Zollbericht
EU
Freihandelsabkommen (Warenursprung, Präferenzen)
Die wichtigsten EU-Freihandelsabkommen im Überblick
Die EU hat derzeit mit 77 Ländern Handelsabkommen abgeschlossen. Allein dies ist Grund genug, sich mit dem Thema näher zu befassen und einige Abkommen besonders zu beleuchten.
22.01.2021
Von Melanie Hoffmann
Die EU setzt vermehrt auf Freihandelsabkommen
Das Abkommen mit der Schweiz vom 1. Januar 1973 ist das erste Abkommen, welches die Europäische Union (EU) als Staatenverbund geschlossen hat. Dabei blieb es jedoch nicht. Die EU erkannte die zahlreichen Vorteile der bilateralen Handelsabkommen und verhandelte Schritt für Schritt weitere Abkommen, sodass die EU heute auf Handelsabkommen mit 77 Ländern zurückblicken kann, die vollständig oder erst vorläufig in Kraft sind.
Freihandelsabkommen der neuen Generation
Die EU setzt sich seit vielen Jahren aktiv für den Gedanken des Freihandels ein und strebt seit 2007 vermehrt bilaterale Freihandelsabkommen mit strategischen Partnern an, um die wirtschaftlichen Vorteile aus den Vereinbarungen moderner Abkommen zu nutzen und die Unternehmen bei der Nutzung der Freihandelsabkommen zu unterstützen.
Gleichwohl verzichten Unternehmen nicht selten darauf, die Regelungen anzuwenden, da diese aufgrund ihrer Komplexität mit bürokratischem Aufwand und hohen Haftungsrisiken bei Fehlern in der Ursprungsbestimmung einhergehen.
Modernere Abkommen (WTO plus-Abkommen) sollen dies berücksichtigen und folglich unter anderem die Ursprungsregeln vereinfachen sowie bessere und produktspezifischere Informationen enthalten, um somit die Attraktivität zu steigern. Weiterhin sollen die zuständigen Stellen gezielter und praxisnäher über die Freihandelsabkommen informieren, damit die Unternehmen die Möglichkeit erhalten, potenzielle Probleme rechtzeitig zu erkennen und Lösungen zu erarbeiten.
Der Kern der Freihandelsabkommen besteht noch immer in der Liberalisierung des Warenhandels, wobei sich Abkommen der neuen Generation nicht nur mit einem Abbau von Zöllen auseinandersetzen, sondern auch beispielsweise Regelungen zum Investitionsschutz, zum Urheberrecht, zur Integration von kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) auf dem Markt oder zur Harmonisierung von Standards enthalten.
Dank der Freihandelsabkommen der neuen Generation kann die EU die wirtschaftlichen Vorteile der modernen Abkommen noch besser nutzen und noch stärker als einheitlicher Wirtschaftsraum auftreten. Derzeit deckt die EU 77 Länder mit ihren Handelsabkommen ab. Nachfolgend werden vier Freihandelsabkommen der neuen Generation dargestellt, die weit über die WTO-Inhalte hinausgehen und eine Verbesserung der wirtschaftlichen Integration der Verhandlungsparteien anstreben.
Freihandelsabkommen zwischen der EU und Vietnam (EUVFTA)
Das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Vietnam ist seit dem 1. August 2020 in Kraft. Es ist dabei nicht nur das jüngste aktive Abkommen der EU, sondern auch das umfassendste Freihandelsabkommen zwischen der EU und einem Entwicklungsland.
Das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Vietnam im Überblick
Tarifäre Handelshemmnisse (Anhang 2-A des Abkommens) | Das Abkommen legt einen Abbau von über 99 Prozent aller Zölle fest. Export nach Vietnam: - Vietnam verpflichtet sich, bereits bei Inkrafttreten des Abkommens 65 Prozent der EU-Erzeugnisse zollfrei einführen zu lassen.
- EU-Exportgüter, wie z.B. Arzneimittel, Chemikalien oder Maschinen können bereits ab dem Inkrafttreten zollfrei nach Vietnam eingeführt werden.
- Die verbleibenden Zölle sollen über einen Zeitraum von 10 Jahren schrittweise abgebaut werden, wobei sensible Agrarprodukte, wie zum Beispiel Reis oder Pilze, weiterhin mit einem Zoll belastet werden.
- Die konkreten Zollsätze und Abbaustufen entnehmen Sie dem Anhang 2A2, ab S. 674.
Import in die EU: - Mit Inkrafttreten des Abkommens schafft die EU für 84 Prozent der vietnamesischen Ursprungswaren den Zoll ab.
