische Angaben
- öffentliches Beschaffungswesen
Weitere Informationen: Text des Abkommens sowie die dazugehörigen Anhänge