- Die restlichen Zölle werden ebenfalls stufenweise über einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren abgebaut.
- Das Abkommen hält fest, dass die Importzölle nicht höher sein werden, als die APS-Zölle.
- Für einige landwirtschaftliche Produkte, wie zum Beispiel Reis und Mais bleiben Zollkontingente bestehen.
- Die konkreten Zollsätze und Abbaustufen entnehmen Sie dem Anhang 2A1, ab S. 171.
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Nichttarifäre Handelshemmnisse (Kapitel 7 des Abkommens) | Durch die Anerkennung von EU-Normen in Vietnam kann es zu nichttarifären Hemmnissen, wie zum Beispiel in den Bereichen Kraftfahrzeuge und Arzneimittel kommen.
Dennoch sollen mit dem Abkommen möglichst viele nichttarifäre Hemmnisse schrittweise aufgehoben werden. |
Abkommen einer neuen Generation (Kapitel 8-13 des Abkommens) | Das Abkommen regelt neben den tarifären Handelshemmnissen auch weitere Themen, die lediglich mit dem Handel im Zusammenhang stehen, wie zum Beispiel: - das öffentliche Beschaffungswesen,
- Sozial- und Umweltstandards,
- Menschenrechte,
- Wettbewerbsregeln,
- den Schutz geistigen Eigentums,
- den Dienstleistungssektor sowie
- Investitionen.
Für den Abbau von Handelshemmnissen im Automobilsektor sieht das Abkommen sogar einen separaten spezifischen Anhang vor.
Erstmalig in einem Freihandelsabkommen mit der EU wird Vietnam neben den nationalen Ursprungskennzeichnungen der EU-Länder auch die Kennzeichnung „Made in EU“ für Industrieerzeugnisse akzeptieren (außer für pharmazeutische Erzeugnisse) (vgl. Art. 2.19 des Abkommens).
Weiterhin schützt das Abkommen 169 typische europäische Lebensmittel und Getränke mit bestimmten Ursprung vor Nachahmung (Kapitel 12 des Abkommens). |
Ursprungsregeln und -nachweis (Ursprungsprotokoll und Anhänge) | Die Ursprungsregeln des Abkommens orientieren sich an den Regeln des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) der EU gegenüber Entwicklungsländern sowie den Regeln des zuvor ausgehandelten Freihandelsabkommen mit Singapur. Das APS wird nach Inkrafttreten des Abkommens zwei Jahre weiterhin Anwendung genießen.
Für die Mehrzahl der nicht vollständig in Vietnam hergestellten Industrieerzeugnisse gilt ein „Tarifsprung“ auf der Ebene der vierstelligen HS-Zolltarifposition für Vormaterialien ohne Ursprung oder alternativ je nach Ware ein inländischer Fertigungsanteil von 30% bis 50%.
Für Einfuhren aus Vietnam in die EU wird eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach Anhang VII Prot. Nr. 1 Vietnam, die als "Ursprungszeugnis" bezeichnet ist, und eine von jedem Ausführer ausgefertigte Ursprungserklärung für Sendungen, deren Gesamtwert in den nationalen Rechtsvorschriften Vietnams festzulegen ist und 6.000 Euro nicht übersteigt, als Präferenznachweise akzeptiert. Bei einem Warenwert über 6.000 Euro wird eine Ursprungserklärung des ermächtigten oder registrierten Ausführers akzeptiert.
Für Einfuhren nach Vietnam (Art. 15 Abs. 1 Prot. Nr. 1) werden eine Erklärung zum Ursprung eines registrierten Ausführers (REX) und bei Sendungen mit einem Gesamtwert von bis zu 6.000 Euro die Erklärung eines jeden Ausführers akzeptiert.
In der EU werden keine Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausgestellt.
Der Nachweis der Präferenzberechtigung erfolgt durch eine Ursprungserklärung auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier durch den REX. Der Wortlaut der Erklärung zum Ursprung muss dem Wortlaut gem. Anhang VI zum Prot. Nr. 1 Vietnam entsprechen. |
Quelle: GTAI, in Anlehnung an: https://ec.europa.eu/trade/policy/in-focus/eu-vietnam-agreement/
Webinar-Tipp: Freihandelsabkommen zwischen der EU und Vietnam - Zahlreiche Chancen für deutsche Unternehmen
Freihandelsabkommen zwischen der EU und Singapur (EUSFTA)
Das Handelsabkommen zwischen der EU und Singapur ist seit dem 21. November 2019 in Kraft.
Das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Singapur im Überblick
Tarifäre Handelshemmnisse (Anhang 2-A des Abkommens) | Export nach Singapur: - Singapur verpflichtet sich mit dem Handelsabkommen zu einem gänzlich zollfreien Zugang für alle EU-Waren und baut folglich alle noch bestehenden Zölle auf Waren aus der EU ab.
Import in die EU: - Ab Inkrafttreten des Abkommens können auch 80 Prozent der Waren aus Singapur zollfrei in die EU eingeführt werden.
- Die restlichen EU-Zölle werden je nach Warenkategorie über einen Zeitraum von drei oder fünf Jahren abgebaut.
- Elektronik, Arzneimittel, petrochemische Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse genießen dabei einen direkten Erlass der Zölle.
- Die konkreten Zollabbaupläne können Sie dem Abkommen entnehmen.
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Nichttarifäre Handelshemmnisse (Kapitel 2, Abschnitt C des Abkommens) | Neben der Abschaffung von Importzöllen sieht das Abkommen den Abbau von nichttarifären Handelshemmnissen durch zum Beispiel Verfahrensvereinfachungen und gegenseitige Anerkennungen von Prüfverfahren bei technischen Vorschriften sowie Pflanzenschutz- und Lebensmittelregelungen vor.
Singapur wird zum Beispiel die Kennzeichnungen für Textilien und Bekleidung der EU anerkennen sowie technische Prüfverfahren der EU für Kraftfahrzeuge und Teile sowie für bestimmte elektronische Erzeugnisse akzeptieren.
Darüber hinaus werden Hemmnisse beim Handel und bei Investitionen im Bereich der erneuerbaren Energien abgebaut. |
Abkommen einer neuen Generation (Kapitel 8-12 des Abkommens) | Das Abkommen geht weit über die Vorschriften des WTO-Übereinkommens hinaus und regelt zahlreiche weitere Themen, wie zum Beispiel - das öffentliche Beschaffungswesen,
- Schutz des geistigen Eigentums,
- den Dienstleistungssektor sowie
- E-Commerce.
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Ursprungsregeln und –nachweis (Ursprungsprotokoll Nr. 1 des Abkommens) | Die für beide Vertragsparteien einheitlichen Ursprungsregeln sehen für nicht vollständig gewonnene oder hergestellte Industrieerzeugnisse produktspezifisch einen „Tarifsprung“ auf der Ebene der vierstelligen HS-Zolltarifposition für Vormaterialien ohne Ursprung oder alternativ je nach Ware einen inländischen Fertigungsanteil von 30% bis 50% als ursprungsbegründend vor.
Es besteht die Möglichkeit, innerhalb des ASEAN-Raumes zu kumulieren (vgl. Protokoll Nr. 1, Art. 3).
Als Ursprungsnachweis gilt für Sendungen mit einem Warenwert bis zu 6.000 Euro die Ursprungserklärung auf der Rechnung als Präferenznachweis.
Für Sendungen mit einem Warenwert über 6.000 Euro gilt als Ursprungsnachweis eine Ursprungserklärung eines von der Zollverwaltung des Exportlandes ermächtigten Ausführers auf der Handelsrechnung. |
Quelle: GTAI, in Anlehnung an: https://ec.europa.eu/trade/policy/in-focus/eu-singapore-agreement/
Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan (JEFTA)
Das Freihandelsabkommen (FHA) zwischen der EU und Japan ist am 1. Februar 2019 in Kraft getreten.
Das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan im Überblick
Tarifäre Handelshemmnisse (Anhang 2-A des Abkommens) | Export nach Japan: - Für über 90 Prozent der EU-Ausfuhren nach Japan werden seit Inkrafttreten des Abkommens keine Zölle mehr erhoben.
- Die restlichen Zölle werden stufenweise abgebaut, sodass mit vollständiger Implementierung des Abkommens 97 Prozent der Waren aus der EU zollfrei nach Japan importiert werden können.
- Für die dann noch mit Zöllen belasteten Waren ist eine teilweise Liberalisierung in Form von Zollkontingenten und Zollsenkungen vorgesehen.
- Über die Zeit hinweg werden 85 Prozent der aus der EU nach Japan ausgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel zollfrei sein. Zum Beispiel werden die Zölle auf Rindfleisch über einen Zeitraum von 15 Jahren auf 9 Prozent gesenkt.
Import in die EU: - Für zahlreiche EU-Einfuhren aus Japan entfallen ebenfalls die Zölle oder werden über den Stufenplan abgebaut.
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Nichttarifäre Handelshemmnisse (Art. 2.19, Anhang 2-C und 2-D des Abkommens) | Mithilfe des Abkommens soll der Zugang für EU-Unternehmen zum stark regulierten japanischen Markt vereinfacht werden.
Japan und die EU wollen dieselben internationalen Standards für zum Beispiel Produktsicherheit, Umweltschutz, Medizinprodukte, Textilkennzeichnung und Kosmetika anwenden.
Das Abkommen sieht vor, internationale Normen sowie (Genehmigungs- und Prüf-) Verfahren zu verwenden.
Weiterhin wird mit dem Abkommen ein Mechanismus etabliert, der die Einführung neuer nichttarifärer Hemmnisse verhindern und sanktionieren soll (snap back Klausel). |
Abkommen einer neuen Generation (Kapitel 8-20 des Abkommens) | Das Abkommen enthält noch Vereinbarungen zum/zu - Öffentlichen Auftragswesen,
- Schutz des geistigen Eigentums,
- Wettbewerbsrecht,
- Dienstleistungshandel,
- Subventionen,
- Staatseigenen Unternehmen,
- Schutzmaßnahmen,
- Handelserleichterungen,
- Streitbeilegung,
- Nachhaltigkeit und
- kleinen und mittleren Unternehmen.
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Ursprungsregeln und –nachweis (Kapitel 3 des Abkommens, Ursprungsprotokoll Anhang 3B) | Im JEFTA gelangen in den meisten Fällen Wertschöpfungsregeln oder Positionswechsel zur Anwendung.
Neben dessen enthält das Abkommen noch weitere Regeln zur sogenannten Minimalbehandlung, grenzüberschreitenden Anrechnung von Be- und Verarbeitungsschritten, Kumulierung und buchmäßigen Trennung identischer Waren.
Weiterhin sieht das Abkommen kein Draw-Back-Verbot vor. Das heißt, es profitieren auch solche Waren von den Ursprungsregeln, für deren Vormaterialien wegen einer Veredelung keine Einfuhrzölle erhoben wurden
Als Nachweis der Präferenzursprungseigenschaft dient ausschließlich die Erklärung zum Ursprung auf einem Handelsdokument. Es gibt keine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1. Die Erklärung zum Ursprung muss nicht unterschrieben werden.
Bei Lieferungen mit einem Warenwert von über 6.000 Euro wird die REX-Nummer ergänzt. Bei Sendungen mit einem Warenwert unter 6.000 Euro ist keine REX-Nummer notwendig.
JEFTA fordert, dass die Erklärung zum Ursprung zusätzlich Angaben zu den angewandten Ursprungsregeln enthält. |
Quelle: GTAI, in Anlehnung an: https://ec.europa.eu/trade/policy/in-focus/eu-japan-economic-partnership-agreement/
Webinar-Tipp: "Freihandelsabkommen EU und Japan – Auswirkungen auf die Zollabwicklung" mit konkreten Beispielen.
Freihandelsabkommen zwischen der EU und Kanada (CETA)
Seit dem 21. September 2017 werden die in die Zuständigkeit der EU fallenden Teile des Abkommens CETA vorläufig angewendet. Dies betrifft insbesondere die Erleichterungen im Bereich der Zölle. Bereiche, die mitgliedstaatliche Kompetenzen berühren, sind ausgenommen. Damit CETA vollständig in Kraft treten kann, muss es von den Parlamenten aller 28 EU-Mitgliedstaaten ratifiziert werden.
Das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Kanada im Überblick
Tarifäre Handelshemmnisse (Anhang 2-A des Abkommens) | CETA sieht einen Wegfall der Zölle für 98,6 Prozent aller kanadischen und 98,7 Prozent aller EU-Zolltariflinien vor.
Für 98,2 Prozent aller kanadischen und 97,7 Prozent aller EU-Waren sind die Zölle bereits am 21. September 2017 weggefallen.
Weitere Zollsätze sollen im Laufe der Jahre auf Null gesenkt werden. Lediglich einige sensible Agrarerzeugnisse, wie zum Beispiel Rind- und Schweinefleisch, sind von dieser Regelung ausgenommen, sodass hier auch in Zukunft noch Zölle oder mengenmäßige Beschränkungen anfallen werden.
Industriegüter sollen ausnahmslos zollfrei werden. Mehr als 99 Prozent dieser Güter sind bereits zollfrei.
Drei Jahre nach Abschluss des Abkommens gilt ein allgemeines Verbot der Zollrückvergütung. |
Nichttarifäre Handelshemmnisse | Das Abkommen sieht eine verstärkte Zusammenarbeit zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse vor.
Die Anerkennung der Konformitätsbewertung zwischen den Vertragsparteien soll verbessert werden.
Darüber hinaus sind regulatorische Kooperationen auf freiwilliger Basis auf der Grundlage relevanter WTO-Abkommen möglich. |
Abkommen einer neuen Generation | Neben Regelungen zum Abbau tarifärer und nichttarifärer Hemmnisse beinhaltet das CETA auch Kapitel zu/zum: - Zoll- und Handelserleichterungen,
- gesundheitspolitischen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen,
- Schutz des geistigen Eigentums,
- Handel mit Dienstleistungen,
- der Öffnung der Beschaffungsmärkte kanadischer Provinzen und Kommunen für europäische Anbieter und
- neuen Investitionsschutz.
Überdies halten sich die Parteien an das Protokoll über die gegenseitige Anerkennung des Programms für die Einhaltung und Durchsetzung der Guten Herstellungspraxis für pharmazeutische Erzeugnisse (vgl. Art. 4.5 des Abkommens). |
Ursprungsregeln und –nachweis (Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen, Anhang 30-D des Abkommens) | Die Ursprungsregeln orientieren sich weitgehend an EU-Regeln der neueren EU-Freihandelsabkommen. Angeknüpft wird entweder an einen Positionswechsel der Ware im Harmonisierten System oder an eine Kombination aus Positionswechsel und Wertschöpfungskriterium. Die produktspezifischen Listenregeln sind allerdings sehr detailliert abgefasst.
Als Ursprungsnachweis gilt gemäß Art. 18 des Ursprungsprotokolls eine Ursprungserklärung laut dem in Anhang 2 zum Ursprungsprotokoll vorgeschriebenem Wortlaut auf der Handelsrechnung oder einem anderen Handelsdokument. Abweichend von den Ursprungsregeln anderer neuerer Freihandelsabkommen der EU können Präferenznachweise von Warensendungen mit einem Wert von mehr als 6.000 Euro bei der Ausfuhr aus der EU seit dem 1. Januar 2018 ausschließlich von Registrierten Ausführern (REX) erstellt werden. |
Quelle: GTAI, in Anlehnung an: https://ec.europa.eu/trade/policy/in-focus/ceta/
Die hier dargelegten Abkommen stellen nur einen kleinen Ausschnitt der Handelsabkommen zwischen der EU und Drittstaaten dar. Informieren Sie sich über weitere Handelsabkommen und nutzen Sie die Vorteile der Abkommen für Ihr Unternehmen. Einen Gesamtüberblick liefert unsere Seite "Zollfrei durch die Welt".
Freihandelsabkommen richtig nutzen
Freihandelsabkommen bieten zahlreiche Chancen. Unternehmen können diese Potenziale jedoch nur vollständig und effektiv nutzen, wenn die Materie der Freihandelsabkommen sowie die zutreffenden Zolltarifnummern der jeweiligen Waren bekannt sind.
Für die Zollabbaustufen und Ursprungsregeln sind die Zolltarifnummern einer Ware entscheidend. Diese können Sie im Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik nachlesen.
Ein Beispiel: Wie sich Zolltarifnummern zusammensetzen
Aufbau | Anzahl | Stellen | Ware |
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Abschnitt | I bis XX | | XV (Unedle Metalle und Waren daraus) |
Kapitel | 1 bis 97 (77 fehlt) | 2 | 73 (Waren aus Eisen und Stahl) |
HS-Position | 1.222 | 4 | 7304 (Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl) |
HS-Unterposition | 5.387 | 6 | 7304.10 (Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art) |
Zolltarifnummer | 9.533 | 8 | 7304.1100 (aus nicht rostendem Stahl) 7304.1900 (andere) |
Quelle: GTAI, https://www.destatis.de/DE/Methoden/Klassifikationen/Aussenhandel/DownloadsWA.pdf?__blob=publicationFile
Die EU verhandelt weiter
Neben den hier dargelegten Handelsabkommen verhandelt die EU derzeit noch weitere Abkommen.
Beispielsweise verhandelt die EU derzeit ein Abkommen mit Australien sowie ein weiteres, separates Abkommen mit Neuseeland. Beide Länder stellen für die EU wichtige Handelspartner dar, zumal die EU sowohl mit Australien als auch mit Neuseeland traditionell einen Handelsüberschuss vorweisen kann.